Europarecht

Vorladung zum Verkehrsunterricht wegen Uneinsichtigkeit

Aktenzeichen  M 23 S 17.1136

Datum:
8.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
StVO StVO § 48

 

Leitsatz

1 Das Parken auf einem Behindertenparkplatz kann eine Vorladung zum Verkehrsunterricht rechtfertigen, wenn der Parkende sich uneinsichtig gezeigt hat (hier: Antwort “nein” auf die polizeiliche Frage, ob man sein Fehlverhalten einsehe). (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anordnung steht nicht entgegen, dass ein Bußgeld bereits bezahlt ist, der Verstoß zehn Monate zurückliegt und keine neuerlichen Verstöße begangen wurden. Zwar dürfte der mit dem Verkehrsunterricht verfolgte Zweck umso eher erzielt werden können, je mehr dieser mit dem Verkehrsverstoß in einem zeitlichen Zusammenhang steht. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht ist aber gerade kein „Denkzettel“, sondern dient dazu, Kenntnislücken zu beheben und den Teilnehmern die möglichen Folgen leichtfertigen Verhaltens im Verkehr für sich und andere vor Augen zu führen. Dieser Zweck erledigt sich nicht in bestimmten Zeitabständen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Vorladung zum Verkehrsunterricht.
Am 19. April 2016 stellte der Antragsteller seinen Pkw auf einem Behindertenpark Platz ab (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen 1044), ohne Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zu sein. Ausweislich eines Vorladungsvorschlages der Verkehrspolizeiinspektion W … (im Folgenden Polizeiinspektion) vom 20. Juni 2016 näherte sich der Antragsteller den Polizeibeamten während der Aufnahme des Verkehrsverstoßes mit den Worten „habt ihr nix besseres zu tun“, „ich war nur eine Minute weg, ich habe niemanden behindert.“ Dem Vorladungsvorschlag nach sei der Antragsteller hierauf hinsichtlich des festgestellten Parkverstoßes belehrt worden. Der Antragsteller sei jedoch weiterhin der Meinung, ein paar Minuten halten zu dürfen. Auf Nachfrage der Polizeibeamten, ob er sein Fehlverhalten einsehe, habe der Antragsteller mit „Nein!“ geantwortet.
Aufgrund diesen Sachverhalts wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid erlassen, auf den der Antragsteller zahlte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 schlug die Polizeiinspektion dem Landratsamt Bad-Tölz Wolfratshausen (im Folgenden Landratsamt) die Vorladung zum Verkehrsunterricht vor.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen des vorgenannten Verkehrsverstoßes zum Verkehrsunterricht vorzuladen. Mit Schreiben vom 9. August 2016 trug der Antragsteller vor, er habe den Verkehrsverstoß durch Begleichung des Bußgeldbescheides anerkannt. Zudem habe er sein Fahrzeug nicht mehr auf einem Behindertenpark Platz abgestellt.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 – zugestellt am 24. Februar 2017 – lud das Landratsamt den Antragsteller zum Verkehrsunterricht vor (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete eine Teilnahme innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides an (Nr. 2). Ort und Zeitpunkt des Verkehrsunterrichts würden dem Antragsteller von der Polizeiinspektion mitgeteilt (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nummer 2 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht (Nr. 4). Weiter wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet (Nr. 5), dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 6) sowie eine Gebühr von 25,60 Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,19 Euro festgesetzt.
Zur Begründung bezieht sich das Landratsamt in seinem Bescheid darauf, dass der Antragsteller auch ausführlicher Belehrung durch die Polizei nicht von seinem Fehlverhalten zu überzeugen gewesen sei. Mangels entlastender Sachverhalte veranlasse auch das Schreiben des Antragstellers vom 9. August 2016 das Landratsamt nicht dazu, von der Vorladung abzuweichen. Insbesondere sei die Vorladung verhältnismäßig.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 – per Telefax bei Gericht eingegangen am 16. März 2017 – erhob der Bevollmächtigte des Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragt, den Bescheid vom 22. Februar 2017 aufzuheben (M 23 K 17.1135). Zudem beantragte er,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zur Begründung führt der Bevollmächtigte an, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei angesichts der seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Dauer von zehn Monaten obsolet und nicht erforderlich. Zudem sei eine weitere Ahndung des Verstoßes nicht erforderlich, nachdem der Antragsteller den Verstoß nach einer telefonischen Rücksprache mit der Polizeiinspektion unmittelbar nach dem Vorfall eingesehen und das Bußgeld gezahlt habe. Demnach lägen die Voraussetzungen des § 48 StVO nicht vor, da dem Antragsteller die Rechtslage bekannt sei und er sich einsichtig gezeigt habe. Zudem sei die Anordnung des Verkehrsunterrichts und des Zwangsgeldes unangemessen und unverhältnismäßig.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. April 2017, den Antrag abzulehnen.
Er führt zur Begründung aus, das Landratsamt sei mit der Anordnung des Verkehrsunterrichts dem Zweck des § 48 StVO nachgekommen. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er das Parkverbot aus Unreflektiertheit oder mangelnder Rücksichtnahme nicht beachten wolle. Die Anordnung verfolge den Zweck, dass der Antragsteller das Verbot zukünftig beherzigt. Der Vorladung stehe auch nicht der Zweitablauf von 10 Monaten entgegen. Im Übrigen sei die Vorladung verhältnismäßig.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens (M 23 K 17.1135) sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Weder verspricht die Klage in der Hauptsache Erfolg (1.), noch begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung formellen Bedenken (2.).
1. Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richten sich die Erfolgsaussichten nach einer von dem Gericht vorzunehmenden eigenen Abwägungsentscheidung. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung überwiegt demnach das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die streitgegenständliche Vorladung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr dürfte der Antragsgegner den Antragsteller rechtmäßig zum Verkehrsunterricht geladen haben.
Nach § 48 StVO ist derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller am 19. April 2016 auf einem Behindertenpark Platz geparkt hat, ohne Inhaber einer Ausnahmegenehmigung zu sein. Damit hat der Antragsteller gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3 Nr. 7.3 lit. d (Zeichen 341 mit Zusatzzeichen 1140-10) verstoßen.
Die zuständige Behörde hat hinsichtlich der Vorladung zum Verkehrsunterricht eine Ermessensentscheidung zu treffen, die lediglich eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (§ 114 S. 1 VwGO). Die Ermessensausübung begegnet insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im vorliegenden Fall keinen Bedenken.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehr-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 48 StVO Rn. 2 ff.) ist Zweck der Vorschrift des § 48 StVO, die Sicherheit und Ordnung auf den Straßen durch Belehrung solcher, die im Verkehr Fehler begangen haben, zu heben. Eine Vorladung ist danach nur dann sinnvoll und überhaupt zulässig, wenn anzunehmen ist, dass der Betroffene aus diesem Grund einer Belehrung bedarf. Dabei kann auch schon eine einmalige Verfehlung Anlass zu einer Vorladung geben, wenn der bei dem Verstoß Betroffene sich trotz Belehrung uneinsichtig gezeigt hat (BayVGH, B. v. 29.4.2014 – 11 ZB 14.1026 – juris Rn. 9).
Ausweislich des polizeilichen Vermerks vom 20. Juni 2016 zeigte sich der Antragsteller trotz Belehrung uneinsichtig. So antwortete der Antragsteller auf Nachfrage der Polizeibeamten, ob er sein Fehlverhalten einsehe, ausdrücklich mit „Nein!“. Ebenso geben die weiteren Äußerungen kund, dass dem Antragsteller die erforderliche Einsicht zur zukünftigen Befolgung von Parkverboten fehlt. Die polizeilich dokumentierten Äußerungen wurden von Seiten des Antragstellers im Übrigen auch nicht bestritten. Der Antragsgegner hat diesen Sachverhalt hinreichend gewürdigt und von seinem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller das Bußgeld gezahlt hat und die pauschale Behauptung, er erkenne den Verkehrsverstoß an und habe seither auch nicht mehr auf Behindertenparkplätzen geparkt, vermag – ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zehn Monate zurücklag – angesichts seiner am 19. April 2016 kundgetanen klaren Haltung die Entscheidung der Behörde nicht unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Schließlich begegnet die Vorladung zum Verkehrsunterricht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auch nicht deswegen Bedenken, weil der Verkehrsverstoß zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits einige Zeit zurück liegt. Zwar dürfte der mit dem Verkehrsunterricht verfolgte Zweck umso eher erzielt werden können, je mehr dieser mit dem Verkehrsverstoß in einem zeitlichen Zusammenhang steht. Ob der Zeitablauf aber derart erheblich ist, dass der Verkehrsunterricht seinen erzieherischen Zweck von vornherein verliert und damit unverhältnismäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls in der vorliegenden Sache ist die zeitliche Differenz noch nicht derart groß, als dass sich hieraus bereits ein Ermessensfehler ergibt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln mag. So hat das Landratsamt erst zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß durch das Schreiben der Polizeiinspektion vom 20. Juni 2016 von dem Verkehrsverstoß erfahren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorladung lagen zudem erst mit Abschluss der Anhörung Mitte August 2016 vor.
Hinzu kommt, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht gerade kein „Denkzettel“ ist, sondern dazu dient, Kenntnislücken zu beheben und den Teilnehmern die möglichen Folgen leichtfertigen Verhaltens im Verkehr für sich und andere vor Augen zu führen. Dieser Zweck erledigt sich nicht in bestimmten Zeitabständen, zumal vorliegend zwischen Verkehrsverstoß und streitgegenständlichem Bescheid zwar, aber dennoch lediglich zehn Monate lagen. Bei Ausschöpfung der Rechtschutzmöglichkeiten wie vorliegend ist es nicht ungewöhnlich, dass es, gerechnet vom Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an, mehrere Jahre dauert bis eine Vorladung zum Verkehrsunterricht durchgesetzt werden kann. Eine solche Verfahrensdauer allein führt nicht dazu, dass die Vorladung zum Verkehrsunterricht rechtswidrig würde. Andernfalls hätte es der Betroffene in der Hand, sich durch Einlegung von Rechtsbehelfen und dem damit verbundenen Zeitbedarf der Verpflichtung zu entziehen (VG München, U.v. 3.12.2015 – M 23 K 14.2595)
2. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid genügt schließlich auch den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist dargelegt worden, weshalb dem Interesse, vorläufig von der Vorladung zum Verkehrsunterricht verschont zu bleiben, der Nachrang gegenüber den Interessen schwerbehinderter Fahrzeugführer, künftig von Verkehrsverstößen verschont zu bleiben, gebührt. Zudem gehört § 48 StVO gehört zu den Vorschriften der Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr. Bei diesen Vorschriften sind weniger strenge Maßstäbe an die Begründung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu stellen. Die Behörde kann sich bei der Abwägung der Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist. Dementsprechend ist auch den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei der Anordnung des Sofortvollzugs einer Vorladung zum Verkehrsunterricht bereits dann genügt, wenn die Begründung der Anordnung erkennen lässt, dass die Behörde diese Gesichtspunkte bei ihrer Interessenabwägung berücksichtigt hat. Dies ist bei den Gründen des angefochtenen Bescheids der Fall.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5, 46.12 entspr.).

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