Europarecht

Tierschutzrechtliche Anordnung wegen grober Zuwiderhandlung gegen Tierschutzgesetz

Aktenzeichen  AN 10 K 16.00169

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 123528
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 2a, § 16a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3

 

Leitsatz

1. Obwohl es sich bei dem sog. Tierhaltungsverbot um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist das Verfahren nach der Regelung des § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG so gestaltet, dass es in zwei Verfahren aufgeteilt wird, nämlich in ein Untersagungsverfahren einerseits und ein mögliches Wiedergestattungsverfahren andererseits. Dies hat zur Folge, dass nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Tierhalters in einem nachfolgenden Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen wären. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 2 TierSchG hat ein Tierhalter oder Betreuer nicht nur die Pflicht, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, sondern auch entsprechend zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese Anforderungen werden in verschiedene Funktionskreise eingeteilt, zu denen Ruhe-, Körperpflege- aber auch Sozial- und Bewegungsverhalten gehören. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein grober Verstoß iSv § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG liegt bspw. bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift vor; unterhalb dieser Schwelle kommt es auf die Intensität und die Dauer der Verstöße, auf die Größe der herbeigeführten Gefahren sowie auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie auf den Grad des Verschuldens an. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Beim Tierhaltungsverbot handelt es sich um ein Verbot, das nicht nur den Eigentümer betrifft, sondern gerade auch den Betreuer dieser Tiere. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20. August 2013 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Haltung und Betreuung (auch) eines Hundes untersagt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 19/20, die Beklagte 1/20 zu tragen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nur insoweit begründet, als der Klägerin zu erlauben war, einen (einzigen) Hund weiterhin halten zu dürfen.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 ist – im Wesentlichen – rechtmäßig. Dies gilt auch für die Wegnahme der Tiere vom 29. April 2013. Die Klägerin ist daher – im Wesentlichen – nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zufügt, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art untersagen. Dies steht unter der Voraussetzung, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Halter oder Betreuer weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Hs. TierSchG).
Nach der Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegend insoweit gegeben, so dass die zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin ausfällt. Ermessensfehler sind vorliegend nicht erkennbar, so dass sich der streitgegenständliche Bescheid vom 20. August 2013 im Wesentlichen als rechtmäßig darstellt.
Hierbei ist entscheidungserheblich auf die tierschutzrechtlichen Zustände im Anwesen der Klägerin im April 2013 abzustellen. Denn, obwohl es sich bei dem sog. Tierhaltungsverbot um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist das Verfahren nach der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG so gestaltet, dass es in zwei Verfahren aufgeteilt wird, nämlich in ein Untersagungsverfahren einerseits und ein mögliches Wiedergestattungsverfahren andererseits. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten in einem nachfolgenden Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen hätte (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016, Az.: 11 LB 29/15, juris, mit Verweis auf gewerberechtliche Rechtsprechung des BVerwG).
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids bzw. zum Zeitpunkt der Wegnahme der Tiere durch die Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Beklagten angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes vorliegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Aktenvermerken der Amtstierärztin vom 15. Mai 2013, der hierzu gefertigten Lichtbilder und außerdem aus dem Untersuchungsergebnis der tierärztlichen Klinik vom 8. Mai 2013, die dem amtstierärztlichen Gutachten vom 15. Mai 2013 auch (wohl) zugrunde lag. Diese Unterlagen, die sich mit dem Zustand der klägerischen Wohnung, in der die Tiere gehalten wurden und insbesondere mit dem gesundheitlichen und sonstigen Zustand der Tiere selbst befassen, wurden, soweit der Aktenvermerk vom 15. Mai 2013 betroffen ist, von einer beamteten Tierärztin verfasst, so dass diesen im vorliegenden Verfahren besonderes Gewicht zukommt. Gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG hat der beamtete Tierarzt als Sachverständiger eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Das Gericht musste und durfte daher von den dort getroffenen tierschutzrechtlichen Einschätzungen ausgehen (BVerwG, B.v. 2.4.2014, Az.: 3 B 62/13, juris). Die Klägerin hat dieses Gutachten zwar immer wieder bestritten, insbesondere zuletzt durch den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2016, doch kann sie im Ergebnis die ärztlichen Feststellungen nicht erschüttern. Zwar trägt sie unter Vorlage entsprechender Lichtbilder vor, dass die ihr weggenommenen Katzen allesamt gut gehalten worden seien und unter weiterer Vorlage von Unterlagen geimpft und tierärztlich betreut worden seien, doch sprechen allein die von der amtstierärztlichen Tierärztin gefertigten und sich in der Behördenakte befindlichen wie auch dem Gericht vorgelegten Lichtbilder eine andere Sprache. Auf diesen Bildern ist – zumindest teilweise – auch für Laien erkennbar, dass sich insbesondere die Katzen der Klägerin alles andere als in einem guten Zustand befunden haben. Wenn im Gutachten vom 15. Mai 2013 ausgeführt wird, dass 17 der 23 Katzen an Ohrentzündungen o. ä. gelitten haben, drei Katzen an feliner Kinnakne und zehn unter Symptomen von Katzenschnupfen, acht weitere unter teilweise hochgradigen Entzündungen des Zahnfleisches und/ oder vereiterten Zähnen gelitten haben und alle Tiere mit Hautpilzerregern infiziert waren und noch eine erhebliche Anzahl von weiteren Erkrankungen festgestellt worden waren, hat der von der Klägerin gegenübergestellte Sachvortrag, alle ihre Tiere seien geimpft, untersucht und behandelt worden, dahinter zurückzutreten. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine der der Klägerin weggenommenen Katzen aus Tierschutzgründen euthanisiert werden musste. Auch ansonsten ergibt sich aus der zwar knappen, aber doch eindeutigen Zustandsbeschreibung der der Klägerin weggenommenen Tiere durch die tierärztliche Klinik … vom 8. Mai 2013 eindeutig, dass, bis auf wenige Ausnahmen, die Tiere an erheblichen Erkrankungen gelitten hatten.
Danach liegen zur Überzeugung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vor. Nach § 2 TierSchG hat ein Tierhalter oder Betreuer nicht nur die Pflicht, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, sondern auch entsprechend zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Diese Anforderungen werden nach allgemeiner Meinung in verschiedene Funktionskreise eingeteilt, zu denen Ruheverhalten, Körperpflegeverhalten aber auch Sozialverhalten und Bewegungsverhalten gehören (vgl. Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 2 Rn. 30 m.w.N.). Des Weiteren ist für einen Verstoß in diesem Sinne auch ein Verstoß gegen eine nach einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG geregelten Pflicht ausreichend. Vorliegend käme, ohne dass dies von der Amtstierärztin thematisiert wurde, ein Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSch-HundeV) in Betracht. Entscheidend ist jedoch, dass es auf schuldhaftes Verhalten hierbei nicht ankommt.
Unter Beachtung dieser Vorgaben hat die Klägerin grob und auch wiederholt gegen Vorschriften zum Schutze von Tieren verstoßen. Wie in der veterinäramtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2013 ausführlich beschrieben, waren insbesondere die Katzen, wie oben bereits dargelegt, keinesfalls artgerecht gehalten, was zur Folge hatte, dass sich nahezu alle der Tiere krankhafte Veränderungen zugezogen hatten, insbesondere alle Tiere von Hautpilzen befallen waren. Auch wenn die Klägerin vorträgt, sie habe sich immer liebevoll um ihre Tiere gekümmert, so sprechen die festgestellten Erkrankungen eine deutlich andere Sprache.
Es spricht auch viel dafür, dass sich die Unterbringung der Tiere nicht als art- und verhaltensgemäß darstellte. Dies wird von der Klägerin zwar ebenfalls bestritten, doch wurde im amtstierärztlichen Vermerk ebenfalls festgestellt, dass in einem 10m2 großen Raum insgesamt 15 Katzen untergebracht gewesen seien, dass nur zwei bereits überfüllte Katzenklos zur Verfügung gestanden hätten und dass die Rollläden heruntergelassen gewesen seien, so dass der Raum dunkel gewesen sei. Des Weiteren habe die Amtsveterinärin im Rahmen der Wegnahme der Tiere einen beißenden und zu Tränen reizenden, stark ammoniakhaltigen Geruch festgestellt, der bereits für Menschen unerträglich gewesen sei. Dies gelte für Katzen dann umso eher.
Bei den Hunden wurde festgestellt, dass der von der Klägerin gehaltene Labrador ein sehr stumpfes und schuppiges Fell gehabt habe, das teilweise auch verfilzt gewesen sei. Der Ernährungszustand sei, was von der Klägerin ebenfalls bestritten wird, adipös gewesen. Auch der Pudel habe an Zahnstein gelitten, was im Zusammenspiel mit dem auf der Terrasse und im Garten festgestellten Hundeurin zu einem Verstoß gegen die TierSch-HundeV führt, wie dies auch im amtsveterinären Gutachten festgestellt wurde.
Diese Verstöße hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts auch in zum Teil grober Weise, jedenfalls aber wiederholt, begangen. Hierbei ist davon auszugehen, dass ein wiederholter Verstoß bereits dann anzunehmen ist, wenn mindestens zwei solche Verstöße vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Bereits im Jahr 2003 wurden der Klägerin 19 Katzen und zwei Hunde weggenommen, von denen sich einzelne in lebensbedrohlichem Zustand befunden hatten. Im Jahr 2004 wurden bei der Klägerin aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses weitere 29 Katzen, zwei Hunde, vier Ratten und zwei Schildkröten sichergestellt, wobei sich wiederrum einige der Tiere in lebensbedrohlichem Zustand befunden hatten. Im Jahr 2009 wurden wiederrum bei einer Hausdurchsuchung aufgrund Durchsuchungsbeschluss bei der Klägerin 15 Katzen und zwei Hunde vorgefunden, die ebenfalls zum Teil hochgradig erkrankt waren.
Darüber hinaus sind die festgestellten Verstöße auch grob im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Ein grober Verstoß liegt beispielsweise bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen eine Strafvorschrift vor. Aber unterhalb dieser Schwelle kommt es auf die Intensität und die Dauer der Verstöße, auf die Größe der herbeigeführten Gefahren sowie auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie auf den Grad des Verschuldens an (Hirt u. a., a.a.O., § 16a Rn. 45). Die Klägerin ist aufgrund des letzten Vorfalls aus dem Jahr 2013, der zum streitgegenständlichen Bescheid geführt hat, vom Amtsgericht … wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz einer nicht geringen Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteil worden. Allein deshalb ist das Tatbestandsmerkmal „grob“ erfüllt. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Behördenakten zweifelsfrei, dass die Tiere der Klägerin an erheblichen Schmerzen haben leiden müssen, wobei eine der Katzen von der eingeschalteten Tierklinik, wie bereits ausgeführt, sogar euthanisiert hat werden müssen.
Es liegen auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Hs. TierSchG). Hierzu sei angemerkt, dass die Klägerin, wie auch die Beklagte mitteilt, die vorgefundenen Umstände herunterspielt und mitteilt, sie werde aufgrund ihr nicht nachvollziehbarer Umstände von der Amtstierärztin schikaniert. Des Weiteren hat die Klägerin laufend, insbesondere aber mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigen vom 12. Dezember 2016 mitteilen lassen, alle ihre Tiere seien in einem guten Zustand gewesen. Dass allerdings nicht nur die Amtstierärztin den schlechten Zustand ihrer Tiere dokumentiert hat, sondern darüber hinaus auch die tierärztliche Klinik … (Mitteilung vom 8.5.2013), lässt das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Sachvortrag der Klägerin eine reine und letztendlich auch unwahre Schutzbehauptung darstellt. Zwar hat die Klägerin tierärztliche Bescheinigungen und Impfnachweise vorlegen lassen, doch widersprechen diese eklatant den zu den Akten gelangten behördlichen Nachweisen wie auch der bestandskräftig bzw. rechtskräftig gewordenen Vorgeschichte der Klägerin. Wenn die Klägerin also vorträgt, sie liebe alle ihre Tiere und behandle sie auch entsprechend, so entspricht dies zumindest nicht der festgestellten objektiven Sachlage. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass sich eine Tierhaltung der Klägerin in der Zukunft wesentlich ändern wird. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der bisher festgestellten groben und wiederholten Verstöße gegen das Tierschutzrecht die Klägerin auch in Zukunft Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Prognose fällt damit zu ihren Lasten aus.
Somit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes vor.
Ermessensfehler der Behörde sind nicht gegeben.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen durch das Gebot der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, ist der Bescheid im insoweit festgestellten und tenorierten Umfang nicht zu beanstanden.
Davon ausgenommen ist nach der Aktenlage und den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung die Haltung eines Hundes durch die Klägerin. Wie bereits im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2014 festgestellt, waren die Hunde der Klägerin nicht in einem solch desaströsen Zustand wie die Mehrheit der Katzen der Klägerin. Es spricht also viel dafür, dass die Klägerin mit der Haltung eines einzelnen Hundes nicht überfordert ist, während sie dies bei Haltung einer Mehrzahl von Tieren offensichtlich ist. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2014 im Verfahren 9 CE 13.2486 verwiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen, wobei nach Auffassung des Gerichts für die Klägerin nur die Haltung eines einzelnen Hundes in Betracht kommt, insbesondere weil sie zwischenzeitlich auch mit Zustimmung der Beklagten bewiesen hat, dass sie in der Lage ist, einen einzelnen Hund artgerecht zu halten. Insoweit stellt sich der Bescheid der Beklagten als unverhältnismäßig dar. Diese Unverhältnismäßigkeit war zum Zeitpunkt der Wegnahme der Tiere bereits angelegt, wurde zwischenzeitlich, nachdem die Klägerin einen einzelnen Hund gehalten hat, durch die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten auch belegt. Zwar ist, wie oben bereits dargelegt, bei der Frage der Entscheidung über ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung für die Sach- und Rechtslage maßgeblich, doch ist es aus verfahrensökonomischen Gründen vorliegend geboten, die Haltung dieses einzelnen Hundes vom Verbot auszunehmen. Letztlich ist das Gericht davon aufgrund des Akteninhaltes, dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und dem Eindruck, den die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemacht hat, überzeugt. Die Klägerin wird, soweit sie sich auf die Haltung eines einzelnen Tieres beschränkt, in der Lage sein, dieses Tier artgerecht zu betreuen und zu versorgen.
Unabhängig davon ist nichts dafür erkennbar, dass eine andere als das getroffene Haltungsverbot im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Tierschutzvorschriften möglich gewesen ist, so dass das Tierhaltungsverbot im tenorierten Umfang, d. h. mit Ausnahme der Haltung eines Hundes, vorliegend gerechtfertigt ist. Weniger in die Rechte der Klägerin einschneidende Maßnahmen zum Schutz der von der Klägerin gehaltenen oder betreuten Tiere sind nach der Auffassung des Gerichts nicht effektiv genug. Dies hat zur Folge, dass das Interesse der Klägerin, weiterhin mehrere Tiere halten oder betreuen zu dürfen, hinter das Interesse des Staates am Schutz dieser Tiere zurücktreten muss. Dieses Ermessen hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20. August 2013 zwar knapp, aber ausreichend dargelegt.
Damit ist das gegenüber der Klägerin verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot im Wesentlichen rechtmäßig.
Die Klägerin kann demgegenüber nicht damit durchdringen, dass sie nunmehr, d. h. erstmals im Schriftsatz vom 12. Dezember 2016, ihre Eigentümereigenschaft an den sichergestellten Tieren bestreitet und mitteilt, ein wesentlicher Teil dieser Tiere gehöre ihren Söhnen. Zum einen handelt es sich beim Tierhaltungsverbot um ein Verbot, das nicht nur den Eigentümer betrifft, sondern gerade auch den Betreuer dieser Tiere, zum anderen stellt sich dieser Sachvortrag der Klägerin als Schutzbehauptung dar. Denn vorher war hiervon niemals die Rede. Seit 2003 teilt die Klägerin mit, es handelt sich jeweils um ihre eigenen Tiere. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 7. November 2016 gingen alle Beteiligten davon aus, dass die Tiere im Eigentum der Klägerin stehen. Das Gericht geht also davon aus, dass diese Behauptung unwahr ist. Allerdings kommt es darauf entscheidungserheblich nicht an, da, wie dargelegt, das Tierhaltungsverbot immer auch ein Tierbetreuungsverbot ist und die Klägerin stets dargelegt hat, sie selbst betreue die Tiere, was sie insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 wiederholt, indem sie darlegt, sie habe die Tiere zu Tierärzten und zu Impfungen begleitet. Des Weiteren führt die Klägerin auch in nachfolgenden Schriftsätzen immer wieder aus, wie wichtig ihr das persönliche Verhältnis zu ihren Tieren sei und dass sie auch aufgrund ihrer Behinderung auf ein Halten dieser Tiere angewiesen sei. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass es unverständlich erscheint, dass die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016, d. h. mehr als zweieinhalb Jahre nach der Wegnahme der Tiere, Lichtbilder vorlegt, die auf den Zeitraum der Wegnahme datiert sind und die zeigen sollen, dass die Wohnung der Klägerin stets geeignet ist, eine entsprechende Anzahl von Tieren halten zu können. Zwar wird behauptet, die Bilder stammten aus diesem Zeitraum und eine entsprechende Datumsfunktion im Fotoapparat wurde auch aktiviert, doch stellen diese Lichtbilder allein keinen Beweis dafür dar, dass die Situation zum damaligen Zeitpunkt anders gewesen sein soll als von der Beklagten festgestellt.
Letztendlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den außergerichtlichen Vergleich vom 17. März 2010 berufen, denn diesem Vergleich ist durch das nachfolgende Verhalten der Klägerin jede Geschäftsgrundlage entzogen worden. Nach diesem Vergleich hätte die Klägerin zwar Anspruch auf das Halten von insgesamt fünf Tieren in ihrem Anwesen, doch hat sie, wie sie auch selbst eingeräumt hat, diesen missachtet, so dass letztendlich gut drei Jahre nach Abschluss dieses Vergleiches bei der Klägerin 25 gehaltene Tiere festgestellt werden mussten. Aus diesen Gründen wäre es auch unabhängig vom Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Klägerin rechtsmissbräuchlich, sich nunmehr darauf berufen zu wollen.
Dies hat zur Folge, dass die auch in Ziffern 2 und 4 des Bescheids verhängten Bestätigungen der Wegnahme der Tiere und das angedrohte Zwangsgeld mit der Ausnahme der Erlaubnis der Haltung eines einzigen Hundes nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat sich die Klägerin auch nicht geäußert.
Die Klage war daher insoweit abzuweisen, als die Haltung und Betreuung von mehr als einem Hund verfügt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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