Europarecht

Unbegründete Klage gegen Fahrzeugverkäufer im sog. Dieselfall (Audi) und unzulässige Feststellungsklage gegen Fahrzeughersteller

Aktenzeichen  1 U 158/20

Datum:
24.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48109
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 123 Abs. 2, § 134, § 826
EG-FGV § 27 Abs. 1
ZPO § 256

 

Leitsatz

1. Der Fahrzeughändler muss sich eine arglistige Täuschung durch die Fahrzeugherstellerin nicht zurechnen lassen, da diese „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. (Rn. 6 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV, die den Zweck verfolgt, dass nur vorschriftsmäßige Fahrzeuge in den Verkehr gelangen, richtet sich in allen Handlungsalternativen einseitig an den Verkäufer. Zugleich liegt dem Verbot kein Zweck zugrunde, der  die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB erfordern würde. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da die zumutbare Leistungsklage vorrangig ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des positiven Interesses für sämtliche negativen Folgen aus der „Motormanipulation“ steht ihr nach der aktuellen Grundsatzentscheidung des BGH  keinesfalls zu. (Rn. 21 – 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 5791/18 2019-12-06 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.12.2019, Az. 22 O 5791/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.156,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler oder Versäumnisse des Landgerichts auf.
Die Erwägungen des Senats berücksichtigen insbesondere die kürzlich ergangene Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zu sog. Dieselfällen vom 25.05.2020, Az.VI ZR 252/19, WM 2020, 1078.
1. Berufung gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 1:
1.1 Die vom Landgericht verneinte Zulässigkeit des Hauptantrags zum Klageantrag 1. kann im Ergebnis dahinstehen. Denn dieser wäre bei unterstellter Zulässigkeit ebenso unbegründet wie der Hilfsantrag.
1.2 Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 als Verkäuferin des streitgegenständlichen Pkw Audi A4 (Motor des Typs EA 189) im November 2014 aus § 812 BGB abgelehnt, da keine wirksame Anfechtung der Klägerin gemäß § 123 BGB erfolgt ist. Insoweit sind die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Eigenschaft der beklagten Volkswagen AG als „Dritter“ gar nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht hat nämlich die Klageabweisung in diesem Punkt unabhängig davon tragend darauf gestützt, dass die Anfechtung verfristet war, da bei Ausspruch und Zugang des Anfechtungsschreibens vom 08.11.2017 die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen war (vergleiche Seite 9 des Urteils). Gegen diese Beurteilung erhebt die Klägerin in der Berufungsbegründung keine Einwände. Ein Rechtsfehler ist hier auch nicht ersichtlich. Da bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits am 30.08.2016 das Software-Update durchgeführt wurde, steht außer Zweifel, dass die Klägerin mehr als ein Jahr vor Erklärung der Anfechtung Kenntnis im Sinne des § 124 Abs. 2 BGB hatte.
Im Übrigen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte zu 1 eine arglistige Täuschung durch die Beklagte zu 2 nicht zurechnen lassen müsste, da diese „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist, vgl. sogleich unter 1.3.
1.3 Das Landgericht hat zutreffend Mängelrechte der Klägerin wegen der wirksam von der Beklagten zu 1 erhobenen Verjährungseinrede verneint. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Sache (hier am 17.11.2014), § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, war bei der hilfsweisen Erklärung des Rücktritts am 08./21.11.2017 bereits abgelaufen. Auf die Ausnahmeregelung des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da ihr ein etwaiges arglistiges Verschweigen des Mangels durch die Beklagte zu 2 nicht zugerechnet werden kann.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte zu 2 als Herstellerin des Motors in Bezug auf Abschluss und Erfüllung des streitgegenständlichen Gebrauchtwagenkaufvertrags nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1 tätig war und daher als „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Dass die Beklagte zu 1 Vertragshändlerin der A. AG, also im Konzern der Beklagten zu 2 war, reicht für eine Zurechnung nicht aus.
Der Senat hält in dieser Frage an seiner Beurteilung im durch Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.04.2020 abgeschlossenen Parallelverfahren 1 U 3303/19 (29 O 14624/18 LG München I) fest, an dem sowohl die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als auch die der Beklagten zu 1 beteiligt waren:
Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Als „Dritter“ gilt jedoch nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant aufgetreten ist. Dabei entsprechen die Voraussetzungen für die Annahme einer „Vertrauensperson“ oder eines „Repräsentanten“ regelmäßig denen, die an eine Erfüllungsgehilfenstellung nach § 278 BGB gestellt werden; maßgebend sind die Gesamtumstände und die Interessenlage im Einzelfall (vgl. schon BGH, Urteil vom 28.09.1988, Az. VIII ZR 160/87, juris Rn. 28 ff.).
Dass allgemein der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft, nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (z.B. BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13, juris Rn. 13). Soweit die Klägerin auch in der hiesigen Berufungsbegründung meint, diese Rechtsprechung sei auf Vertragshändler im Fahrzeugverkaufsgeschäft nicht übertragbar, ignoriert sie, dass die – soweit ersichtlich einheitliche – Rechtsprechung auf Ebene der Oberlandesgerichte dies anders sieht und gerade Vertragshändler als „Dritte“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ansieht. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und nimmt Bezug auf die ausführlichen Rechtsprechungsnachweise beispielsweise im Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.07.2019, Az. 17 U 160/18 (juris Rn. 45).
Die anderweitige Auffassung einiger Landgerichte, auf die sich die Klägerin in der Berufungsbegründung stützt, genügt auch nicht, grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz zu begründen, die Grund für eine Revisionszulassung sein könnte. Es trifft angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offenkundig auch nicht zu, dass die Frage, ob die Beklagte zu 2 „Dritter“ ist, strikt davon zu trennen wäre, ob sie Erfüllungsgehilfin wäre. Ob die von der Klägerin daneben behauptete, angeblich zusätzliche arglistige Täuschung der Beklagten zu 2 über das On-Board-Diagnosesystem vorliegt, kann für die Beurteilung dahinstehen. Denn auch insoweit wäre eine etwaige Täuschung durch die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 nicht zurechenbar.
Im Übrigen erscheint vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, das gesamte Konstrukt einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer durch die Beklagte zu 2, die den jeweiligen Verkäufern zugerechnet werden könnte, fragwürdig. Denn der Bundesgerichtshof hat den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung der Käufer maßgeblich darauf gestützt, dass die beklagte Volkswagen AG auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung eine bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes unternommen habe, die wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich stehe – die sich regelmäßig keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte gemacht haben dürften (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16, 19 und 23).
1.4 Angebliche Ansprüche der Klägerin aus europarechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung kommen im Hinblick auf die allgemeinen Ausführungen des Bundesgerichts dazu im Urteil vom 25.05.2020 nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 72 ff.).
1.5 Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt (Urteil Seite 10). Die angeblich „einmalige Verzahnung zwischen Vertragshändlern und Automobilherstellern“ genügt nicht, um § 166 Abs. 2 BGB greifen zu lassen oder die Beklagte zu 2 als Erfüllungsgehilfin einzuordnen; im streitgegenständlichen Fall spielten irgendwelche Prospekte ohnehin nach den eigenen Angaben der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung keine Rolle.
1.6 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine angebliche Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV berufen.
Auch insoweit hält der Senat an seiner Beurteilung im Parallelverfahren 1 U 3303/19 fest:
Ob ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV vorliegt, nach dem Neufahrzeuge im Inland nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, kann dahinstehen, denn jedenfalls würde ein solcher Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags gemäß § 134 BGB führen. In Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.1999, Az. X ZR 34/98, juris Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV, die den Zweck verfolgt, dass nur vorschriftsmäßige Fahrzeuge in den Verkehr gelangen, richtet sich in allen Handlungsalternativen einseitig an den Verkäufer. Zugleich liegt dem Verbot kein Zweck zugrunde, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordern würde. Der Verordnungsgeber hat einen Verstoß gegen die Vorschrift als Ordnungswidrigkeit sanktioniert und zudem dem KBA in § 25 EG-FGV die Möglichkeit eingeräumt, ggf. die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit des Kaufvertrags, um den Zweck des § 27 EG-FGV zu erreichen, zumal eine solche Nichtigkeit bei generellabstrakter Betrachtung für den Fahrzeugkäufer nachteilige Auswirkungen hätte. Der Senat folgt insoweit der Auffassung beispielsweise des OLG Karlsruhe im Urteil vom 18.07.2019, Az. 17 U 160/18 oder auch des OLG Köln im Beschluss vom 16.07.2018, Az. 5 U 82/17.
1.7 Auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung der Beklagten zu 1, nach der ein wirksamer Rücktritt der Klagepartei darüber hinaus an der fehlenden Fristsetzung zur Nachbesserung des behaupteten Mangels scheitern soll, kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an.
2. Berufung gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2:
Die Berufung der Klägerin hat auch in Bezug auf die Beklagte zu 2 keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den dieser gegenüber gestellten Feststellungsantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Ausgehend vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 kommt zwar ein Anspruch der Klägerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegenüber der Beklagten zu 2 grundsätzlich in Betracht. Insbesondere steht diesem nicht entgegen, dass es sich bei dem hier betroffenen Fahrzeug nicht um einen VW, sondern um einen Audi A4 handelt. Denn die maßgebliche Begründung des Bundesgerichtshofs erfasst Fahrzeuge im gesamten Konzern, auch bei den betroffenen Tochterunternehmen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16 und 19.). Indes steht die in solchen Fällen vorliegende Art des Schadens, den der Bundesgerichtshof im Abschluss des vernünftigerweise ungewollten Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug sieht, der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags sowohl allgemein als auch mit der hier konkret gewählten Formulierung entgegen.
Der Bundesgerichtshof bejaht eine Schädigung der betroffenen Käufer unabhängig von der objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung (deren Ungleichgewicht er durchaus in Erwägung zieht) jedenfalls deswegen, weil das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen verletzt sei, der Käufer durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten habe, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar gewesen sei (Rn. 47, 48). Davon ausgehend verneint er konsequent, dass der eingetretene Schaden später dadurch verringert worden oder entfallen sein könnte, dass ein Software-Update zur Mangelbehebung durchgeführt wurde (Rn. 58). Dieser Ansatz, der an sich günstig für die Geschädigten ist, wirkt sich aber auch darauf aus, was gegebenenfalls als Differenzschaden in Form des negativen Interesses anstatt eines Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrages durch Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs („großer Schadensersatz“) als „kleiner Schadensersatz“ geltend gemacht werden kann. Sofern den Käufern überhaupt zugestanden wird, anstelle der schadensrechtlichen Vertragsrückabwicklung analog zur Rechtslage beim Verschulden bei Vertragsverhandlungen wahlweise nur den Ersatz des durch die unerlaubte Handlung bedingten Mehraufwandes zu verlangen (vgl. zum Meinungsstreit Heese in JZ 2020, 178, 188/189 m.w.N.; bejahend OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2019, Az. 9 U 3/19, BeckRS 2019, 32200 Rn. 56 ff.), dann ist dieser Schaden durch den und bei Vertragsschluss (hier im November 2014) eingetreten, lässt sich berechnen bzw. schätzen und befindet sich auch nicht noch in der Entwicklung. Es ist der Klägerin – wie in anderen Rechtsbereichen auch – durchaus zuzumuten, sich zu entscheiden, ob sie nun „großen“ oder „kleinen“ Schadensersatz geltend machen will und den Teil des Kaufpreises zu beziffern, um den sie ihr Fahrzeug in Unkenntnis des Mangels zu teuer erworben haben will. Die zumutbare Leistungsklage in der einen oder anderen Richtung ist vorrangig gegenüber der Feststellungsklage.
Im vorliegenden Fall ist der konkret gestellte Feststellungsantrag zudem so formuliert, dass mit diesem eine Verpflichtung der Beklagten allgemein zum Ersatz des positiven Interesses für sämtliche negativen Folgen aus der „Motormanipulation“ begehrt wird. Ein Anspruch darauf steht der Klägerin nach der aktuellen Grundsatzentscheidung des BGH aber keinesfalls zu.
II.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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