Aktenzeichen M 17 K 16.34940
VwGO VwGO § 57 Abs. 2, § 60
ZPO ZPO § 222
BGB BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193
VwZG VwZG § 4 Abs. 2 S. 2
Leitsatz
1 Eine Klage gegen einen Bundesamtsbescheid, mit dem der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung erhoben wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bundesamtsbescheid, der per Einschreiben zur Post gegeben wurde, gilt am dritten Tag als zugestellt. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Klägerseite mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 und die Beklagte generell (vgl. S. v. 25.02.2016) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klagefrist versäumt wurde. Gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist Klage innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 22. November 2016 am 24. November 2016 per Einschreiben zur Post gegeben wurde, gilt er am dritten Tag, das heißt am 27. November 2016, als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG). Die Wochenfrist endete damit mit Ablauf des 5. Dezember 2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), so dass die am 6. Dezember 2016 bei Gericht eingegangene Klage verfristet ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.