Aktenzeichen M 2 K 18.352
WHG § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 3 S. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 36, §§ 67 ff.
BayWG Art. 15, Art. 17, Art. 20, Art. 63 Abs. 3
UmwRG § 4, § 6
Leitsatz
1. Die Verletzung des subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Wasserrecht unterliegt das Eigentum einer besonders weitgehenden Sozialbindung nach Art. 14 GG; insbesondere bilden alle Wasserbenutzer durch ihre Beziehung zum Wasser eine natürliche Gemeinschaft, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis beurteilt sich im Rahmen einer Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. In Fällen der Drittanfechtung sind allerdings nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zugunsten des Bauwerbers zu berücksichtigen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG kann erst dann angenommen werden, wenn durch den verminderten Wasserzufluss eine wirtschaftliche Weiterführung des Betriebs gänzlich unmöglich gemacht wird. Minderungen im geringfügigen Umfang sind hingegen hinzunehmen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilten beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage als Dritte gegen die der Beigeladenen erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG) für die Ausleitung von höchstens 10 l/s Wasser aus dem …bach und Einleitung in die …ache. Sie sieht sich durch das mit der streitbefangenen beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gestattete Benutzungsvorhaben der Beigeladenen in der Ausübung des von ihr eingerichteten und ausgeübten Fischzuchtbetriebs an der mit Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtlichen Erlaubnis vom 13. Juli 1967 zugelassenen Weiheranlage maßgeblich beeinträchtigt.
Die Verletzung des subjektiven Rechts eines Dritten kann sich bei einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (nur) insoweit ergeben, als aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen – und damit auch bei der beschränkten Erlaubnis – im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2018 – 3 A 16.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 17.7.2012 – 8 ZB 11.1285 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG München, U. v. 7.3.2017 – M 2 K 16.3417 – juris Rn. 20). Hingegen findet der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG bei der Drittanfechtung einer beschränkten Erlaubnis, anders als bei einer gehobenen Erlaubnis, keine Anwendung, wie sich im Umkehrschluss aus § 15 Abs. 2 WHG ergibt.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 WHG, dem § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 entsprach, bestimmt zudem, dass weder Erlaubnis noch Bewilligung einen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit geben. Mit dieser Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass das Eigentum im Wasserrecht einer besonders weitgehenden Sozialbindung nach Art. 14 GG unterliegt und insbesondere alle Wasserbenutzer durch ihre Beziehung zum Wasser eine natürliche Gemeinschaft bilden, in der sie darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass das Wasser möglichst vielseitig und möglichst zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann. Damit führt die Sozialbindung zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die durch die Wasserbenutzung der anderen entstehen. Diese Sozialbindung findet erst dort ihre Grenze, wo Eigentumspositionen, namentlich auch das durch Art. 14 Abs. GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht gänzlich ausgehöhlt werden. Die Duldungspflicht hat folglich erst dort ihre Grenze, wo das Eigentum schlechthin oder der Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ernsthaft infrage gestellt werden. Notwendig ist also eine schwere und unerträgliche Betroffenheit einer Eigentumsposition infolge einer nachhaltig veränderten wasserwirtschaftlichen Situation für den Unterlieger (vgl. Ell in Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Januar 2018, § 10 WHG Rn. 40).
Dies zugrunde gelegt bleibt die Klage ohne Erfolg, weil durch die der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 10l/s Wasser aus dem …bach mit anschließender Einleitung in die …ache keine rechtlich geschützten Interessen der Klägerin in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise erheblich betroffen sind, bzw. jedenfalls einem etwaigen Anspruch des Klägers auf Beachtung und Würdigung seiner Belange mit demjenigen Gewicht, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt, genüge getan ist.
1. Die Klägerin ist Inhaberin einer ihrem Rechtsvorgänger gemäß § 7 WHG 1960 i.V.m. Art. 17 BayWG 1963 im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Juli 1967 erteilten (beschränkten) wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem …bach für die Speisung der als Neuanlage eines oberirdischen Gewässer planfestgestellten Fischweiheranlage. Auch wenn diese Erlaubnis entgegen Art. 16 Abs. 3 Satz 1 BayWG 1963 (vgl. inhaltlich identisch Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayWG in der geltenden Fassung) nicht ausdrücklich-wörtlich als solche bezeichnet ist, ergibt sich die entsprechende rechtliche Qualifizierung jedenfalls aus der Begründung des Bescheids vom 13. Juli 1967, der auf Seite 3 ausdrücklich auf Art. 17 BayWG 1963 Bezug nimmt. Zudem ist auch nicht ersichtlich, welchen öffentlichen Interesse i.S.d. Art. 16 Abs. 1 BayWG 1963 die planfestgestellte Weiheranlage und die mit ihr verbundene Gewässerbenutzung bei Erteilung gedient haben sollte bzw. noch heute dienen würde. Solches ist zudem auch nicht vorgetragen.
Die formelle Konzentration auch der Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ergab sich dabei aus § 14 Abs. 1 WHG 1960, dem § 19 Abs. 1 WHG in der geltenden Fassung entspricht. Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ließ und lässt indes die parallele Notwendigkeit, für die von der Klägerin durchgeführte Gewässerbenutzung die entsprechende Erlaubnis nach § 7 WHG 1960 bzw. § 8 WHG in der geltenden Fassung einzuholen, unberührt. Neben der Planfeststellung für die auf Dauer gerichtete Herstellung des Gewässers „Fischweiheranlage“ ist zur Bewirtschaftung der Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis für den laufenden Betrieb erforderlich (vgl. OVG NRW, U.v. 11.5.1979 – XI A 1761.77 – ZfW 1980, 250; Knopp in Sieder/Zeitler, WHG, Stand Februar 2017, § 9 Rn. 98). Der allein der o.g. formellen Konzentration geschuldete Umstand, dass die der Klägerin erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens ausgesprochen wurde, ändert – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerbevollmächtigten – an der rechtlichen Qualität der für die Klägerin erteilten Erlaubnis als solches nichts; insbesondere ergibt sich daraus kein besonderer Bestandsschutz, der über das vorstehend zum wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme und zu § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG 1960 Erörterte hinaus gehen würde.
Ein die klägerischen Rechte verletzender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 WHG ergibt sich aus der streitgegenständlich zugelassene Wasserentnahme von 10 l/s aus dem …bach mit anschließender Einleitung in die …ache nicht. Es ist kein kausaler Einfluss dieser Gestattung im Sinne einer relevanten Reduzierung des Wasserzuflusses zur Fischweiheranlage der Klägerin mit den befürchteten Auswirkungen auf den von ihr eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ersichtlich. Aus den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts … in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass aufgrund der von der Beigeladenen beantragten und auch genehmigten (vgl. Nr. II des streitbefangenen Bescheids) Höhenlage des Einleitungsbauwerks der streitbefangenen Gewässerbenutzungsanlage (sog. Mönch) auch im Falle der Wasserknappheit eine ausreichende Wasserversorgung der Fischweiheranlage der Klägerin in der Weise gewährleistet ist, dass diese nicht zusätzlich vom streitbefangenen Vorhaben verknappt wird. Da ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vom Landratsamt übergebenen Ausführungsplans „Details Wasserspielplatz“ vom Mai 2018 der Beigeladenen die Unterkante des Durchlasses des Einleitungsbauwerks bei 380,17m und die am höchsten gelegene Unterkante der Durchlässe für die Wasserentnahme aus dem …bach bei 380,07m liegen, ist insoweit ein ausreichender Schutz für die klägerische Anlage sichergestellt. Die gemäß Nr. II des streitbefangenen Bescheids genehmigten Bauvorlagen sind, auch wenn sie hinsichtlich der Höhe der Unterkante des Durchlasses (dort noch) nicht vermaßt sind, jedenfalls in Zusammenschau mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ausführungsplan und der Erklärung der ersten Bürgermeisterin der Beigeladenen, die Maßnahme werde in der Art und Weise der vorgelegten Ausführungsplanung baulich umgesetzt, auch ausreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, die Beigeladene könne insoweit nach Belieben Veränderungen zulasten der Klägerin vornehmen, geht an der Sache vorbei, da die Höhenlage des Durchlasses baulich fixiert ist und das Vorhaben nur nach den genehmigten und einem Prüfvermerk des Wasserwirtschaftsamts versehenen Plänen zu errichten ist (vgl. Nr. II des Bescheids vom 20. Dezember 2017). Etwaige Änderungen bei der Bauausführungssind sind nach Nr. III.1 dieses Bescheids zudem vorab unter entsprechender Planvorlage anzeigepflichtig. Eine originäre Einflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die Anlage besteht nur insoweit, als sie bei deren Betrieb mit dem Drosselelement am Durchlass den Wasserzufluss zwischen Null und der höchstzulässigen Wasserausleitungsmenge von 10 l/s nach eigenem Entschluss regulieren kann (vgl. fachgutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. Dezember 2017, S. 2 f.; Nr. III.3 des Bescheids vom 20. Dezember 2017). Daraus folgt aber gerade nichts für die Bestimmung der Höhenlage des baulich in seiner Situierung unveränderlichen Durchlasses, namentlich der Höhe seiner Unterkante, sondern nur für die damit allein mögliche Steuerbarkeit der Wassermenge im o.g. quantitativen Rahmen über den Betrieb des Drosselelements (vgl. auch Erläuterungsbericht der Beigeladenen vom 24. Juni 2016). Dass die Anlage wie genehmigt errichtet wird, ist zudem – ohne dass es für die Rechtsmäßigkeit der Gestattung darauf ankäme – auch durch die Abnahmepflicht nach Nr. III.9 des streitigen Bescheids sichergestellt.
Die jedenfalls in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 vorgelegten – und dort fachlich zudem vom Wasserwirtschaftsamt erläuterten – Ausführungsplanung hinreichend bestimmten Bauvorlagen für die streitbefangene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis sind für die Entscheidung des Gerichts auch maßgeblich heranzuziehen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis im Rahmen einer Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. In Fällen der Drittanfechtung sind allerdings nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zugunsten des Bauwerbers zu berücksichtigen, was insbesondere auch für die Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 2.11.2017 – 7 C 25.15 – juris Rn. 23 und 64). Auch die erläuternde Klarstellung beispielsweise nicht vollständig vermaßter Eingabepläne fällt hierunter, da die Rügefähigkeit der Bestimmtheit von Bauvorlagen nur soweit geht, wie der materielle Nachbarschutz reicht und nicht um seiner selbst willen besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.5.2015 – 1 ZB 13.2010 – juris Rn. 9). Vorliegend handelt es sich nicht um in nachbarrechtlich relevanter Weise unklare und widersprüchliche Bauvorlagen, sondern lediglich um eine fehlende Maßangabe zur Unterkante des Drosselelements im Plan, die ohne Weiteres der Klarstellung und Erläuterung in der mündlichen Verhandlung zugänglich ist. Dies gilt hier auch und vor allem deshalb, weil das Wasserwirtschaftsamt in seiner fachgutachtlichen Stellungnehme vom 5. Dezember 2017 im wasserbehördlichen Gestattungsverfahren unter Zugrundelegung der vorgelegten und sonach auch genehmigten Pläne und zudem nach Durchführung einer Ortseinsicht die streitbefangene Gewässerbenutzung für – auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin – zulassungsfähig erachtet hat.
Hinsichtlich der amtlichen Auskünfte des Wasserwirtschaftsamts ist bei alledem maßgeblich zu berücksichtigen, dass solchen entsprechend der Stellung des Amtes als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht selbst als Expertisen von privaten Fachinstituten; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht ist mit Blick auf den Bewertungsvorrang des Wasserwirtschaftsamtes erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (stRspr, vgl. aktuell BayVGH, U.v. 27.7.2017 – 8 BV 16.1030 – juris Rn. 29). Ein solcher Sachverhalt steht angesichts der plausiblen Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 zur maßgeblich streitigen Frage des Einflusses der streitbefangenen Gewässerbenutzung auf die Wasserversorgung der Fischweiheranlage der Klägerin nicht inmitten. Fehler oder Defizite der fachbehördlichen Bewertung sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund musste das Gericht nicht in die vom Klägerbevollmächtigten nach § 86 Abs. 2 VwGO beantragte Beweiserhebung eintreten und konnte die entsprechenden Beweisanträge, gerichtet einerseits auf Zeugeneinvernahme und andererseits auf Einholung eines wasserwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens, als unerheblich ablehnen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2018, S. 3).
2. Des Weiteren ist das erkennende Gericht mit der in der Literatur weithin vertretenen Auffassung der Meinung, dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin erst dann angenommen werden kann, wenn durch den verminderten Wasserzufluss eine wirtschaftliche Weiterführung des Betriebs gänzlich unmöglich gemacht wird. Minderungen im geringfügigen Umfang von bis zu 5 vH des bisherigen Zuflusses sind hingegen hinzunehmen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, aaO, § 10 Rn. 60; Ell in Drost, aaO § 10 Rn. 40). Vorliegend würde die streitbefangene Wasserentnahme aus dem …bach von höchstens 10 l/s im Verhältnis zu der dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1967 zu Grunde liegenden Mittelwasserführung von rund 200 l/s an der dortigen Entnahmestelle die Bagatelleschwelle von 5 vH – mangels einer quantitativen Beschränkung des klägerischen Wasserbezugs im vorgenannten Beschluss ist zur Überzeugung des Gerichts allein hierauf abzustellen (vgl. zutreffend in diesem Sinne auch: Schreiben des Landratsamts vom 3. März 2017) – nicht überschreiten, sodass bereits auch aus diesem Grunde – selbstständig zum Vorstehenden die vorliegende Entscheidung tragend – eine qualifizierte und individualisierte Rechtsbetroffenheit der Klägerin im Rahmen ihres eingerichteten und ausgeübten Fischzuchtbetriebs nicht gegeben ist. Diese Regelvermutung der Irrelevanz wird zudem im konkreten Fall auch von der Einschätzung des Fachberaters für Fischerei des Bezirks …, die dieser sowohl im Rahmen des behördlichen Ortstermins am 19. Juli 2017 geäußert hat und die von seinem Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht nochmals bekräftigt wurde, bestätigt. Wenn die Klägerin hierzu, insbesondere im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2018 meint, es komme gleichwohl zu einer vorhabenbedingten Existenzbedrohung, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der gegenteiligen Einschätzung der Fachbehörde, ohne diese allerdings fachlich-inhaltlich substantiiert in Zweifel zu ziehen. Lediglich die eigene Auffassung darzutun, belegt allerdings noch nicht die Unvertretbarkeit der anderslautenden behördlichen Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 6.11.2012 – 9 A 17.11 – juris Rn. 94). Sowohl der angebotene Zeugenbeweis über die historischen Wasserstände des …bachs als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entwicklung seiner Wasserführung insbesondere in den letzten Jahren und Monaten und in den heißen Sommermonaten in Zukunft unter Berücksichtigung des Einflusses der streitigen Wasserentnahme auf die Fischteichanlage der Klägerin, geht mangels Bestimmtheit des Beweisthemas und damit Geeignetheit ins Leere. Mit den Beweisanträgen wurde weder Fehler noch Defizite der behördlichen Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts aufgezeigt, sondern nur die eigene Auffassung bekundet, was nach dem Ausgeführten gerade nicht ausreicht.
3. Der Klägerin steht entgegen der von ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Ein von einem Vorhaben – wie hier – nicht durch die unmittelbare Inanspruchnahme seines Grundeigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen, vorliegend also eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange im Rahmen des Gebots der wasserrechtlichen Rücksichtnahme rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Planung und Abwägung verlangen. Wird – wie vorliegend – eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 1.17 – juris Rn. 19).
4. Der Klägerin steht grundsätzlich – wie hier – auch kein von ihren subjektiven Rechten – also dem Gebot der Rücksichtnahme – losgelöster Anspruch auf Wahrung des richtigen Genehmigungsverfahrens zu (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 4 B 66.08 – juris Rn. 8). Die Einhaltung formell-rechtlicher Vorschriften ist regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Rechtsschutzsuchenden ausgewirkt haben könnte.
Wie vorstehend ausgeführt, genügt die streitbefangene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis dem Gebot der Rücksichtnahme, sodass die Klägerin mangels einer entsprechenden materiell-rechtlichen Position nicht geltend machen kann, es liege ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht vor. Soweit die Klägerbevollmächtigten der – im Übrigen auch inhaltlich unzutreffenden (vgl. dazu sogleich anschließend unter 5.) – Auffassung sind, es handele sich bei dem streitbefangenen Vorhaben um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG, vermögen sie damit folglich keine rügefähige Rechtsposition der Klägerin zu benennen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 – juris Rn. 19; B.v. 16.12.2008 aaO). Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht vermittelt der Klägerin daher keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Der Beklagte hat die streitbefangene wasserrechtliche Gestattung zudem auch verfahrensfehlerfrei erteilt. Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht als Gewässerausbau nach §§ 67 ff. WHG planfeststellungspflichtig, sondern stellt eine gemäß § 8 WHG gestattungspflichtige Gewässerbenutzung einschließlich der Zulassung einer entsprechender Benutzungsanlage nach § 9 WHG dar.
Nach der normativ aus § 9 Abs. 3 Satz 1 WHG abzuleitenden Differenzierung zwischen Gewässerausbau und -benutzung stellt insbesondere die Herstellung einer Gewässerbenutzungsanlage keinen Ausbau dar, obwohl damit häufig auch eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und der Ufer verbunden sein kann (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, aaO § 9 Rn. 98). Abzustellen ist auf den Zweck der Maßnahme. Die baulichen Anlagen nämlich, die sich unmittelbar auf die Gewässerbenutzung beziehen und mit dem genutzten Wasser in direkter Berührung stehen – hier also das mit dem streitbefangenen Bescheid genehmigte Wassergerinne zwischen …bach und …ache nebst den in den Uferbestand eingreifenden Zu- und Einleitungsbauwerken – sind unselbstständige, unabdingbare und untrennbare Bestandteile der Gewässerbenutzung und damit funktional-normativ unmittelbar § 9 Abs. 1 WHG zuzuordnen.
Zutreffend ging der Beklagte dabei mit Blick auf die Errichtung der baulichen Anlagen des Wasserspielplatzes im Übrigen davon aus, dass diese ihrerseits einer baurechtlichen Beurteilung und Genehmigung nach Art. 56 Satz 1 Nr. 1, Art. 59 BayBO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 4 und 5 BayWG wegen der (jedenfalls teilweisen) Belegenheit innerhalb der 60m-Uferlienie der …, einem Gewässer 2 Ordnung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayWG i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zum Verzeichnisse der Gewässer zweiter Ordnung und der Wildbäche vom 12. Februar 2016, AllMBl. S. 150), sowie aufgrund der Situierung im Überschwemmungsgebiet der … auch einer Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F. (vgl. nunmehr § 78 Abs. 5 und 8 WHG in der geltenden Fassung) – bedurften (vgl. Bescheid des Beklagten vom 29. August 2016). Dies deshalb, weil Bauwerke und technische Einrichtungen – hier in Gestalt von Spieleinrichtungen, Bepflanzungen und namentlich von Überbrückung des Wassergerinnes auf dem Spielplatz und der …ache –, die nicht unmittelbar den Gewässerbenutzungstatbestand selbst verwirklichen, sondern nur in einem weiteren Sinne zur Benutzung gehören, nicht von den Benutzungstatbeständen des § 9 WHG mit der Folge einer Gestattungspflicht nach § 8 WHG erfasst werden, sondern insbesondere nach dem Baurecht und/oder dem Recht der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG (sowie hier zudem auch nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG a.F) zu beurteilen sind (vgl. Ell in Drost, aaO § 9 Rn. 32 f).
Der Bau und Betrieb der streitbefangenen Benutzungsanlage ist also als solches nicht nach §§ 67 ff. WHG planfeststellungs-, sondern als Gewässerbenutzung nach §§ 8 ff. genehmigungspflichtig, während Errichtung und Betrieb der baulichen Anlage „Wasserspielplatz“ hier insbesondere der baurechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
6. Der von der Beigeladenen erfüllte Gewässerbenutzungsatbestand erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 11 WHG i.V.m. Nr. 13 der Anlage 1 zum UVPG).
Selbst wenn man – entgegen dem Vorstehenden – vom Vorliegen eines planfeststellungs- und darüber hinaus sogar auch umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen (vgl. Nr. 13.18 der Anlage 1 zum UVPG) Gewässerausbaus ausginge, folgt daraus für den (fehlenden) Klageerfolg vorliegend nichts anderes.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 1 UmwRG begründet hier keine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition der Klägerin. Danach können Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zwar unabhängig davon geltend gemacht, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen. Allerdings hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren insoweit zu keinem Zeitpunkt – insbesondere nicht während der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG, aber zudem auch nicht in den Klagebegründungsschriftsätze vom 1. und 7. Juni 2018 oder in der mündlichen Verhandlung –Tatsachen oder Beweismittel zu einem vermeintlich fehlerhaften Vollzug des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere das Unterbleiben einer (vermeintlich) erforderlichen Umweltverträglichkeit(vor-)prüfung, angeführt. Ihr Vortrag befasst sich vielmehr mit der Frage der Existenzgefährdung des Fischzuchtbetriebs der Klägerin und der Beachtung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, ohne dabei umweltbezogene Rechtsvorschriften auch nur ansatzweise zu benennen oder zu thematisieren.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.