Europarecht

Vorsteuerabzug, Unternehmerische Nutzung, Photovoltaikanlage, Bundesfinanzhof, Anschaffungskosten, Befähigung zum Richteramt, Steuerbevollmächtigte

Aktenzeichen  14 K 2753/15

Datum:
24.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
EFG – 2018, 981
Gerichtsart:
FG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Finanzgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der nachträglichen Anschaffung eines Stromspeichers zu einer Photovoltaikanlage.
Der Kläger betreibt seit Juni 2012 eine Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach seines privaten Wohnhauses und der Garage befindet. Im Oktober 2013 wurde sodann ein Stromspeicher inklusive Zubehör (Batteriewechselrichter, Anlagenüberwachung und Energiemanagement sowie entsprechendes Kabel- und Befestigungsmaterial) eingebaut, mit dem sich der durch die Photovoltaikanlage erzeugte Strom speichern lässt. Bei der Installation des Speichersystems incl. Batteriewechsler wurden die bereits vorhandenen Solarwechselrichter (Dach/Garage) nicht entfernt. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.805 EUR machte der Kläger in der Voranmeldung für Oktober 2013 in vollem Umfang geltend.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, weil der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet würde. Der entsprechende Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2013 erging am 26. November 2013 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2015 als unbegründet abgewiesen. Da der erworbene Speicher nicht für den Betrieb der Photovoltaikanlage und auch nicht für die Stromerzeugung erforderlich sei, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms diene, werde der Speicher durch seinen Einbau nicht Teil der Photovoltaikanlage. Maßgeblich sei daher, inwiefern der Stromspeicher selbst unternehmerisch genutzt werde oder genutzt werden soll. Da vorliegend keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung des Stromspeichers von mindestens 10% gegeben seien, vielmehr der Strom für private Zwecke des Klägers verwandt werden würde, fehle es an einer unternehmerischen Nutzung im o. g. Umfang.
Mit seiner hiergegen eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers (incl. Zubehör) zu erreichen, weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaikanlage und eines Stromspeichersystems um ein einheitliches Zuordnungsobjekt handle. Sei bei Bestellung eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und des Speichers, also ein einheitliches Objekt, geplant, findet jedoch – wie vorliegend aus technischen Gründen, d. h. aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme der Anlage und des Speichers statt, sei für die Prüfung der 10%-Grenze – wie sich aus der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ (Stand August 2015) entnehmen ließe – weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen. Eine Anschaffung des Speichers mit der Photovoltaikanlage sei im Streitfall von Anfang an geplant, aber nicht möglich gewesen, da es im Handel – wie sich aus dem Schreiben der Firma XY vom 13. April 2013 ergebe – noch keinen entsprechenden Speicher gegeben habe. Das Angebot des Anlagenbauers, der Firma XY, vom 13. April 2013 habe er nicht annehmen können, weil es sich bei der angebotenen Batterie um ein veraltetes Produkt gehandelt habe. Herzstück der nun erworbenen Speicherlösung sei der spezielle Wechselrichter, der eine intelligente Stromverteilung ermögliche. Ein Teil des Sonnenstroms werde sofort genutzt, überschüssiger Strom für später gespeichert und bei Bedarf genutzt. Erst wenn der Speicher voll sei, werde der überschüssige Sonnenstrom ins Netz eingespeist. Besonders zu beachten sei jedoch, dass die Batterieladung z. B. 2016 1725,80 kWh und die Batterieentladung 1357,60 kWh betragen habe. Die Differenz von 368,20 kWh (= 21% der gesamten Batterieladung) sei der Strom, den die gesamte Anlage benötige. Dies habe zur Folge, dass der Speicher zu 21% unternehmerisch genutzt werde. Er weist ferner darauf hin, dass 2015 insgesamt 8749 kWh Strom erzeugt und davon 5369 kWh (61,36%) in das öffentliche Netz eingespeist worden seien, eine Einspeisung der in der Batterie gespeicherten Energie ins öffentliche Netz nach der noch 2015 geltenden Rechtslage (Erneuerbaren-Energien-Gesetz –EEG-) und den Technischen Anschlussbestimmungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (TAB) aber ausgeschlossen gewesen sei. Der gespeicherte Strom aus der Batterie (Batterieentladung) werde ausschließlich für den Haushalt genutzt. Schließlich müsse dem Kläger aber auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten der Vorsteuerabzug gewährt werden, weil er zum einen beim Finanzamt nach Ablehnung des begehrten Vorsteuerabzugs auf telefonische Anfrage die Auskunft bekommen habe, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers möglich wäre, und er zu anderen aufgrund der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern davon ausgehen habe dürfen, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichersystems in seinem Fall möglich sei.
Während des Klageverfahrens reichte der Kläger eine geänderte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2013 ein, in der er die aus der Anschaffung des streitgegenständlichen Stromspeichers geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 1.805 EUR geltend macht. Das Finanzamt wich von der Erklärung jedoch insoweit ab, als es nach wie vor die Vorsteuern aus der Anschaffung des Speichersystems nicht zum Abzug zuließ. Der geänderte Bescheid vom 18. August 2017 wurde am selben Tag zur Post gegeben.
Der Kläger beantragt, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2013 vom 18. August 2017 den Abzug weiterer Vorsteuern in Höhe von 1.805 EUR anzuerkennen und die festgesetzte Umsatzsteuer entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass es sich bei der Photovoltaikanlage und der Batterie nur bei gleichzeitiger Anschaffung um ein einheitliches Zuordnungsobjekt handle. Im Streitfall jedoch bei Abschluss der verbindlichen Bestellung der Photovoltaikanlage gerade keine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Anlage und der Batterie geplant gewesen sei. Ausweislich des Schreibens des Anlagenbauers vom 13. April 2013 habe zu diesem Zeitpunkt kein Angebot über die Lieferung des gewünschten Speichers mit konkretem Preis unterbreitet werden können. Daher gehe es vorliegend um den Vorsteuerabzug für den nachträglichen Erwerb eines Stromspeichers, der eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage habe und daher ein eigenständiges Zuordnungsobjekt darstelle. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass die Differenz zwischen Batterieladung und Batterieentladung, die laut Kläger 21% betrage, im Wesentlichen auf einen nur eingeschränkten Wirkungsgrad des streitgegenständlichen Batteriespeichers zurückzuführen sei. Da es keine Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10% gebe, sei die Zuordnung des Speichers zum Unternehmen, und damit ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Speichers, nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten des Finanzamts, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. August 2017 Bezug genommen.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er den Stromspeicher zu mindestens 10% unternehmerisch nutzt bzw. zu nutzen beabsichtigte.
Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Er ist demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74).
Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen und führt die nichtunternehmerische Nutzung zu einem nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder Nr. 2 UStG steuerbaren Umsatz, kann der Unternehmer den Gegenstand dem Unternehmen zuordnen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl II 2012, 74; vom 7. Juli 2011 V R 21/10, BStBl. II 2014, 81). Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt allerdings die Lieferung eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10% für sein Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG); insoweit kommt eine Zuordnung nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430). Beabsichtigt er bereits bei Empfang der Leistung, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 bis 3 UStG zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BStBl II 2012, 61).
Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFH/NV 2015, 291).
Im Streitfall begehrt der Kläger den Vorsteuerabzug für den nachträglichen Erwerb eines Stromspeichers nebst Zubehör zu seiner Photovoltaikanlage. Anders als bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit integriertem Speicher handelt es sich im Falle der Nachrüstung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage mit einem Speicher, unabhängig davon, ob bereits bei Anschaffung der Photovoltaikanlage – wie im Streitfall – eine Speicherlösung geplant war, und ob der Steuerpflichtige die Gründe für die nicht zeitgleiche Anschaffung und Lieferung von Anlage und Speicher zu vertreten hat oder nicht, nicht um ein einheitliches Wirtschaftsgut (so auch Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, Stand August 2015, Seite 9, Ziffer 8.2). Nach dem Vorbringen des Klägers war es zum Zeitpunkt der Anschaffung der Photovoltaikanlage, da die Speichertechnologie für die Industrie Neuland war, gar nicht möglich, eine Photovoltaikanlage inklusive eines Speichers mit dem gewünschten technischen Standard zu erwerben. Wie sich aus dem Schreiben der Firma XY vom 13. April 2013 ergibt, konnte der Anlagenhersteller dem Kläger selbst zu diesem Zeitpunkt noch keinen konkreten Preis und kein mögliches Lieferdatum für die gewünschten Lithium Batterien zusagen.
Der (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand „Speicher“ wurde durch den Einbau auch nicht nachträglich Teil der Photovoltaikanlage (zu deren Begriff vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2012, 430), weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms für den späteren Eigenverbrauch dient. Dies gilt ebenso für den mit dem Speicher angeschafften „intelligenten“ Batteriewechselrichter Sunny Island 6.0 H-1. Auch er ist für den Betrieb der Photovoltaikanlage, die zur Umwandlung des erzeugten Gleichstroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins öffentliche Netz bereits über zwei sog. Solarwechselrichter verfügt, nicht notwendig. Den Angaben des Klägers zur Folge dient dieser zusätzliche Batteriewechsler vielmehr insbesondere der Verteilung des erzeugten Stroms und zwar in der Weise, dass der Sonnenstrom nun, erst dann in das öffentliche Netz gespeist wird, soweit er nicht sofort im Haushalt genutzt wird und der Speicher voll ist. Das nachgerüstete Speichersystem bezweckt somit, den erzeugten Solarstrom in größeren Mengen als vorher selbst verbrauchen zu können, und hat daher eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage, auch wenn es mit ihr verbunden ist und es ohne die Photovoltaikanlage nicht genutzt werden kann (vgl. Urteil des FG München vom 9. Juni 2015 14 K 2776/14). Entscheiden ist daher, inwieweit der Stromspeicher selbst bzw. die gespeicherte Energie unternehmerisch genutzt wird oder genutzt werden sollte.
Vorliegend hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er den gespeicherten Strom für zu mindestens 10% unternehmerisch zu nutzen beabsichtigte.
Die unternehmerische Tätigkeit des Klägers als Betreiber einer Photovoltaikanlage besteht darin, den durch die Anlage erzeugten Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen. Die entgeltliche Stromlieferung an den Netzbetreiber (hier: …) stellt den umsatzsteuerpflichtigen Umsatz dar. Hingegen wird Strom für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, wenn er dem privaten Stromverbrauch dient.
Im Streitfall hat der Kläger zwar eindeutig nachgewiesen, dass er die Photovoltaikanlage zu weit mehr als 10% unternehmerisch nutzt. So hat er beispielsweise 2015 61,36% des durch die Anlage erzeugten Stroms ins öffentliche Netz … eingespeist. Hingegen konnte sich das Gericht von einer (geplanten) unternehmerischen Nutzung des gespeicherten Stroms von mindestens 10% nicht überzeugen. Der Kläger hat vielmehr eingeräumt, dass Zweck des angeschafften Speichersystems ist, den Eigenverbrauch an Strom zu erhöhen, und der gesamte, nach dem Speichervorgang verfügbare Strom (sog. Batterieentladung) nur für den Haushalt genutzt wird. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen für das Speichersystem mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage zum Zwecke der Stromerzeugung und Einspeisung in das öffentliche Netzt ist daher nicht erkennbar. Nach dem Schreiben des Anlagenbauers XY vom 29. Oktober 2015 war eine unternehmerische Nutzung des Speichers durch Einspeisung gespeicherter Energie ins öffentliche Netz und damit eine unternehmerische Nutzung auch gar nicht möglich.
Der Kläger kann sich insofern auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Differenz zwischen sog. Batterieladung und Batterieentladung eine unternehmerische Nutzung zu sehen ist. Der Kläger hat anhand der beispielshaft vorgelegten Energiebilanz für 2016 zwar nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Batterieentladung (verfügbare Nutzenergie) 21% weniger als die Batterieladung (zugeführte Energie) beträgt, eine kWh Strom, die eingespeichert wird, also nicht genauso entnommen werden kann (sog. eingeschränkter Wirkungsgrad des Batteriespeichers). Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Folgerung, dass der durch die elektronischen Komponenten des Speichersystems (Wechselrichter, Laderegler usw.) verursachte Verbrauch an Energie eine unternehmerische Nutzung des Speichers bzw. des gespeicherten Stroms darstellt. Denn insofern handelt es sich nicht um gespeicherten Strom, der dem Speicher zur unternehmerischen Nutzung durch Entladung entnommen wird, sondern um während des Speichervorgangs entstehende Energieverluste, die gerade nicht zur Nutzung, und zwar weder zur unternehmerischen noch zur nichtunternehmerischen Nutzung, zur Verfügung stehen.
Nachdem im Streitfall somit umsatzsteuerrechtliches Privatvermögen vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Speichers nach § 15 Abs. 1 UStG nicht möglich.
Schließlich sind im Streitfall, unabhängig davon, ob im Steuerfestsetzungsverfahren überhaupt Vertrauensgesichtspunkte zu prüfen sind, auch solche nicht erkennbar.
So kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er jedenfalls aufgrund der Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Steuern im Beitrag „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ (Stand August 2015, Seite 9, Ziffer 8.1) davon ausgehen durfte, die Vorsteuern aus der Anschaffung des Speichersystems abziehen zu können. Unabhängig davon, dass die Veröffentlichung nicht aus dem Jahr der Anschaffung der Photovoltaik bzw. des Speichersystems stammt, kann demnach zwar auch von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt ausgegangen werden, wenn bei Abschluss des jeweiligen Verpflichtungsgeschäfts eine zeitgleiche Lieferung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unter Batterie geplant ist und, jedoch aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen, tatsächlich eine zeitversetzte Lieferung und Inbetriebnahme stattfindet mit der Folge, dass für die Prüfung der 10%-Grenze des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG weiterhin von einem einheitlichen Zuordnungsobjekt auszugehen ist. Dies setzt aber voraus, dass eine zeitgleiche Anschaffung überhaupt möglich war, was hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen ist. Eine zeitgleiche Anschaffung und Lieferung des gewünschten Speichers mit der bereits 2012 angeschafften Photovoltaikanlage war hier – wie oben dargelegt – von vorne herein ausgeschlossen, weil nach der Schilderung der Umstände durch den Kläger das entsprechende Speichersystem noch nicht auf dem Markt verfügbar gewesen ist. Aber selbst wenn man unterstellt, ein solcher Speicher sei schon im Handel und von Anfang an geplant gewesen, sind die in der Veröffentlichung genannten Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Zuordnungsobjekts hier nicht gegeben. Nach Ziffer 8.2 der Veröffentlichung liegt vielmehr ein eigenes Zuordnungsobjekt vor, wenn das Speichersystem – wie vorliegend – erst nach Anschaffung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erworben wurde. Bei Abschluss des Vertrages über den Erwerb des Speichersystems im Oktober 2013, also mehr als ein Jahr nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage im Juni 2012, kann der Kläger eine gleichzeitig Anschaffung und Inbetriebnahme mit der Photovoltaikanlage – wie unter Ziffer 8.1 erforderlich – auch nicht mehr ernsthaft geplant haben.
Schließlich kommt ein Vorsteuerabzug auch nicht in Betracht, weil das Finanzamt eine entsprechende telefonische Auskunft erteilt haben soll. Unabhängig davon, dass nicht nachgewiesen ist, ob dem Kläger die Auskunft erteilt wurde, aus der Anschaffung seines Speichersystems die Vorsteuer abziehen zu können, hätte eine solche Auskunft keine verbindliche Wirkung. Eine solche hat eine Auskunft nur dann, wenn sie schriftlich beantragt und unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Abgabenordnung erteilt worden wäre.
Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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