Europarecht

Verpflichtung zur Entsorgung eines alten PKW

Aktenzeichen  M 17 K 15.3371

Datum:
30.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KrWG KrWG § 3, § 7 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 62
BayAbfG BayAbfG Art. 31

 

Leitsatz

Wenn die Zweckbestimmung eines PKW, als Fortbewegungsmittel zu dienen, entfallen ist und nicht absehbar ist, ob und ggf. wann sie wiederhergestellt werden kann, sowie eine alsbaldige Zuführung des Fahrzeugs zu seinem früheren Zweck nicht ersichtlich ist, handelt es sich bei dem Fahrzeug um Abfall iSd § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG. (redaktioneller Leitsatz)
Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird. (redaktioneller Leitsatz)
Es widerspricht der für den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 S. 2 KrWG maßgeblichen Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das als Wertanlage erhalten werden soll, über einen langen Zeitraum unter freiem Himmel – zudem noch unter einen Flüssigkeiten absondernden Baum – abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Lack- und Substanzschäden führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (s. auch VGH München BeckRS 2013, 50897). (redaktioneller Leitsatz)
Für das Betreten von Grundstücken, um als zuständige Behörde prüfen zu können, ob Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer Pflicht zur Verwertung bzw. zur Beseitigung nachkommen, ergibt sich die Rechtsgrundlage mit korrespondierender gesetzlicher Duldungspflicht für den Pflichtigen aus § 47 Abs. 3 S. 2, § 7 Abs. 2 S. 1 KrWG.  Ein Verweigerungsrecht besteht – anders als bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 S. 1 KrWG – nicht ( s. OVG Greifswald BeckRS 2003, 12624). Aus der gesetzlich geregelten Gestattungspflicht ergibt sich im Umkehrschluss eine entsprechende Eingriffsermächtigung der zuständigen Behörde und damit nicht bloß die Berechtigung, das Betretungsrecht einzufordern, sondern unmittelbar das Betretungsrecht selbst (s. VG Gelsenkirchen BeckRS 2008, 33226). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2016 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO; Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 7. Juli 2016). Der Verzicht ist nicht anfechtbar und unwiderruflich, da sich die Prozesslage seit der Erklärung des Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung nicht wesentlich geändert hat (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 101 Rn. 7).
Die Klagen haben keine Aussicht auf Erfolg.
A. Die zulässige Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides samt Kostenrechnung vom 8. Juli 2015 ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes München ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die Verpflichtung des Klägers, seine Fahrzeuge … … und … … einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen (Nr. 1 des Bescheides vom 8. Juli 2015), ist rechtmäßig.
1.1. Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung hat das nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 AbfZustV und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG zuständige Landratsamt zutreffend Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i. d. F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) herangezogen und demgemäß eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des in unzulässiger Weise abgelagerten Abfalls erlassen.
1.2. Die Fahrzeuge sind als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu qualifizieren. Abfälle sind alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
Der Kläger als Abfallerzeuger bzw. -besitzer ist zwar der Auffassung, die ursprüngliche Zweckbestimmung der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge sei noch nicht entfallen oder aufgegeben worden. Eine Auswertung der Fotos in der Behördenakte unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung lässt das Gericht aber zu dem Schluss kommen, dass die Zweckbestimmung der beiden Fahrzeuge, als Fortbewegungsmittel zu dienen, entfallen ist. Ob und ggf. wann sie wiederhergestellt werden kann, ist nicht absehbar. Eine alsbaldige Zuführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck ist nicht ersichtlich. Ist eine Sache für ihren angestammten Zweck aktuell nicht mehr verwendungsfähig, bleibt ihre ursprüngliche Zweckbestimmung nur dann erhalten, wenn etwa eine Reparatur konkret ins Auge gefasst und in absehbarer Zeit realisiert wird.
Nach den klägerischen Angaben sei zwar beabsichtigt, die Fahrzeuge wieder in Stand zu setzen und wiederzuverwenden, sobald der Kläger eine neue Arbeit aufgenommen habe und seine Fahrzeuge für die täglich Zurücklegung des Arbeitsweges benötigen sollte. Allerdings erscheint eine Wiederverwendung des Klägers nicht anhand objektiver Umstände in absehbarer Zeit wahrscheinlich. Eine erneute Verwendung der reparierten Fahrzeuge ist nicht zu erwarten (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2013 – 20 ZB 13.8 – juris). Der Kläger mag hier zwar eine Reparatur vorhaben. Allerdings ist eine Umsetzung des Reparaturvorhabens nicht zu erkennen. Von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck kann bei dem Zustand der Fahrzeuge nach jedenfalls seit über acht Jahren (… …) bzw. zwei Jahren (… …) unveränderter Umstände, in der die Fahrzeuge nicht bewegt wurden, keine Rede sein. Zudem hat der Kläger mit der Realisierung der Instandsetzung nicht einmal begonnen, sondern vielmehr die Batterie aus einem Fahrzeug ausgebaut. Da sich der Kläger bisher aufgrund der eingeschränkten Parkmöglichkeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstelle begeben und sich auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, aus Umweltschutzgründen bislang auf die Benutzung seines Fahrzeuges zu verzichten, ist nicht absehbar von einer erneuten Verwendung auszugehen.
Das Fahrzeug … … wurde zum … … 2009 außer Betrieb gesetzt (Bl. 72 f. GA). Der Kläger gab in seiner von ihm unterzeichneten Erklärung vom 30. Dezember 2009 (Bl. 68 GA) gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle an, den … … seit Oktober 2008 nicht mehr auf öffentlichen Grund bewegt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt die Hauptuntersuchung abgelaufen gewesen sei. Aufgrund dieser langen Abstellzeit ist nicht von einer ernsthaften und voraussehbaren Wiederherstellungsabsicht auszugehen, zumal der Kläger bereits damals (Bestätigung vom 30. Dezember 2009; Bl. 71 GA) „evt. Verwertung/Verschrottung“ als Grund der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs … … angab. Für das … … … wurde seit Oktober 2013 keine Hauptuntersuchung mehr durchgeführt. Die unzureichend geschützte Lagerung beider Fahrzeuge im Freien spricht für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung, und dafür, dass eine Wiederbenutzung nicht mehr in Betracht kommt. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Fahrzeuge gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würden, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. BayVGH, 15.7.2002 – 20 CS 02.1482 – juris). Insbesondere wären die Fahrzeuge nicht (mindestens) seit dem 15. Februar 2014 (OPEL Vectra; Lichtbildtafel vom 15.02.2014 Bl. 2 ff. BA) und 21. Mai 2014 (OPEL Omega; Vermerk über Ortseinsicht vom 21.05.2014 Bl. 7 ff BA) unter einem Baum mit klebrigen Absonderungen stehen gelassen und erst später mit einer Plane bedeckt worden. Selbst wenn dieser Baum auf Betreiben der Baubehörde gepflanzt worden wäre, wäre dies unbeachtlich, da es dem Kläger überlassen ist, an welchem Ort er seine Fahrzeuge abstellt. Es widerspricht der für den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 2 maßgeblichen Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das als Wertanlage erhalten werden soll, unter freiem Himmel – zudem noch unter einen Flüssigkeiten absondernden Baum – abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Lack- und Substanzschäden (u. a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (BayVGH, 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 16 m.V.a. OVG RhPf, B.v. 3.6.2010 – 7 LA 36/09 – NVwZ 2010, 1111; OVG RhPf, B.v. 24.8.2009 – 8 A 10623/09 – juris Rn. 6). Das Abdecken der bereits verschmutzten Fahrzeuge mit einer Plane ist zur Verhinderung des Wertverfalls nicht geeignet. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge sind ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder (Bl. 2ff. und 7 ff.) seit jedenfalls mehr als zwei Jahren der Witterung ausgesetzt. Angesichts der Moosbildungen und Verschmutzungen insbesondere des … … ist allerdings von einer erheblich längeren Standzeit auszugehen, wenn man insbesondere den jeweiligen Ablauf der Hauptuntersuchung (s.o.; … …: 10/2008; … … 10/2013) heranzieht.
Der Kläger beruft sich zusätzlich auf die Nutzung der Fahrzeuge als Lager. Die Zweckbestimmung, das Fahrzeug als Lager für Elektroteile zu nutzen, entspricht jedoch nicht den vernünftigen, von der Verkehrsanschauung respektierten Erwägungen. Ein Pkw mit oder ohne eingeschlagene Fenster ist kein adäquater Lagerplatz für mitunter sensible elektronische Geräte, wie sie der Kläger in den Fahrzeugen gelagert haben will.
Daraus, dass der Sachbearbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle auf dem Antrag des Klägers auf Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV vom 30. Dezember 2009 in Bezug auf den … … die Erklärung des Klägers gemäß § 15 FZV: „Das Fahrzeug ist kein Abfall“ abgezeichnet hat, vermag die Abfalleigenschaft nicht in Frage zu stellen. Zum einen fehlt es der über sechseinhalb Jahre alten Bescheinigung an Aktualität und damit an einer belastbaren Aussagekraft, zum anderen ist dieses Schriftstück für die Beurteilung der Abfalleigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG auch deshalb irrelevant, weil ihm keine Bindungswirkung gegenüber der zuständigen unteren Abfallbehörde zukommt. Die Kfz-Zulassungsstelle ist nicht i. S. d. KrWG entscheidungsbefugt, die Reichweite ihrer Einschätzung – soweit überhaupt von einer fachlichen belastbaren Entscheidung gesprochen werden kann – kann nicht weiter gehen, als ihre Zuständigkeit.
Die Nutzung des Fahrzeugs (… …) als Beweismittel für eine Sachbeschädigung ist weder nachvollziehbar sinnhaft, noch als unmittelbares Ziel erkennbar. Die Beschädigung der Fahrzeuge ereignete sich nach eigenen Angaben des Klägers im Februar 2014. Da die Fahrzeuge zwischenzeitlich über zwei Jahre seit dem Vorfall weiterhin im Freien unter Aussetzung sämtlicher Umwelteinflüsse gelagert werden, ist nicht davon auszugehen, dass noch Spuren an den Fahrzeugen gesichert werden können. Dass die Polizei keine Spuren gesichert hat, kann an der Tatsache, dass mittlerweile keine Spuren mehr zu finden sein werden, nichts ändern. Des Weiteren lassen die Fahrzeuge nicht erkennen, dass sie als Beweismittel gelagert werden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei noch Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt sichern wird.
1.3. Da das Grundstück des Klägers unstreitig keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage i. S.v. § 28 KrWG ist, erfolgte die Ablagerung der Altfahrzeuge in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.
1.4. Die Aufforderung des Landratsamtes, die Altautos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, und, im Übrigen eine sinnvolle Verwertung von dem Kläger in Zukunft nicht angenommen werden kann, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Fahrzeuge im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die geordnete Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu beseitigen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne Weiteres gedeckt.
1.5. Die Auswahl des Klägers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Der Kläger übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge aus und ist daher als Abfallbesitzer i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung. Auf das Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen kommt es folglich nicht an. Im Übrigen ist der Kläger für beide Fahrzeuge als Halter in das Fahrzeugregister eingetragen, was für sein Eigentum an den streitgegenständlichen Fahrzeugen spricht. Soweit der Kläger geltend macht, dem Bescheid stünde das Zugewinnausgleichsverfahren entgegen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der erstmalig in der mündlichen Verhandlung pauschal und unsubstantiiert vorgetragene, angeblich von seiner geschiedenen Ehefrau geltend gemachte Anspruch auf Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet (sog. Ausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB). Unterlagen, Nachweise oder Dokumente, wonach das Eigentum an den Fahrzeugen zwischenzeitlich auf seine geschiedene Ehefrau übergegangen wäre, legte der Kläger indes nicht vor.
2. Der Bescheid vom 8. Juli 2015 ist auch insoweit rechtmäßig, als er in Nr. 2 die Vorlage eines Verwertungsnachweises fordert. Diese Verpflichtung lässt sich auf § 62 KrWG stützen. Die Behörde konnte den Nachweis auf Grundlage des § 62 KrWG einfordern, um die Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung) i. d. F. d.Bek. vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sicherzustellen. Danach darf ein Fahrzeug, dessen sich jemand entledigen muss, nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen werden. Gewähr hierfür bietet der nach § 4 Abs. 2 Altfahrzeug-Verordnung über die Überlassung auszustellende Nachweis. Dessen Vorlage kann die Behörde gemäß § 62 KrWG verlangen.
3. Die Klage bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Kläger damit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt.
Hiergegen wurden von der Klägerseite keine eigenständigen Bedenken geltend gemacht. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG.
Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden.
Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,- € und höchstens 50.000,- €. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23 m. w. N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, das in etwa in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 500,- € bzw. 200,- € liegen dürfte. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind nicht ersichtlich.
Gemäß Art. 36 Abs. 1 VwZVG müssen Zwangsmittel schriftlich angedroht werden, wobei für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Diesen Vorgaben entspricht die Zwangsgeldandrohung in Nrn. 3.1 und 3.2 des streitgegenständlichen Bescheids. Dem Kläger steht ab dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid bestandskräftig wird, immer noch ein für die Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtungen ausreichender Zeitraum zur Verfügung. Es ist ihm möglich und zumutbar, die Verpflichtung bis zum Ablauf dieser Fristen zu erfüllen (vgl. Engelhart/App, VwVG – VwZG, 9. Aufl. 2011, § 13 Rn. 3).
4. Schließlich bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die im Bescheid vom 8. Juli 2015 festgesetzte Gebühr (Nr. 4 des Bescheides). Die Erhebung der Kosten beruht auf Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i. V. m. Nr. 8.I.0, Tarifstelle 29 des Kostenverzeichnisses. Danach beträgt der Gebührenrahmen 60,- € bis 18.000,- €. Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens sind der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die Gebühr in Höhe von 200,- EUR hier ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde. Auch vom Kläger wurden diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht. Die Auslagen wurden nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG in rechtmäßiger Weise erhoben.
B. Die allgemeine Leistungsklage des Klägers auf Unterlassung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 VwGO, Rn. 4) des Betretens seines Grundstücks durch den Beklagten ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Das erkennende Gericht ist für den erhobenen Unterlassungsanspruch gemäß § 40 VwGO zuständig. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Das Betreten des klägerischen Anwesens erfolgt im Vollzug des KrWG, womit der Beklagte seine öffentliche Aufgabe der Abfallüberwachung erfüllt.
Die hier erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist als eine gemäß § 43 Abs. 2 VwGO zulässige allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren, die auf ein Unterlassen einer nicht als Verwaltungsakt zu bewertenden öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorbemerkung 8 a, 35 zu § 40; § 43 Rn. 28). Bei dem nach dem Begehren des Klägers einzustellenden Verwaltungshandeln des Beklagten handelt es sich um hoheitliche Realakte, da das Betreten der klägerischen Grundstücke zur Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach den § 7 und § 15 KrWG keinen Regelungscharakter hat. Die allgemeine Leistungsklage ist in diesem Bereich grundsätzlich vorbeugend zulässig, da hier kein prinzipieller Vorrang des repressiven Rechtsschutzes normiert ist. Soweit der Kläger von dem Beklagten ein Unterlassen künftiger Handlungen verlangt, liegt ein besonderes, d. h., gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis vor, da es in der Vergangenheit zu den vom Kläger dem Beklagten zur Last gelegten Verhaltensweise gekommen ist und trotz des Hinweises des Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2015, dass die erforderlichen Feststellungen grundsätzlich von der öffentlichen … getroffen werden können, ein nochmaliges Betreten der Grundstücke des Klägers durch den Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Durch ein nochmaliges Betreten würden aber vollendete Tatsachen geschaffen, da vorläufiger Rechtsschutz bei dem kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt nicht rechtzeitig möglich wäre.
2. Die Leistungsklage auf Anordnung des Unterlassens des Betretens des Grundstücks ist jedoch unbegründet.
Anspruchsgrundlage ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, dessen Herleitung aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip bzw. einer analogen Anwendung des § 1004 BGB zwar umstritten ist, dessen Voraussetzungen in der Rechtsprechung ungeachtet dieser umstrittenen Herleitung jedoch geklärt sind (BVerwG, U.v. 29.4.1988 – 7 C 33/87 – BVerwGE 79, 254-266, NJW 1988, 2396 – juris).
Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch steht dem Kläger allerdings nicht zu, da für das Betreten der Grundstücke des Klägers eine Rechtsgrundlage mit korrespondierender gesetzlichen Duldungspflicht für den Kläger gemäß §§ 47 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG besteht, um als zuständige Behörde prüfen zu können, ob Abfallerzeuger oder -besitzer ihrer Pflicht zur Verwertung (§ 7) bzw. zur Beseitigung (§ 15) nachkommen. Eine Verletzung dieser Pflicht verwirklicht einen Bußgeldtatbestand gem. § 69 Abs. 2 Nr. 5 KrWG. Ein Verweigerungsrecht besteht anders als bei der Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG nicht (OVG Greifswald, B. v. 9.7.03 – 3 M 59/03 – NuR 2004, 249). Aus der gesetzlich geregelten Gestattungspflicht ergibt sich im Umkehrschluss eine entsprechende Eingriffsermächtigung der zuständigen Behörde und damit nicht bloß die Berechtigung, das Betretungsrecht einzufordern, sondern unmittelbar das Betretungsrecht selbst (siehe VG Gelsenkirchen, B. v. 30.1.2008 – 14 L 1330/07 – juris Rn. 39; Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 79. EL Februar 2016 § 47 KrWG Rn. 62).
Daher scheidet auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus, da eine gesetzliche Duldungspflicht nach § 47 Abs. 3 Satz 2 KrWG gegeben ist.
C. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 6.400,- festgesetzt. (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. 1.1.1. und 1.7.2. Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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