Europarecht

Unzulässige Beschwerde gegen Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung

Aktenzeichen  8 C 18.260

Datum:
1.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3031
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 58 Abs. 2, § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 118, § 122 Abs. 1, § 146

 

Leitsatz

Die Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung:einer gerichtlichen Entscheidung ist ebenso wenig wie die Rechtsbehelfsbelehrung:einer gerichtlichen Entscheidung selbständig anfechtbar.

Verfahrensgang

Au 6 M 17.966 2018-01-10 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Januar 2018, mit dem die Rechtsbehelfsbelehrung:des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2017 berichtigt wurde, ist unzulässig.
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 (Az. 1 C 03.2374 – NVwZ-RR 2006, 582) bereits entschieden hat, ist der Beschluss über die Berichtigung einer Rechtbehelfsbelehrung nach § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 118 VwGO nicht selbständig anfechtbar. Ob sich dies, wie in dieser Entscheidung angenommen wurde, aus einer entsprechender Anwendung des § 146 Abs. 2 VwGO ableiten lässt (befürwortend: Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 118 Rn. 7; ablehnend: Clausing/Kimmel in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand Juni 2017, § 118 Rn. 8; ebenso, jedoch ohne Begründung: Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 5; Guckelberger in Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 118 Rn. 9) bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Berichtigung einer Rechtsbehelfsbelehrung:ist jedenfalls deswegen nicht gesondert anfechtbar, weil auch die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ursprünglich beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:nicht gesondert angefochten werden kann. Zweck jeder Rechtsbehelfsbelehrung:ist es zu verhindern, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs aus Rechtsunkenntnis des Betroffenen unterbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1999 – 6 C 31/98 – BVerwGE 109, 336 = juris Rn. 19). Das gilt ebenso für die Berichtigung einer Rechtsbehelfsbelehrung:. Wird eine Rechtsbehelfsbelehrung:inhaltlich unrichtig erteilt, hat dies deshalb nicht die Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Folge, sondern führt, wenn nachträglich keine Berichtigung erfolgt, gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich lediglich dazu, dass anstatt der sonst geltenden regelmäßigen Rechtsmittelfrist eine Jahresfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.1987 – 5 C 67.84 – BVerwGE 77, 181 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – NZWehrr 2013, 168 = juris Rn. 14, Czybulka/Klunckert in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 58 Rn. 74 m.w.N.). Auch wenn daher die Rechtsbehelfsbelehrung:nach § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 122 Abs. 1 VwGO notwendiger Bestandteil eines mit Rechtsmitteln anfechtbaren Urteils bzw. Beschlusses ist, kann die gerichtliche Entscheidung oder auch nur die Rechtsbehelfsbelehrung:von dem Betroffenen nicht mit der Begründung angefochten werden, diese sei inhaltlich fehlerhaft. Aus demselben Grund unterliegt auch eine spätere Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung:keiner (isolierten) Anfechtung im Wege der Beschwerde nach § 146 VwGO.
2. Die Beschwerde wäre aber auch dann unzulässig, wenn man entgegen der vorstehenden Auffassung annehmen würde, dass eine Beschwerde gegen die Berichtigung der Rechtsbehelfsbelehrung:statthaft ist. Der Antragsteller ist nämlich durch den Berichtigungsbeschluss nicht beschwert. Die durch die Berichtigung eingetretene „Verkürzung“ der Beschwerdefrist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 58 Rn. 8 m.w.N.) auf die reguläre Zwei-Wochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO beschwert den Antragsteller schon deswegen nicht, weil er tatsächlich rechtzeitig innerhalb dieser Frist Beschwerde erhoben hat. Im Übrigen gewährt die Rechtsordnung dem Betroffenen generell kein Recht auf Beibehaltung der einjährigen Rechtsbehelfsfrist des § 58 Abs. 2 VwGO im Fall einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:(vgl. BVerwG, U.v. 2.4.1987 – 5 C 67.84 – BVerwGE 77, 181 = juris Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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