Europarecht

Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen irreführender gesundheitsbezogener Angaben über Nahrungsergänzungsmittel

Aktenzeichen  1 HK O 12482/16

Datum:
15.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LMuR – 2017, 114
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Nr. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 , Abs. 3, Art. 13
UWG UWG § 3a

 

Leitsatz

Enthält eine Werbeaussage für Nahrungsergänzungsmittel neben Aussagen zur Schönheit von Beinen schwerpunktmäßig Angaben zu den konkreten Körperteilen „Venen in den Beinen“, liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer – wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
1. die Produkte „Be. Jo. Ep. Schöne …-beine“, bestehend aus „AM für die Haut“ & „Ve.Fit für die Venen Kapseln“, zu bewerben:
1.1 „… es geht ja nicht … nur um die Schönheit, es geht ja auch um die Funktion der Beine, um das … Wohlbefinden, das gehört ja immer zusammen halt … und eben vor allen Dingen bei der Haut geht es um unser Bindegewebe … Und in beiden Elementen, und das ist das Besondere, haben wir unterschiedliche Mikronährstoffe drin, die sich ganz gezielt an die natürliche Selbstbildung von kollagenem und elastinem Bindegewebe … richten.
1.2 „Wir brauchen es aber auch vor allen Dingen für unsere Venen. Denn das ist immer das Problem bei den Venen, dass wir eben nicht mehr diesen normalen Erhalt … des kollagenen Bindegewebes in den, an den Venen, auch in den Venenklappen und so weiter erhalten können … Und dass wir das unterstützen, darum geht’s bei Ve.Fit. Und dann wird es auch mit den Beinen wieder … Also AM ist wirklich, also für ein festes Bindegewebe“,
1.3 „Dann … bei Ve.Fit, da geht’s auch unter anderem um Krampfäderchen, um Besenreißerchen … aber auch um diese müden und schweren Beine, um diese unruhigen Beine, die einfach abends nicht zur Ruhe kommen, und natürlich in letzter Konsequenz um sehr schöne Beine“,
1.4 „… Und drittens, der Aufbau von Bindegewebe, das Beschleunigen, und zwar jetzt kommt’s, wir geben kein Collagen, wir geben kein Elastin, sondern wir bringen mit Silicium Ihren Körper wieder dazu, selber Collagen und selber Elastin zu bilden“
1.5 „… in jeder einzelnen Kapsel, das ist … sehr hoch angereichert … als Mikronährstoff … natürliches Silicium. Silicium ist ein Spurenelement, was … der Körper nicht bilden kann. Aber Silicium als Spurenelement braucht der Körper für alle seine Bindegewebsfunktionen … für den Knorpel, für die Knochen, für die Haut, für … alle Gewebsarten … aber auch für alle Funktionen … Hat der Körper zu wenig oder gar kein Silicium als Spurenelement, wir haben nur ’ne kleine Spur davon, brauchen wir … aber die können wir nicht selber bilden … dann erschlafft uns das Bindegewebe … Unser Bindegewebe ist unser komplettes Stützgerüst. Nicht nur in der Haut! … unsere ganzen Bänder bestehen aus kollagenem Bindegewebe … Wir brauchen, und Silicium bildet … überall in der ganzen Haut Elastin und Collagen … Wenn sie genügend Elastin und Collagen bildet, dann strafft sich und festigt sich auch wieder diese Haut ein Stück weit“,
1.6 „Und beides unterstützt jetzt das Silicium, dass der Körper es wieder selber bilden kann … Und da sind wir wieder bei einem typischen Be.-Jo.-Ansatz halt … auch in der Nahrungsergänzung. Und das bedeutet einfach, dass die Haut wird sich mit der Zeit, das passiert nicht am ersten Tag, aber wenn Sie mal 60 Tage das durchnehmen halt … 30 Tage, das einen Monat durchnehmen,…eine Kapsel morgens und eine Kapsel abends, dann werden Sie feststellen, wie wirklich Ihre Haut sich festigt, und zwar Ihr gesamtes System“,
wenn dies geschieht wie in Anlage 1a wiedergegeben.
1.7 „Und dann haben wir uns um die Venen gekümmert, damit Sie schöne Beine haben, keine Besenreißerchen und so weiter … richtig schöne Beine. Also und natürlich auch, dass die auch gut funktionieren, dass das Schwere weggeht, dass dieses … Unruhige aus den Beinen auch verschwindet“,
2. das Produkt „Be. Jo. Ep. Ve. Fit Kapseln“ wie folgt anzubieten und/oder zu bewerben:
2.1 „… was Sie hier erreichen können … Sie unterstützen die Venenklappen, die … dafür sorgen, dass die, das verbrauchte Blut wieder zurück zum Herz geht. Und das lässt einfach nach mit dem Alter …“,
2.2 „Und was wir hier haben … ganz viel drin, das eben das natürliche Collagen und Elastin aufbaut, denn darum geht’s. Die Venenklappen und überhaupt die Venen selber, die bestehen ja, also das ist reines Bindegewebe, dass … wir das Bindegewebe stärken, auch die Venenklappen stärken, dass dieser Fluss wieder, dieser, diese Pumpen, die Venenpumpen wieder funktionieren. Und dann werden die Beine auch wieder ’nen bisschen schlanker …“,
2.3 „Dann haben wir auch dieses Schwere, dieses Müde der Beine … Unangenehme … jetzt im Sommer … Die Wassereinlagerungen…Und…wenn Sie Besenreißerchen haben … Dann stärken Sie die Kapillärchen auch wieder … wenn Sie Krampfadern haben, das ist alles ein Bindegewebs-…Thema in den … Venen …“,
„…Und drittens, der Aufbau von Bindegewebe, das Beschleunigen, und zwar jetzt kommt’s, wir geben kein Collagen, wir geben kein Elastin, sondern wir bringen mit Silicium Ihren Körper wieder dazu, selber Collagen und selber Elastin zu bilden“
jeweils wenn dies geschieht, wie in Anlage A 1b wiedergegeben.
II.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragssteller 1/3, und die Antragsgegnerin 2/3.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nur teilweise begründet. Der Antragsteller hat die im Tenor genannten Unterlassungsansprüche wegen irreführender gesundheitsbezogener Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5, Art. 10, Art. 5 LGVO in Verbindung mit § 3 a, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Soweit der Verfügungsantrag zurückgewiesen wurde, handelt es sich nicht um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Nr. 5, Art. 10 LGVO. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet und wurde nicht wiederlegt.
I.
Verfügungsgrund:
Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG zu widerlegen. Der Antragsteller beanstandet eine konkrete Werbesendung auf dem Sender HSE vom 30.06.2016, der Verfügungsantrag wurde am 25.07.2016 beim Landgericht München I eingereicht und damit noch innerhalb einer Frist von einem Monat, innerhalb der die Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt wird. Der Antragsteller hat hierfür auch die eidesstattliche Versicherung seiner zuständigen Mitarbeiterin Petra Ge. (Anlage A1a und A1b) vorgelegt. Die eidesstattliche Versicherung hat die Antragsgegnerin nur unsubstantiiert bestritten mit allgemeinen Überlegungen, dass „der Antragsteller“ (in welcher Person??) bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Werbung der Antragsgegnerin für die beiden Produkte gekannt haben muss. Ob der Antragsteller personell in der Lage ist, Werbesendungen zeitnah tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da nach der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin die Sendung vom 30.06.2016 bereits am 02.07.2016 ausgewertet wurde.
II.
Verfügungsansprüche:
1. Bei den im Tenor untersagten Aussagen zu Ziffer 1. handelt es ich um gesundheitsbezogene Aussagen gemäß Art. 2 Nr. 5 LGVO. Die Antragsgegnerin stellt einen Zusammenhang zwischen den Produkten „AM für die Haut“ und „Ve.Fit für die Venen Kapseln“ zur Gesundheit her.
a) Es mag sein, dass die beanstandeten Werbeaussagen Ziffer 1.1 und 1.2 des Tenors auch eine Werbeaussage zur Schönheit der Beine bzw. zu den Voraussetzungen für schöne Beine enthalten. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass sie nicht auch, oder sogar schwerpunktmäßig, gesundheitsbezogene konkrete Angaben zu den konkreten Körperteilen „Venen in den Beinen“ enthalten.
Bei den Beschreibungen „Denn das ist immer das Problem bei den Venen, dass wir eben nicht mehr diesen normalen Erhalt … an den Venen, auch in den Venenklappen… erhalten können… also AM ist wirklich für ein festes Bindegewebe“ handelt es sich um keine Beschreibung der Optik, sondern um den inneren Zustand der Venen. Die Beschreibung dieses Zustands, der nicht erhalten werden kann, bezieht sich auf den gesundheitlichen Aspekt der Venen und nicht die äußere Erscheinungsform an den Beinen. Gerade auch mit der Formulierung und „und dann wird es auch mit den Beinen wieder…“ lässt für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich im Prinzip jeder Mensch, der Probleme mit den Venen bzw. Krampfadern hat, erkennen, dass der Erhalt der Venen auch der Optik dienen kann. Die Formulierung in Ziffer 1.3 macht es noch deutlicher: Dort ist die Rede von „Krampfäderchen, Besenreißerchen, müde und schwere Beine, unruhige Beine die abends nicht zur Ruhe kommen“. Keiner der angesprochenen Verbraucher, insbesondere der weiblichen Verbraucher, verbindet mit dieser Aussage lediglich makellose Beine ohne sichtbare Krampfadern und Besenreißer, sondern Beine, bei denen irgendetwas nicht mehr in Ordnung ist und es deshalb z. B. zu den müden und schweren Beinen oder zu den unruhigen Beinen kommt. Gerade müde und schwere bzw. unruhige Beine nachts sind für die angesprochenen Verkehrskreise zunächst kein optisches Problem mehr, sondern die konkrete Benennung von Anzeichen, dass die Gesundheit der Beine in Gefahr ist bzw. dass sogar erste Krankheitszeichen auftreten. Bei der Unterstützung der Venen durch die beworbenen Kapseln, insbesondere auch der Venenklappen, werden gesundheitliche Vorgänge erläutert, die möglicherweise auch optische Auswirkungen haben.
b) Für solche gesundheitsbezogenen Angaben muss nach Art. 5 Abs. 1 LGVO „ein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis vorliegen, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs …, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat, und das in einer signifikanten Menge und einer für den Körper verfügbaren Form“. Für die beworbenen beiden Produkte „AM“ und „Ve.Fit“ besteht in der Gesamtheit bzw. Kombination kein Claim im Sinne des Art. 13 LGVO. Soweit bei dem Produkt „AM“ für die Inhaltsstoffe B12 und Folsäure sowie Biotin ein Claim existiert, darf dieser, wie auch auf der Umverpackung geschehen, beworben werden. Dies bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer Fernsehsendung pauschal dem Produkt eine Wirkung zugesprochen werden darf, die auch dem Erhalt der Venen und Venenklappen dient bzw. – was damit wohl gemeint ist – Krampfäderchen, Besenreißerchen, müde und schwere Beine sowie unruhige Beine verhindern oder verschwinden lassen könnte. Gerade in Ziffer 1.3 des Tenors wird von dem „Verschwinden“ und Weggehen“ dieser unangenehmen Erscheinungen gesprochen.
Die Antragsgegnerin hat keinerlei wissenschaftlichen Nachweis für die beiden Produkte vorgelegt, dass sie Krampfadern und Besenreißer sowie müde und schwere Beine positiv beeinflussen können und diese Erscheinungen verschwinden lassen können. Es kommt daher nicht darauf an, dass es sich bei den beiden Produkten möglicherweise um Botanicals handelt, sondern dass für die beiden Produkte bei fehlendem Claim für das Gesamtprodukt oder die Kombination auch keine wissenschaftliche Absicherung besteht.
c) In Ziffer 1.4 wie tenoriert wird eine spezifische Funktion von Silicium für den Körper beschrieben, nämlich zur Bildung von Kollagen und Elastin. Für diese Behauptung ist der Mineralstoff Silicium als Claim nicht zugelassen und darf daher gemäß Art. 10 Abs. 3 LGVO nicht beworben werden.
Zu 1.5: Die Bewerbung für die Funktion von Silicium, die in jeder einzelnen Kapsel „sehr hoch angereichert als Mikronährstoff“ enthalten sein soll, ist eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO, für die kein Claim existiert. Die Antragsgegnerin kann daher hier auch nicht im Zusammenhang mit einem Claim entsprechend Art. 10 Abs. 3 LGVO werben.
Zu 1.6: Soweit tenoriert handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO. Die Festigung der Haut mit Hilfe von Silicium ist in keinem Claim hinterlegt, so dass die Antragsgegner hier auch nicht mit diesem Stoff werben darf.
Zu 1.7: Hier gelten die Ausführungen wie zu 1.3
2. Bei den unter Ziffer 2 im Tenor untersagten Werbebehauptungen zu den „Ve.Fit Kapseln“ handelt es sich wieder um Aussagen zu Problemen in den Beinen mit den Venen und Venenklappen. Mit den Formulierungen „die Venenklappen unterstützen …, die Venenklappen stärken, dass dieser Fluss, diese Pumpen wieder funktionieren“ und „die Wassereinlagerungen… Krampfadern, das ist alles ein Bindegewebsthema in den … Venen“ wird nicht nur von optisch beeinträchtigten Beinen, sondern von einer beeinträchtigten Funktion der Venen gesprochen. Der Zusammenhang mit den Ve.Fit Kapseln wird so dargestellt, dass mit diesen Kapseln die Venenklappen unterstützt werden können und das verbrauchte Blut wieder besser zum Herz zurückfließt. Wenn man das schon nicht als Vorbeugung einer Krankheit ansieht, so handelt es sich jedenfalls um eine stark gesundheitsbezogene Angabe, nämlich die Funktionsweise von gesunden Venen. Ein Nachlassen dieser Funktion soll mit den Kapseln wieder verbessert werden.
Zusammengefasst könnte die Gesamtaussage der jetzt verbotenen Werbeaussagen so verstanden werden:
„Erst mit gesunden Beinen und Venenklappen haben Sie auch schöne Beine“.
III.
Teilweise Zurückweisung des Verfügungsantrags:
Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge 1.1, 1.2 teilweise, 1.5 teilweise, 1.6, 1.8 teilweise, 1.9 war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da kein Verfügungsanspruch gemäß den §§ 3 a, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1, 3, Art. 5 Abs. 1 LGVO besteht.
Im Einzelnen:
Ziffer 1.1.:
Hier handelt es sich um eine allgemeine Aussage zur Funktion des Körpers, nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 oder Abs. 3 LGVO.
Zu 1.2.:
Im ersten, nicht tenorierten Teil, handelt es sich um Aussagen zur Schönheit der Haut, die absolut nichtssagend sind und noch keinen Bezug zu dem konkreten Produkt herstellen. Bei dem tenorierten Teil wiederum geht es nicht nur um schönheitsbezogene Aussagen, sondern auch um Aussagen zur Funktion der Beine und des Bindegewebes und dem speziellen Bezug zu den beiden Produkten mit den unterschiedlichen Mikronährstoffen.
Zu 1.5.:
Im ersten Teil nicht tenorierten Teil der beanstandeten Aussage handelt es sich um allgemeines Gerede ohne konkreten gesundheitsbezogenen Ansatz. Erst im zweiten Teil, wie tenoriert (jetzt 1.4), wird die Funktion von Silicium für den Körper beschrieben, nämlich zur Bildung von Kollagen und Elastin. Für diese Behauptung ist der Mineralstoff Silicium als Claim nicht zugelassen und darf daher gemäß Art. 10 Abs. 3 LGVO nicht beworben werden.
Zu 1.6.:
Hier handelt es sich wieder um allgemeine Werbelyrik, die bei den Zuschauern ein (vielleicht noch nicht vorhandenes) Problembewusstsein schaffen soll, ohne dass auf irgendwelche Inhaltsstoffe der beworbenen Produkte oder Wirkungsweisen dieser Produkte hingewiesen wird.
Zu 1.8.:
Die nicht tenorierten Aussagen in Ziffer 1.8 sind allgemeine Werbelyrik. Soweit tenoriert (jetzt 1.6) handelt es sich um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 LGVO (siehe oben).
Zu 1.9:
Hier handelt es sich um allgemeine Werbelyrik ohne Gesundheitsbezug, insbesondere um Behauptungen zur Optik.
IV. Kosten:
§§ 269 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des zurückgenommenen Verfügungsantrag Ziffer 3; im Übrigen §§ 91, 92 ZPO. Der Anteil der zurückgewiesenen und des zurückgenommenen Verfügungsantrags war im Verhältnis zu den zugesprochenen Verfügungsanträgen mit etwa 1/3 zu bewerten.
V. Vorläufige Vollstreckbarkeit:
§ 708 Nr. 6 ZPO

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