Aktenzeichen L 15 SB 106/16
Leitsatz
1. Zur Unzulässigkeit einer Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist.
2 Ist ein Wiedereinsetzungsgrund hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist von der Klägerseite weder vorgetragen worden noch erkennbar, ist eine Wiedereinsetzung weder auf Antrag noch von Amts wegen zu gewähren. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 31 SB 11/16 2016-05-17 GeB SGMUENCHEN SG München
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- € an die Staatskasse zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese mit Schreiben des Senats vom 09.09.2016, der Klägerin am 13.09.2016 zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klägerin hat zudem am 05.10.2016 telefonisch mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen beim angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; eine Vertagung hat sie nicht beantragt.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG bei Zustellung im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Unter den Voraussetzungen des § 65 a SGG ist auch eine Einlegung der Berufung in elektronischer Form möglich.
Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Voraussetzung für einen Fristbeginn ist gemäß § 66 Abs. 1 SGG, dass der Beteiligte über das mögliche Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Die Zustellung hat gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zu erfolgen. Die ZPO sieht u.a. in § 180 ZPO die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vor. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt in einem solchen Fall das zuzustellende Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.
Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Zustellung erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Gerichtsbescheids vom 17.05.2016 an die Klägerin formgerecht mittel Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 erfolgt. Die Klägerin hätte damit bis zum 20.06.2016 (Montag) Zeit gehabt, mit Einlegung der Berufung beim SG oder LSG die Berufungsfrist zu wahren und für eine fristgerechte Berufungseinlegung zu sorgen.
Eingegangen ist ihr auf den 18.06.2016 datiertes Schreiben, mit dem sie die Berufung erhoben hat, aber erst am 21.06.2016 und damit einen Tag nach Fristablauf. Darauf, auf welchen Tag das Schreiben datiert ist, kommt es nicht an.
Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gewährt werden.
Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie dies die Berufungsfrist darstellt, einzuhalten. Von fehlendem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 5/07 R). Besteht auch nur die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 08.01.2010, Az.: L 14 R 677/09 – m.w.N.).
Ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 67 SGG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch erkennbar, so dass Wiedereinsetzung weder auf Antrag (§ 67 Abs. 1 SGG) noch von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewähren ist.
Die verfristete Klagerhebung ist nicht durch eine übermäßige lange Postlaufzeit bedingt, sondern von der Klägerin zu vertreten.
Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie hier der Berufungsfrist ist, dass der fristwahrende (Berufungs-)Schriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93). Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.:13 RJ 9/92 – m.w.N.). Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 07.09.2006, Az.: L 14 R 262/06). Von einer verlängerten Postlaufzeit kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Schon nachweislich des von der Klägerin angebrachten Datums auf dem Berufungsschriftsatz (18.06.2016, Samstag) hat die Klägerin diesen zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem sie nicht mehr mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht bis Ende des 20.06.2016 (Montag) rechnen durfte, selbst wenn sie den Brief noch am 18.06.2016 zur Post gegeben haben sollte.
Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225,- € auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) nicht mehr nur in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen, sondern „auch in einer gerichtlichen Verfügung“ (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761 S. 23). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG in der Berufungsinstanz mindestens ein Betrag von 225,- €.
Die Fortführung des Rechtsstreits war missbräuchlich, da die Sach- und Rechtslage völlig eindeutig ist. Die Berufung ist verfristet. Auf diesen Umstand ist die Klägerin mit gerichtlichem und mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 22.07.2016 hingewiesen worden; dabei ist ihr auch die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von mindestens 225,- € angedroht worden. Wenn sie anschließend, obwohl ihr sogar auf ihren Wunsch hin eine Kopie ihres Berufungsschriftsatzes, dessen Verfristung aus dem angebrachten Eingangsstempel des Gerichts ersichtlich ist, die Berufung nicht zurücknimmt, ist dies ein klarer Beleg für die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits.
Bezüglich des verursachten Kostenbetrags gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Senat angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Senats vergleichsweise kurz ausfallen kann, lediglich den Mindestbetrag angesetzt.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).