Aktenzeichen 10 B 4/10, 10 B 4/10 (10 C 25/10)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Dezember 2009, Az: A 9 S 3262/08, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die rechtlichen Anforderungen an den Wahrscheinlichkeits- bzw. Beweismaßstab beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die Gefahr erneuter Verfolgung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter zu klären.