Europarecht

Wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift unzulässige Asylklage – Zustellungsfiktion

Aktenzeichen  M 10 K 16.30840

Datum:
8.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 77 Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Ein Asylsuchender, der entgegen seiner Verpflichtung (§ 10 Abs. 1 AsylG) den Wechsel der Anschrift Bundesamt oder Gericht nicht anzeigt, muss Zustellungen gegen sich gelten lassen, auch wenn sie als unzustellbar zurückkommen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Asylklage wird unzulässig, wenn der Kläger entgegen § 10 Abs. 1 AsylG den Wechsel seiner Anschrift nicht anzeigt; denn eine Klage muss nach § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO den Kläger bezeichnen, wozu auch die ladungsfähige Anschrift gehört. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klagepartei durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Der Kläger muss nach § 10 Abs. 2 AsylG die versuchte Zustellung des Anhörungsschreibens zum Erlass eines Gerichtsbescheids gegen sich gelten lassen; der Kläger hat entgegen der Verpflichtung des § 10 Abs. 1 AsylG einen Wechsel seiner Anschrift weder dem Bundesamt noch dem Gericht angezeigt. Die Zustellung gilt damit mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG.
Die Beklagte hat auf die Anhörung zur Entscheidungen durch Gerichtsbescheid generell verzichtet.
Die Klage ist mittlerweile offensichtlich unzulässig, weil der Kläger entgegen § 10 Abs. 1 AsylG den Wechsel seiner Anschrift nicht unverzüglich angezeigt hat; damit erfüllt die Klage nicht mehr die Voraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Außer dem Namen des Klägers ist mit der Klage nach ständiger Rechtsprechung auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist, in der Regel die Wohnungsanschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht.
Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger zu entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Fall des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann, wenn auch im Asylverfahren nach § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Erfordernis die ladungsfähige Anschrift anzugeben, ergibt sich ebenso aus § 173 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Nr. 1 ZPO (vgl. VG München, Urteil vom 31. 07. 2014 – M10 K 11.6127 – juris. Rn.8 ff. mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen wäre die Klage auch offensichtlich unbegründet. Das Gericht folgt hierzu den Ausführungen des Bundesamts im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. Im gerichtlichen Verfahren wurden keinerlei neue Gesichtspunkte vorgetragen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen