Europarecht

Systemische Schwachstellen der Aufnahmebedingungen in Bulgarien

Aktenzeichen  13a ZB 17.50030

Datum:
8.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2309
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 1 K 17.50030 2017-07-10 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Juli 2017 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50038 – juris und 13a B 14.50039 – AuAS 2015, 104) entschieden, dass im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ernsthaft zu befürchten ist. Dem lag allerdings zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern nur Erkenntnismaterial bis zum Jahr 2014 zugrunde. Unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in Bulgarien ist deshalb erneut klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), beachtlich sind.
Angesichts der Tatsache, dass die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits vor mehr als einem Jahr erfolgt ist, kann über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach Vorlage einer erneuten Erklärung entschieden werden.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

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