Aktenzeichen 2 B 48/10, 2 B 48/10 (2 C 80/10)
§ 8 Abs 1 Nr 6 BBhV
Verfahrensgang
vorgehend OVG Lüneburg, 23. April 2010, Az: 5 LB 388/08, Urteil
Gründe
1
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine “persönliche” Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Ausschluss des Beihilfeanspruchs führt, auch dann gegeben ist, wenn der Beihilfeberechtigte nicht von seinem nahen Angehörigen eigenhändig selbst, sondern lediglich im Betrieb des nahen Angehörigen von einem Angestellten behandelt worden ist.