Aktenzeichen VI ZR 3/20
§ 826 BGB
Leitsatz
Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 3. Dezember 2019, Az: 2 U 176/19vorgehend LG Osnabrück, 27. Mai 2019, Az: 2 O 3666/18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 2019 insoweit aufgehoben, als in Ziffer 2 des Urteils festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
2
Die Klägerin erwarb am 19. Juni 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten PKW VW Sharan zu einem Preis von brutto 23.500 €, netto 19.747,90 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, dessen Motorsteuerungssoftware erkennt, ob sich das Fahrzeug im Fahrbetrieb oder im sogenannten Prüfstandbetrieb befindet, bei dem das Fahrzeug den für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software sieht für die Betriebsarten zwei unterschiedliche Betriebsmodi vor. Im Prüfstandbetrieb wird der im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierte “Modus 1” aktiviert, der die Abgasrückführungsrate so weit erhöht, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß, die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung einzuhalten sind, nicht überschritten werden. Im realen Fahrbetrieb (“Modus 0”) liegen die Stickoxidemissionen dagegen aufgrund einer geringeren Abgasrückführungsrate darüber.
3
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Zahlung von 23.500 € (Bruttokaufpreis) nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 15.396,56 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosen verurteilt und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese weitere 8.103,44 € sowie Deliktszinsen verlangt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Hauptausspruch des landgerichtlichen Urteils dahingehend abgeändert, dass es die Beklagte zur Zahlung von 14.803,28 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt die Klägerin über den in der Hauptsache zuerkannten Betrag von 15.396,56 € hinaus weitere 906,10 €, ferner Deliktszinsen aus dem Nettokaufpreis vom 19. Juni 2015 bis zur Rechtshängigkeit sowie Rechtshängigkeitszinsen ebenfalls aus dem Nettokaufpreis. Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen die Feststellung des Annahmeverzugs.
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