Aktenzeichen RN 5 K 16.636
Leitsatz
1 Da es sich beim Darlehensvermittlungsgewerbe um ein besonderes Vertrauensgewerbe handelt, hat der Gesetzgeber in § 34c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO Regeltatbestände geschaffen, bei deren Vorliegen grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen ist. Ein Abweichen von der Regelvermutung ist nur möglich, wenn im Einzelfall atypische Umstände festzustellen sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Gesetzgeber geht nicht davon aus, dass eine Verwirklichung vermögensrelevanter Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant wäre, wenn die begangene Straftat eine gewisse Schwere aufweist oder mehrere Taten begangen wurden. Indem er keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsvermittler im vermögenswirksamen Bereich ein tadelloses Verhalten zu fordern ist (Anschluss an VG Regensburg BeckRS 2013, 53375). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem aktiven, in gewissem Umfang planmäßigen Tätigwerden im Kernbereich einer vertrauensgewerblichen Tätigkeit und einem in sich schlüssigen Strafverfahren kann eine anwaltliche Fehlinformation auch bei der Gesamtbetrachtung der Geschehnisse nicht zur Bewertung der strafrechtlichen Verurteilung als atypisch führen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4 Da der Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – nämlich zum Schutz der Solidargemeinschaft aller Versicherten – erfolgt, ist auch der in ihm liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der der Klägerin erteilten Darlehensvermittlererlaubnis ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Norm darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Jahresfrist der Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist aufgrund des deutlich kürzeren Zeitraums zwischen der Mitteilung der IHK am 04.11.2015 und Bescheidszustellung am 23.03.2016 offenkundig eingehalten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der der Klägerin gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO erteilten Erlaubnis sind gegeben. Der Klägerin wäre nunmehr nämlich die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßige Darlehensvermittlerin deshalb zu versagen, weil gemäß § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Unzuverlässigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. nur Marcks in: Landmann/Rohmer, § 35 GewO, Rnr. 29 m.w.N.). Da es sich beim Darlehensvermittlungsgewerbe um ein besonderes Vertrauensgewerbe handelt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 08. Februar 2017 – 22 C 16.1107 -, Rn. 13, juris), hat der Gesetzgeber in § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO Regeltatbestände geschaffen, bei deren Vorliegen grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung seines Erlaubnisantrages wegen einer dort genannten Katalogstraftat verurteilt worden ist. Unter den aufgelisteten Straftaten befinden sich auch Betrug sowie Urkundenfälschung. Ein Abweichen von der Regelvermutung ist somit nur möglich, wenn im Einzelfall atypische Umstände festzustellen sind.
Da die Klägerin nach dem 12.03.2012 (Zeitpunkt der Erteilung der Darlehensvermittlererlaubnis) mit Strafbefehl des Amtsgerichts 1* … vom 23.09.2015 (rechtskräftig seit dem 13.10.2015) aufgrund von Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, ist der Regeltatbestand des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO erfüllt. Ein Strafbefehl steht nämlich insofern einem Strafurteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO (so auch Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 34c Rn. 79, BayVGH, Beschluss vom 07.10. 2014, 22 ZB 14.1062, Rn. 18). Ein nunmehr gestellter Antrag nach § 34 c Abs. 1 GewO müsste also abgelehnt werden.
Die entscheidende Kammer kann im vorliegenden Fall keine Umstände erkennen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Es mag zwar sein, dass die Straftat keine außerordentliche Schwere aufweist, was sich aus dem verhängten Strafmaß (70 Tagessätze) ableiten lässt und der Tatsache, dass nur ein Strafbefehlsverfahren stattgefunden hat (§ 407 StPO schränkt die Zulässigkeit dieses Vorgehens letztlich auf weniger gravierende Taten ein). Auch mag es sein, dass die Tat, jedenfalls im relevanten Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 – I C 36.71 – Rn.25, juris), die erste und einzige Straftat von der Klägerin begangene Straftat war.
Allerdings geht der Gesetzgeber selbst nicht davon aus, dass eine Verwirklichung vermögensrelevanter Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant wäre, wenn die begangene Straftat eine gewisse Schwere aufweist oder mehrere Taten begangen wurden. Indem der Gesetzgeber gerade keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen wäre, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsvermittler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern ist (so schon VG Regensburg, Urteil vom 04. Juli 2013, RN 5 K 12.1737). Vielmehr regelt § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG sogar, dass Straftaten mit Gewerbebezug ohne Rücksicht auf (u.a.) die Tagessatzanzahl in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen (hier: lit. a) Erlaubniswiderruf wegen Unzuverlässigkeit) bestimmt ist (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 K 4517/07 -, Rn. 15, juris).
Da die von der Klägerin verwirklichte Straftat sogar unmittelbar in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verübt worden sind, liegt hier sogar eine Fallgestaltung vor, die eine besondere Nähe zum Darlehensvermittlungsgewerbe aufweist und damit in besonderer Weise auf die Unzuverlässigkeit schließen lässt (so auch VG München, Urteil vom 08. August 2014 – M 16 K 13.4095 -, Rn. 20, juris, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 22 ZB 14.2220 -, juris). Unerheblich ist, dass die Straftat bei der Versicherungsvermittlung (§ 34 d GewO) begangen wurde und streitgegenständlich die Erlaubnis zur Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO) ist. In beiden Vorschriften findet sich die exakt gleiche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in bestimmten Fällen des Begehens von Katalogstraftaten. In beiden Fällen liegt dem die Wertung zugrunde, dass die Vermittlung vergleichsweise abstrakter Finanzprodukte eine starke Vertrauensbasis der Kunden voraussetzt (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08. Februar 2017 – 22 C 16.1107 -, Rn. 13, juris), da eine eigeninitiative Überprüfung der Eignung der vermittelten Produkte oft ohne tiefere Kenntnisse der Materie schwer fällt. Gerade allein durch den Vertragsschluss entstehen dabei mitunter umfassende finanzielle Verpflichtungen der Kunden, sodass die Begehung einer Urkundenfälschung in diesem Bereich besonders schwer wiegt. Dies vermag der Vortrag, dass Widerrufsrechte bestehen und bei Abbuchung der Beiträge Unregelmäßigkeiten auffallen, nicht zu schmälern, da ohne den Willen des Kunden erst überhaupt keine Verpflichtungen begründet werden dürfen.
Nach Auffassung des Gerichts müssten daher schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Derartige Umstände vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.
Diese können nicht darin liegen, dass die Klägerin vermeintlich gute Konditionen (1,75% Garantiezins in 2014, 1,25% in 2015) für eine (behauptete) Freundin sichern wollte. Diese hatte schließlich klar gemacht, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt „keinen Kopf für Versicherungen“ hatte. Zudem flossen 73% der Beiträge in Investmentfonds, welche den Schwankungen des Markts unterliegen und auf die sich ein Garantiezins ersichtlich nicht beziehen kann. Hinzu kommt eine weit über der Inflationsrate liegende jährliche Beitragssteigerung von 10% ausgehend von einem monatlichen Beitrag von 150 € (wobei der ohne Überschussbeteiligung rechtsverbindliche Beitrag 198,67 € betrug). Dass in diesem Produkt derart günstige Konditionen liegen, dass eine junge Familie, die plant, in naher Zukunft ein Haus zu bauen, einen solchen Vertrag als einen mit besonders günstigen Konditionen einschätzen würde, erscheint der erkennenden Kammer in sich nicht schlüssig. Insbesondere kann aber auch in freundschaftlichen Beziehungen die (durch Urkundenfälschung bewirkte) Herbeiführung erheblicher monatlicher Zahlungsverpflichtungen ohne Willen des Betroffenen durch einen Gewerbetreibenden nicht gerechtfertigt sein.
Schwer wiegt weiterhin, dass an vier Stellen des Antragsformulars eine Unterschrift gefälscht wurde und zudem die Adresse der Kundin durch die Adresse der Klägerin ersetzt wurde, sodass diese u.a. den Versicherungsschein nicht von der Versicherung zugesandt bekam. Dies schließt eine Kurzschlussreaktion aus und zeugt von einem planmäßigen Vorgehen von gewissem Gewicht. Zudem behauptete die Klägerin einerseits gegenüber dem Mann der Kundin per WhatsApp, andererseits telefonisch gegenüber der Versicherung noch 2 Wochen nach der Fälschung der Unterschriften, dass diese echt seien. Dass letztlich der Kundin kein Schaden und der Klägerin kein Gewinn entstanden ist, liegt also nicht an einer sofortigen Einsicht, sondern dem konsequenten Vorgehen des Mannes der Kundin, was insgesamt nicht das Bild einer vom Regelfall abweichenden, weniger schwerwiegenden Urkundenfälschung zeichnet.
Der Einwand, eine solche Tat könne sich nicht wiederholen, da andere Kunden nicht mit der Klägerin befreundet seien und nicht ohne Willen zum Vertragsschluss Bank- und Personalausweisdaten für den auszufüllenden Antrag preisgäben, vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, da die Erlaubnispflicht für die hier in Rede stehenden Berufe gerade sicherstellen will, dass Kunden ein hohes Vertrauen in die entsprechenden Gewerbetreibenden haben dürfen und z.B. nicht jede Angabe von Daten kritisch überdenken müssen. Vielmehr dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von Kunden einer Angabe des Vermittlers vertrauen, (und aufgrund der Vorabprüfung der Zuverlässigkeit bei Erlaubniserteilung vertrauen dürfen) es wäre bspw. zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Beratung die Angabe dieser Daten nötig, um die Beratung fortführen zu können. Jedenfalls ist die Möglichkeit, dieses Vorgehen zu wiederholen nicht so fernliegend, dass ein atypischer Fall einer Urkundenfälschung vorliegen würde.
Ob das SEPA-Mandat mit der gefälschten Unterschrift schon mit dem Antrag hat eingereicht werden sollen oder nach Fälschung der Unterschrift versehentlich eingereicht wurde, kann dahinstehen. Zwar spricht für Ersteres, dass vorgetragen wird, man habe am Jahresende noch den alten Garantiezins sichern wollen und dieser vom Vertragsabschluss abhängt (§ 2 Abs. 2 S. 1 DeckRV), dieser wiederum im hier vorliegenden Antragsmodell von der Policierung (vgl. nur Langheid/Rixecker, VVG, § 1 Rn. 9) und diese aber schon nach dem Vortrag der Klägerin vom Einreichen des SEPA-Mandats. Die erkennende Kammer erblickt aber in der Schaffung der Gefahr durch Unterzeichnen des SEPA-Mandats und dem dann versehentlichen Einreichen schon keine hinreichend geringere Schuld als in dem bewussten Einreichen. Aus dem vorangegangenen Fehlverhalten des Herstellens der unechten Urkunde erwuchs nämlich eine gesteigerte Pflicht, auf deren weiteres Schicksal zu achten, da damit zu rechnen war, dass der Rechtsverkehr sie für echt hält.
Die vorgebrachte Einwendung, ein anderer im Strafverfahren die Klägerin vertretender Anwalt hätte die (letztlich unzutreffende) Information gegeben, der dann rechtskräftige Strafbefehl hätte keine Auswirkung auf ihren Beruf, kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht zur Bewertung als atypisch führen. Zwar wurde ein unzutreffender Hinweis bspw. durch das VG Stuttgart (Urteil vom 13. Dezember 2007, 4 K 4517/07) so verwertet; in der dortigen Konstellation kam der unzutreffende Hinweis aber in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens von Gericht und Staatsanwaltschaft, den Institutionen also, die letztlich die Entscheidung fällen. Der dortige Versicherungsvermittler sollte damit zu einer Beschränkung seines Rechtsbehelfs auf die Strafhöhe bewegt werden. Zudem wies der dortige Strafbefehl in seiner Begründung Widersprüche zum Ermittlungsverfahren auf. Zuletzt lag der Vorwurf dort im Unterlassen, einen Insolvenzantrag zu stellen. In der vorliegenden Konstellation eines aktiven, in gewissem Umfang planmäßigen (sh. oben) Tätigwerdens im Kernbereich einer vertrauensgewerblichen Tätigkeit und einem in sich schlüssigen Strafverfahren kann eine nur anwaltliche Fehlinformation auch bei der Gesamtbetrachtung der Geschehnisse nicht zur Bewertung der Verurteilung als atypisch führen, da sie vergleichbare Abweichungen vom Regelfall der Urkundenfälschung nicht aufweist.
Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegt weiterhin vor. Durch die Fernhaltung unzuverlässiger Makler aus den jeweiligen Gewerben soll das öffentliche Vertrauen in das Versicherungsgewerbe geschützt werden. Die Unzuverlässigkeit eines Maklers indiziert die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d.h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann hier die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefolgert werden (BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 – 1 B 112/93 -, juris).
Nach alledem war dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Widerruf der erteilten Erlaubnis erfolgen soll. Die vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die den Widerruf begründenden Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt. Sie hat dabei das Interesse des Klägers an einer weiteren Berufsausübung dem Interesse der Allgemeinheit vor unlauteren Darlehensvermittlern geschützt zu werden, gegenübergestellt und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Allgemeinheit hier höher wiegen.
Da der Widerruf im Ergebnis zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgte – nämlich zum Schutz der Solidargemeinschaft aller Versicherten -, ist auch der im Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. grundsätzlich zu den Anforderungen an die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen: BVerwG vom 11.6.1958, BVerwGE 7, 377).
Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückgabeverpflichtung bezüglich der der Klägerin ausgestellten Erlaubnisurkunde ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG.
Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids findet Ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 31, 36 VwZVG.
Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Art. 1, 2, 6, 8 und 10 des Kostengesetzes und Tarifnummer 5.III.5/22 des Kostenverzeichnisses und bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens von 50 bis 1.500 €.
Im Ergebnis war die Klage daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.