Europarecht

Tatbestandsberichtigung nach offensichtlichem Schreibversehen

Aktenzeichen  33 O 215/16

Datum:
4.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 155819
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 319, § 320

 

Leitsatz

Verfahrensgang

33 O 215/16 2017-05-04 Endurteil LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg – 3. Zivilkammer – vom 04.05.2017 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 2 des Urteils im dritten Absatz muss es heißen:
„Das Fahrzeug des Klägers ist unstreitig von dem sogenannten „VW-Abgas-Skandal“ betroffen, da auch im klägerischen Fahrzeug ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut wurde.“
2. Auf Seite 4 des Urteils im sechsten Absatz muss es heißen:
„In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen; dass die Entscheidung zum Einbau der streitgegenständlichen Software auf einer Arbeitsebene getroffen worden sei und der Vorstand im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hiervon keine Kenntnis gehabt habe.“

Gründe

Es liegt im Hinblick auf die Berichtigung unter Ziffer 1. ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Im Hinblick auf Ziffer 2. enthält der ursprüngliche Tatbestand eine Unrichtigkeit aufgrund der Auslassung der Passage „im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses“, obwohl dies so seitens der Beklagten vorgetragen wurde. Dies war nach § 320 ZPO zu berichtigen.

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