Aktenzeichen 20 N 16.546
Leitsatz
Verfahrensgang
20 N 16.546 2018-09-27 Urt VGHMUENCHEN VGH München
Tenor
Das Urteil vom 27. September 2018 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 4 muss es in Randnummer 6 statt „vom 15. März 2015“ heißen „vom 23. März 2015“.
Gründe
Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. November 2018 u.a. die sich aus dem Tenor ergebende Berichtigung beantragt. Vorliegend liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, weil es sich um ein Schreibversehen handelt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.