Europarecht

Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Aktenzeichen  M 30 K 17.1091

Datum:
26.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27215
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2
PatG § 143
IntPatÜbkG Art. II § 10
GZVJu § 38

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht … * verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts … * vorbehalten.

Gründe

I.
Die Kläger erhoben am 15. März 2017 Klage zum Verwaltungsgericht München wegen Vindikation der Patentanmeldung …, einen Multifunktionsgrill betreffend, und beantragen,
I. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern jeweils eine Mitberechtigung an dem Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents (europäische Patentanmeldung Nr. …, veröffentlicht als …) für alle benannten Vertragsstaaten einzuräumen sowie in die Umschreibung der Patentanmeldung im Register des europäischen Patentamts einzuwilligen;
II. die Beklagte zu verurteilen, der Benennung der Kläger als Miterfinder der europäischen Patentanmeldung Nr. …, veröffentlicht als …, zuzustimmen sowie in die Umschreibung der Patentanmeldung im Register des europäischen Patentamts einzuwilligen;
III. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen;
IV. das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Beklagten wurde die Klage in deutscher Sprache sowie übersetzt in chinesische Sprache (traditionelle Langzeichen) über das Auswärtige Amt und das Deutsche Institut in Taipeh gemäß Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Dezember 2017 am 26. September 2017 zugestellt.
Einer Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht … stimmten die Kläger auf Anhörung des Gerichts am 24. April 2017 zu. Eine Äußerung der Beklagten hierzu erfolgte innerhalb der der Beklagten gegenüber vom Gericht gesetzten – und ebenfalls in chinesische Sprache übersetzten – Frist von 4 Wochen nicht.
Im Übrigen, insbesondere zur Klagebegründung, wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht … zu verweisen.
Für das vorliegende Verfahren ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Sonderzuweisung ist hier gegeben.
Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts sind nach Art. II § 10 Abs. 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG) i.V.m. § 143 Patentgesetz (PatG) ausschließlich die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich gemäß Art. II § 10 Abs. 1 Satz 2 IntPatÜbkG zuständige Landgericht …, in dessen Bezirk das Europäische Patentamt seinen Sitz hat und dem gemäß § 143 Abs. 2 PatG i.V.m. § 38 Nr. 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) Patentsachen im Oberlandesgerichtsbezirk … zugewiesen sind, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b GVG dem zuständigen Landgericht … vorbehalten.

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