Aktenzeichen 085 O 2249/20
Leitsatz
Tenor
1. Das Landgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Landgericht Braunschweig verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig, da der Gerichtsstand gem. § 29 ZPO nicht besteht, da die Pflicht aus dem behaupteten Rückgewährschuldverhältnis am Sitz der Beklagten zu erfüllen wäre. Auf Antrag des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.