Europarecht

Unlauterer Wettbewerb: Pflicht zur Angabe der Anzahl der Einzelpackungen bei der Umverpackung von Pralinenkugeln

Aktenzeichen  I ZR 80/19

Datum:
5.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZR80.19.0
Normen:
Art 23 Abs 3 Anh 9 Nr 4 EUV 1169/2011
§ 5a Abs 2 UWG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 25. Oktober 2018, Az: 6 U 175/17, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2017, Az: 2-06 O 245/17, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Aus den von der Beschwerdeerwiderung dargelegten Gründen bestehen auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Zweifel, dass die die Pralinenkugeln der Beklagten jeweils einzeln umhüllenden zugeschweißten Folien die Voraussetzungen einer Einzelpackung im Sinne von Anhang IX Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen. Entscheidungserhebliche Zweifelsfragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich im Streitfall daher nicht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
Schaffert     
        
Löffler     
        
Schwonke
        
Feddersen     
        
Schmaltz     
        

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