Europarecht

Unzulässsige Berufung mangels Mitteilung der Wohnanschrift durch den Kläger

Aktenzeichen  L 7 AS 24/15

Datum:
28.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 128977
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 96, § 158
SGB II § 23 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Auch für das Berufungsverfahren gilt grundsätzlich, dass eine Wohnanschrift des Klägers angegeben werden muss, um die örtliche Zuständigkeit prüfen und die Zustellung gerichtlicher Schreiben bewirken zu können. Dies dient der Identifizierung des Klägers und letztlich auch gerichtlichen Kostenbelangen. Die Wohnanschrift ist Teil der Bezeichnung des Klägers, die vorliegen muss. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 46 AS 2940/09 2014-07-18 Endurteil SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2014, S 46 AS 2940/09, wird als unzulässig verworfen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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