Europarecht

Unlauterer Wettbewerb: Angebot und Bewerbung von Glücksspielen durch private Anbieter während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit – Bandenwerbung

Aktenzeichen  I ZR 73/09

Datum:
10.2.2011
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
Art 12 Abs 1 GG
§ 3 UWG
§ 4 Nr 11 UWG
§ 284 StGB
§ 287 StGB
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. April 2009, Az: 5 U 169/07, Urteilvorgehend LG Hamburg, 7. September 2007, Az: 406 O 95/07

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich schon deshalb als richtig dar, weil nach der nach dem Berufungsurteil ergangenen Rechtsprechung des Senats das Angebot von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen durch private Anbieter auch während der Übergangszeit zwischen dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 nicht wettbewerbswidrig war (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 156/07 Rn. 34 ff., juris). Damit fehlt es für den Zeitpunkt des Länderspiels am 7. Februar 2007 auch an der Wettbewerbswidrigkeit der von den Klägerinnen beanstandeten Bandenwerbung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000 €
Bornkamm                                 Büscher                                 Schaffert
                        Kirchhoff                                   Koch

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