Europarecht

Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, Nachweis der Fachkunde, Keine ausreichende Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit

Aktenzeichen  W 9 K 19.1502

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 53611
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5
SprengG § 27
SprengV § 29 Abs. 2 1.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ablehnung der streitgegenständlichen Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die weiteren im Bescheid vom 17. Oktober 2019 des Landratsamt M. getroffenen Anordnungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG. § 27 Abs. 1 SprengG sieht vor, dass das nichtgewerbliche Erwerben und der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen der Erlaubnis bedürfen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe im Sinne von § 8 Abs. 1 vorliegen. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) SprengG fordert vom Antragsteller insbesondere den Nachweis der Fachkunde, der entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen ist. In Konkretisierung dieser Regelung sieht § 29 Abs. 2 1. SprengV vor, dass die zuständige Behörde eine abgelegte Prüfung ganz oder teilweise nicht anerkennen soll, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit diesem Zeitpunkt die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.
Danach sind die Voraussetzungen des Klägers für eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis nicht gegeben. Eine Fachkundeprüfung hat der Kläger im Jahr 1984 abgelegt, was deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt. Eine überwiegende Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit des Erwerbs sprengstoffrechtlicher Stoffe und des Umgangs mit denselben lässt sich danach nicht feststellen. Nach seinen Angaben hat der Kläger zuletzt Nitrocellulosepulver im Jahr 1999 erworben. Gleichzeitig will er in den letzten fünf Jahren 70 Patronen wiedergeladen haben, was einer Herstellung von rund 14 Patronen im Jahr gleichzusetzen ist. Dies entspricht nach Wertung der Kammer nicht dem Erfordernis einer regelmäßigen und kontinuierlichen Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit, die nach ihrer Art und ihrem Umfang im Hinblick auf die dabei zu praktizierende Fachkunde von substantieller Bedeutung sein muss (vgl. OVG NRW, U.v. 5.12.2018 – 20 A 487/17 – juris). Vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit des Umgangs mit derartigen Stoffen für den Kläger persönlich als auch für die Allgemeinheit genügt dies nicht, um von einer die Fachkunde bewahrenden Tätigkeitsausübung ausgehen zu können.
Dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass es sich bei diesen Regelungen um eine Altersdiskriminierung des Klägers handele, vermag das Gericht nicht zu folgen. Unabhängig von einer fehlenden normativen Verankerung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall, kann es sich nach allgemeinen Grundsätzen allenfalls um eine mittelbare Diskriminierung handeln, weil die in Rede stehenden Regelungen in keiner Weise unmittelbar an das Alter eines Antragstellers anknüpfen. Diese wäre jedenfalls gerechtfertigt, da sie der Gefahrenabwehr dient, die beim Umgang mit sprengstoffrechtlichen Stoffen geboten ist.
2. Hat der Kläger demnach keinen Anspruch auf eine Verlängerung bzw. Neuerteilung, begegnen die weiteren Anordnungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bestehen an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 2 und 3 gemäß § 32 Abs. 5 SprengG bzw. Art. 52 Satz 1 BayVwVfG keine Zweifel. Durch die Klägerseite wurde insoweit auch nichts vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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