Aktenzeichen RO 5 K 16.1756
Leitsatz
1 Nur redliche Antragsteller sollen in den Genuss staatlicher Förderung kommen. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Amtsermittlungspflicht der Behörde endet dort, wo ein Beteiligter es unterlässt, dass ihm Mögliche zur Aufklärung beizutragen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 28.10.2016. Das klägerische Begehren richtet sich damit nach Auslegung gemäß § 88 VwGO sowohl gegen den Widerruf der Förderungsbewilligung als auch gegen die Erstattungsfestsetzung in diesem Bescheid.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage wurde am 16.11.2016 und somit fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids vom 28.10.2016 erhoben. Die Klägerin ist als Adressatin des Widerrufsbescheids möglicherweise in eigenen Rechten verletzt.
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Widerruf der Förderungsbewilligung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG.
a) Der Widerruf war formell rechtmäßig.
Die Klägerin wurde vor Erlass des Widerrufs formal rechtmäßig nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Die Anhörung zum Widerruf des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung erfolgte hinreichend klar mit Schreiben des AELF vom 5.11.2015. In diesem Schreiben ist im Betreff nicht die Nachbesserung genannt, sondern der Bewilligungsbescheid für die Erstförderung vom 27.3.2015. In Abs. 2 wird auf Ziffer 5 des Verwendungsnachweises hingewiesen, wonach „die erhaltenen Zuwendungen bei unrichtigen und unvollständigen Angaben zurückgefordert werden kann bzw. zusätzliche Sanktionen verhängt werden können“ und es wird auf die festgestellten Abweichungen vom Arbeits- und Kulturplan (AuK-Plan) hingewiesen. Auch das weitere Anhörungsschreiben vom 23.11.2015 betrifft den widerrufenen Zuwendungsbescheid wegen der Fehlmenge von 9300 Pflanzen, die in der Fertigstellungsanzeige nicht mitgeteilt wurde. Über den Verbleib der fehlenden Pflanzen sollte sich der Kläger äußern. Auch das Schreiben des Amts vom 24.3.2016 enthält neben den Ausführungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Nachbesserung den Hinweis, dass die Bearbeitung des Antrags auf Nachbesserung zurückgestellt wird, „bis die Prüffeststellungen zum Förderantrag abschließend geklärt sind“. Zwar betreffen die genannten Schreiben des Amts auch das Verfahren für die Nachbesserung. Doch ergibt sich aus den Schreiben hinreichend deutlich, dass es nicht nur um den Antrag auf Nachbesserung geht, sondern um den Widerruf und die Rückforderung der bewilligten Erstförderung. Zudem hat die Klägerseite sich in beiden Klageverfahren in mehreren umfangreichen Schriftsätzen zum Widerruf der Erstförderung und zur Nachbesserungsförderung geäußert und ihre Sichtweise dargelegt. Damit ist die erforderliche Anhörung und Begründung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BayVwVfG im anhängigen Klageverfahren jedenfalls nachträglich eingeholt bzw. abgegeben worden. Der Widerruf wurde formell rechtmäßig begründet (Art. 39 BayVwVfG).
b) Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG ist erfüllt. Die Förderungsbewilligung war mit der Auflage versehen, dass entsprechend dem Arbeits- und Kulturplan 59.250 Pflanzen mit einem Reihenabstand von 1,50 m und Pflanzabstand von 1,0 m gepflanzt werden und dies mit einer Fertigstellungsanzeige bestätigt wird. Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts wurden jedoch nur ca. 50.000 Pflanzen gepflanzt in einem mittleren Reihenabstand von 1,6996m und einem Pflanzabstand von 1,081m gepflanzt. Dies ergibt rechnerisch mehr als 15% weniger ursprünglich angepflanzte Pflanzen als in der Auflage festgesetzt.
Wie sich aus den Stichprobenerhebung vom 09.11.2015 ergibt, betrug der Reihenabstand im Mittel zwischen und 1,696 m und 1,711 m. Der Pflanzabstand innerhalb der Reihe betrug nach Messung vom 09.11.2015 1,081 m (Bl. 53, 65 u.107 Gerichtsakte). Aus diesen Messergebnissen berechnet sich eine Gesamtpflanzenzahl auf dem Grundstück Flurnummer 161/1 von 49.875 Pflanzen (siehe StPro-Inventur vom 9.11.2015, Blatt 21 Behördenakte II und GA S. 107). Das Ergebnis bestätigt eine Berechnung auf Grundlage des Probekreisverfahrens vom 29.10.2015, nach der sich eine Pflanzenanzahl von 50.071 Stück ergibt. Für das Gericht ist es rechnerisch nachvollziehbar, dass sich aus dem zum Vergleich zur Auflage des Bewilligungsbescheides deutlich größeren Reihenabständen und auch deutlich größeren Pflanzabständen eine deutlich geringere angepflanzte Pflanzenzahl auf der Förderfläche ergibt, als im Bewilligungsbescheid gefordert ist. Bei der Stichprobeninventur vom 9.11.2015 wurden die Reihen- und Pflanzabstände im Gelände jeweils von „Stammmitte zu Stammmitte“ gemessen, wie dies auch bei forstlichen Inventuren, z. B. Bundeswaldinventur üblich ist. Wie die Beklagte nachvollziehbar (u.a. Bl. 81 RO 5 K 16.915) darlegt, ergab die Messung einen mittleren Reihenabstand (mRa) von 1,696 m und einem mittleren Pflanzabstand (mPa) von 1,081m. Daraus, d. h. aus mRa und mPa ergibt sich eine rechnerisch mittlere Pflanzendichte von 5.457 Pflanzen je Hektar. Für die auf 9,14ha vergrößerte Förderfläche errechnen sich damit 5.457 Pflanzen/ha x 9,14 ha . Das ergibt rechnerisch 49.875 Pflanzen. Die Klägerin hat damit durch die Wahl eines größeren Reihen- und Pflanzabstand als im Bewilligungsbescheid vom 27.03.2015 Bescheid auferlegt war, rechnerisch nachgewiesen 9.375 Pflanzen zu wenig ausgebracht, als im Bewilligungsbescheid gefordert waren. Der im Bewilligungsbescheid auf Antrag der Klägerin im AuK-Plan enge Pflanzverband führte zu einer höheren Fördersumme, da aufgrund eng stehender einzelner Pflanzen insgesamt mehr Pflanzen auf der Fläche ausgebracht werden können.
Es lassen sich keine Mess- und Berechnungsfehler des AELF … erkennen.
Das Probekreisverfahren am 29.10.2015 wurde an einer ausreichend hohen Anzahl von 95 Probekreisen durchgeführt, die auf Grundlage eines systematischen Gitternetzes auf der gesamten Förderfläche verteilt waren und das Messergebnis statistisch unabhängig von kleinflächigen Abweichungen machen. Bei dieser Erhebung zum Ausfallprozent wegen Trockenheit wurden 95 Probekreise angelegt, in denen die Gesamtzahl der vorhandenen Pflanzen (gesunde und abgestorbene) gezählt wurden. Das Probekreisverfahren wurde an 95 Probekreisen mit einem Radius von je 2 m durchgeführt. Damit war die gesamte Förderfläche mit Randbereichen abgedeckt. Das Verfahren ergab eine durchschnittliche Pflanzenzahl von 6,88 je Probekreis. Die entspricht einer Pflanzenzahl von 5.478 Pflanzen je Hektar, woraus das AELF … unter Berücksichtigung der Flächenmehrung für 9,14 ha Förderfläche 50.071 Pflanzen errechnete. Dabei ergab die Zeugenvernehmung, dass auch von Seiten des Forstberaters der Klägerin, Herrn 5 …, nie die Rede davon war, dass vorher im Rahmen von Pflegemaßnahmen bereits abgestorbene Pflanzen in einem erheblichen Ausmaß entfernt worden wären. Die Probekreise sind relativ klein gewesen. Es wäre deshalb dem Zeugen 6 … aufgefallen, wenn dort früher Pflanzen gestanden wären, die schon entfernt waren. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die toten und lebenden Forstpflanzen auf dieser Fläche richtig erfasst wurden.
Auch die Stichprobeninventuren wurden nach Auffassung des Gerichts so durchgeführt, dass das Ergebnis unabhängig von zufälligen kleinflächigen Schwankungen erfolgte. So wurden bei der Stichprobenerhebung am 9.11.2015 48 von einem Computerprogramm generierte Stichprobenpunkte gewählt und jeweils drei Reihenabstände gemessen. Dabei wurde das gleiche Gitternetz wie beim Probekreisverfahren herangezogen. Für die Aufnahme am 9.11.2015 wurde dabei jeder zweite Punkt für die Erhebungen herangezogen, konkret alle Gitternetzpunkte mit ungerader Nummer, siehe Blatt 112 Gerichtsakte RO 5 K 16.915. Dies genügt für eine statistisch hinreichend gesicherte Auswertung. Beide Verfahren ergaben nahezu identische Ergebnisse hinsichtlich der ursprünglich angepflanzten Pflanzenzahl auf der ursprünglichen Förderfläche.
Die Zeugenvernehmung erbrachte auch, dass zur Ermittlung der Reihenabstände die kürzeste Distanz zwischen zwei benachbarten Reihen gemessen wurde. Dabei wurde die Horizontaldistanz gemessen. Die Pflanzabstände innerhalb der Reihe wurden auch im hängigen Gelände horizontal gemessen. Der ermittelte Abstand wurde, wie es üblich ist, zugunsten der Klägerin abgerundet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Messungen nicht sorgfältig durchgeführt wurden. Es fanden sogar Nachkontrollen der Messungen statt. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos zeigen nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen Vorbereitungshandlungen zu den Wiederholungsmessungen im Jahr 2016, sie geben nicht die Messvorgänge wieder.
Die Messung der Stichprobeninventur berücksichtigte nach überzeugender Darlegung des Beklagten die Hanglage, da der horizontale Abstand (horizontale Distanz) gemessen wurde. Eine rechnerische Korrektur hat daher nicht zu erfolgen.
Eine systematische Überschätzung der Reihenabstände erfolgte nicht, da die Messung der Reihenabstände nach Überzeugung des Gerichts lotrecht zwischen den Linien erfolgte, die der Verlauf der Pflanzenreihen bildete.
Es mag zwar sein, dass sich eine tatsächliche Bepflanzung nicht zentimetergenau nach Plan durchführen lässt. Jedoch bot hier der Boden als vormals genutzte Ackerfläche zum Getreideanbau gute Voraussetzungen zur genauen Bepflanzung nach AuK-Plan, so dass das Gericht zur Überzeugung kommt, dass die Differenz des aufgrund der Messungen errechneten Pflanzenbestandes und der beantragten Förderanzahl nicht auf zufälligen kleinflächigen Abweichungen beruht. Insbesondere waren aufgrund der vormaligen Nutzung keine Stein- oder Wurzelbelastung des Geländes vorhanden, die zu kleinflächigen Abweichungen solchen Ausmaßes zwangen.
Zwar ergeben die Wiederholungsaufnahmen der Stichprobeninventur und des Probekreisverfahrens vom 29.11.2016 bis 02.12.2016 einen Pflanzenabstand von 1,014 m und eine Pflanzendichte von 5.616 Pflanzen, woraus sich eine Gesamtzahl von 52.681 bzw. 51.333 Stück Pflanzen errechnet. Zum Vergleich dazu ergab die Stichprobenerhebung vom 9.11.2015 einen Pflanzenabstand innerhalb der Reihen von 108,1 cm und einen Gesamtpflanzenbestand von 49.875 Pflanzen. Damit hat nachträglich eine Verdichtung innerhalb der Reihen ohne Änderung der Reihenabstände stattgefunden, ohne dass dies auf einen Luftbild störend für die Geometrie ist. Für den streitgegenständlichen Widerruf der Förderung ist der Zustand der Fläche, der bei der Aufnahme vom 29.10.2015 und 9.11.2015 vorgefunden wurde, maßgebend. Hier wurden aber nur 49.875 Pflanzen ermittelt. Die Anzahl der Pflanzen auf der Fläche nach der Nachpflanzung ist für die streitgegenständliche Entscheidung nicht relevant. Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass die bei der Wiederholungsaufnahme festgestellte Gesamtpflanzenzahl von 52.681 auf eine im Jahr 2016 stattgefundene Verdichtungsbepflanzung zurückzuführen ist. Es wurden zwar 2.828 mehr Pflanzen als 2015 festgestellt. Bei einer Nachverdichtung kann die Bepflanzung so erfolgen, dass die Geometrie nur so unwesentlich beeinträchtigt wird, dass die Neuverdichtung nicht klar erkennbar ist. Dies insbesondere, wenn der Reihenabstand als für die Geometrie maßgebliches Charakteristikum beibehalten worden ist, wie es die Messungen belegen. Beim Pflanzabstand innerhalb der Reihe war aber bei der Wiederholungsaufnahme die Nachverdichtung deutlich erkennbar. Nach einer in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Tabelle zur Häufigkeitsverteilung der Pflanzabstände waren in den Bereichen kleiner 25 cm bis 74 cm Pflanzen eingesetzt worden, wo früher überhaupt keine Pflanzen standen.
Die Berechnungen der Klägerin überzeugen das Gericht dagegen nicht.
Die Klägerin legt zur Ermittlung des Pflanzenbestands den Reihenabstand von 1,696 m der ersten Messung vom 9.11.2015 und der Pflanzabstand der zweiten Messung vom 29.11.2016 von 1,014 m zugrunde. Anschließend rechnet sie die dadurch ermittelte Pflanzendichte auf die um die Hangneigung rechnerisch korrigierte Anpflanzungsfläche um. Die Klägerin errechnet so eine Pflanzenanzahl von 54.906 Pflanzen.
Der Pflanzenabstand der zweiten Messung kann der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da diese Messung erst nach der Nachbepflanzung (und wie oben ausgeführt der Verdichtung) durchgeführt wurde und es auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anpflanzung und Abgabe der Fertigstellungserklärung ankommt.
Eine rechnerische Korrektur der Bepflanzungsfläche um die Hangneigung hat nicht zu erfolgen, da nach Überzeugung des Gerichts die Messung der Reihen- und Pflanzenabstände in horizontaler Linie erfolgte und die Hangneigung damit bereits berücksichtigt wurde.
Die Klägerin meint weiterhin, die sich bei den Messungen ergebenden Unterschiede zum Soll-Zustand seien auf den witterungsbedingten Ausfall von 34,4% der Pflanzen zurückzuführen.
Die Differenz zwischen dem festgestellten Bepflanzungszustand am 29.10.2015 und 9.11.2015 und dem Soll-Zustand ist jedoch nicht dadurch bedingt, dass zwischen der Erstanpflanzung und den durchgeführten Messungen 34,4% der Pflanzen durch die Sommerhitze abgestorben waren und noch nicht (vollständig) ersetzt wurden. Wie aus den Darlegungen der Beklagten glaubhaft hervorgeht, wurden bei der Zählung nach Probekreisverfahren am 29.10.2015 und der Stichprobeninventur am 9.11.2015 sowohl lebende als auch abgestorbene Pflanzen berücksichtigt. Die Probekreisaufnahmen wurden sogar am 29.10.2015 im Beisein von Herrn 5 …, dem forstlichen Berater der Klägerin, durchgeführt. Die Feststellung der lebenden und toten Pflanzen fanden im Einvernehmen mit Herrn 5 … statt. Dieses Messergebnis war auch Grundlage für den Antrag auf Nachbesserung und wurde vom Geschäftsführer der Klägerin im Antragsformular (Arbeits- und Kulturplan) auch anerkannt, siehe Blatt 28 und 34 Akte II u. Bl.52 Gerichtsakte. Die beim Probekreisverfahren zur Ermittlung der Ausfallprozente genannte Prozentzahl von 34,40% stellt nicht auf die im Bewilligungsbescheid geforderte Pflanzenzahl von 59.250 Pflanzen ab. Vielmehr errechnet sich dieses Ausfallprozent auf Grundlage der nach den Ermittlungen vom 9.11. und 13.11.2015 ausgebrachten Pflanzenzahl von 49.875 Stück, siehe Bl 44 Akte II. Die Klägerin kann deshalb daraus nicht herleiten, dass sie die im Bewilligungsbescheid geforderte Pflanzenzahl von 59.250 Stück auf der Förderfläche Fl.Nr.161/1 ursprünglich angepflanzt hatte. Vielmehr ergaben die Stichprobenerhebungen um mehr als 9.000 Pflanzen weniger, als im Bewilligungsbescheid gefördert wurden. Es sind also nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, 34% von 59.250 Pflanzen ausgefallen, da die Klägerin nach ihrem Vortrag bei einer ersten Nachbesserungsaktion im Frühjahr 2016 15.000 Pflanzen und in einer zweiten Nachbesserungsaktion weitere 2.850 Pflanzen nachgepflanzt hat. Diese Nachbepflanzungsaktionen erfolgten ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin dadurch die Beweislage zu ihren Gunsten nachträglich verändern wollte.
Auch die Rechnungs- und Lieferscheine belegen nicht, dass die darin aufgeführten 59.250 Pflanzen tatsächlich nur für die Erstaufforstung der Flurnummer 161/1 geliefert wurden, da jeweils nur unspezifisch „Teilfläche Nord 3 …“ und Teilfläche Süd 3 …“ ausgewiesen wurden. Als Lieferadresse wurde lediglich „Teilfläche Nord“ bzw. „Teilfläche Süd“ und in der nächsten Zeile „3 …“ genannt. Vor Allem aber belegen sie auch keine tatsächliche Verpflanzung.
Ebenso belegt die Rechnung vom 22.5.2015 nicht, dass ein Anteil in Höhe von 59.250 Stück Pflanzen lediglich auf dem Grundstück Flurnummer 160/1 gepflanzt wurden, da die Rechnung lediglich unspezifisch von einer „Aufforstung 3 …“ spricht.
Ob und inwieweit eine Bepflanzung auf dem benachbarten Grundstück Flnr. 160 erfolgte, ist unbeachtlich, da die jeweilige Förderung sich nur auf das beantragte und bewilligte Grundstück mit seinem jeweiligen Förderungszweck bezieht.
Es liegt auch kein Ermessensfehler vor.
Die Ermessensentscheidung ist durch Ziffer 7.8 der WALDFÖPR 2014 u.2015 bei grob fahrlässigen Falschangaben vorweggenommen. Besondere Umstände, die ein Abweichen dieses Grundsatzes darstellen, waren nicht ersichtlich.
Das AELF hat in seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass es im Falle grob fahrlässiger Falschangaben die Frage der Zweckerreichung in den Hintergrund rückt, da nur redliche Antragsteller in den Genuss staatlicher Förderung kommen sollen. Die Klägerin hat die Falschangaben auch zumindest grob fahrlässig gemacht.
Unter grober Fahrlässigkeit ist eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten gemeint, so BVerwG vom 3.9.2012 – 3 B 9/12, Rn.14. Als grobe Fahrlässigkeit ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter erwartet werden hätte können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, insbesondere einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 17. Auflage 2016 § 48 Rn.124 m.w.N.).
Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat man die Anlieferungsmenge nicht gezählt. Danach sei nur die Qualität geprüft worden, indem man jedes 20. Bündel überprüfte. Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass bei einer so großen Abnahmemenge eine Zählung nicht möglich sei und für ihn als privaten Forstunternehmer andere Maßstäbe gelten als für einen Angestellten eines staatlichen Forstbetriebs. Damit kann die Klägerin die fehlende Kontrolle der Abnahmemenge der geförderten Pflanzen nicht entschuldigen. In der forstlichen Praxis ist es üblich, dass die Anlieferungsmenge und auch die Qualität der Pflanzen sowie die gelieferten Pflanzenarten anhand einer Checkliste überprüft werden. Gerade als Empfänger von staatlichen Subventionen hatte die Klägerin die besondere Verpflichtung, dass sie die Liefermenge und auch die Qualität der geförderten Forstpflanzen schon bei der Abnahme überprüft. Denn im Bewilligungsbescheid vom 27.3.2015 war bereits die Bedingung aufgenommen: „Ermäßigt sich die der Bewilligung zu Grunde liegende Pflanzenzahl oder werden die Voraussetzungen für die gewährten Zuschläge nicht erfüllt bzw. fallen diese nachträglich weg, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend.“ Damit war der Klägerin zur Pflicht gemacht, dass sie auch die angelieferte Pflanzenzahl überprüft. Auch bei einer größeren Liefermenge, wie hier, ist es möglich, die gelieferten Pflanzen, die in Bündeln verpackt sind, zumindest die Bündel zu zählen und dann Stichproben zu machen, wie viele Pflanzen in den Bündeln sind. Wenn die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Pflanzenbündel gleich in eine Erdmiete einschlug, um ein Austrocknen der Wurzeln zu verhindern, bestand jedenfalls hier die Gelegenheit, die Bündel zu zählen. Auch hätte man die Bündel (Liefereinheiten) spätestens vor dem Verpflanzen noch zählen können. Die Klägerin durfte sich nicht alleine auf die Lieferschein- oder Rechnungsangaben verlassen. Diese alleine besagen noch nicht, dass die Pflanzen auch in dieser Stückzahl tatsächlich geliefert und auf der streitgegenständlichen Fläche ausgebracht wurden. Die Klägerin hat aber eine Kontrolle der Liefermenge nicht vorgenommen und damit grob fahrlässig gehandelt.
Ein weiterer grober Sorgfaltsverstoß der Klägerin liegt zur Überzeugung des Gerichts beim Einpflanzen vor. Der im Bewilligungsbescheid geforderte Reihen- und Pflanzabstand wurde signifikant nicht eingehalten. Nach einer in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Tabelle zur Häufigkeitsverteilung der Reihenabstände auf Flurnummer 161/1 am 9.11.2015 sind die Reihenabstände zwischen 165 und 174 cm mit 49% vertreten, die noch größeren Reihenabstände zwischen 175 und 184 cm mit 21% vertreten, bei den geforderten Reihenabständen zwischen 145 und 154 cm standen aber nur 3% der Pflanzen. Dies beweist, dass die Reihenabstände bei der Anpflanzung zu weit eingestellt waren. Rund 90% der Anpflanzungsfläche wurden durch eine Pflanzmaschine angepflanzt. Hier kann man den Reihenabstand sehr genau einstellen. Offenbar hat es die Klägerin unterlassen, das ausführende Unternehmen anzuweisen, den im Arbeits- und Kulturplan geforderten Reihenabstand einzuhalten. Das Gleiche trifft auch für den Pflanzabstand zu. Hier ergeben sich nach der Häufigkeitsverteilung der eingepflanzten Pflanzen ein Abstand von 105-114 cm bei 33,6% der Pflanzen und ein noch größerer Pflanzabstand von 115-124 cm bei 16,5% der Pflanzen. Die Klägerin hat sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die mit der Anpflanzung beauftragte Lieferfirma und deren Subunternehmer von sich aus diese Vorgaben des Arbeits- und Kulturplans einhalten werden. Zum einem hatten nach den Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren weder die Lieferfirma noch der Subunternehmer einen Arbeits- und Kulturplan. Vielmehr gaben die Zeugen dort an, dass sie nach Anweisungen der Klägerin bei der Anpflanzung vorgingen. Nachdem auf Wunsch der Klägerin im Arbeits- und Kulturplan ein sehr enger Pflanzverband vorgegeben war, nur so konnte die geförderte Anzahl von Pflanzen auf der Förderfläche Platz finden, hätte die Klägerin eben die mit der Anpflanzung beauftragte Firma ausdrücklich anweisen müssen, dass sie diesen Pflanzverband auch einhält. Zudem hätte die Klägerin von sich aus nach der Anpflanzung die Reihen und Pflanzabstände zumindest bei mehreren Reihen nachmessen müssen und zwar die horizontale Distanz. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin deshalb auch bei der Ausführung der Maßnahme die gebotene Sorgfalt, die von ihr oder ihrem forstlichen Vertreter/Berater erwartet hätte werden können und müssen, in besonders schwerer Weise verletzt. Sie muss sich auch ein Verhalten ihres forstlichen Beraters als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Verantwortlich für die antragsgemäße Ausführung einer geförderten Maßnahme bleibt der Antragsteller auch bei Beauftragung eines Unternehmens.
Es liegen abschließend auch grob fahrlässige Angaben in der Fertigstellungsanzeige vor. Die Klägerin erklärt in der Fertigstellungsanzeige, dass sich gegenüber dem Antrag und dem anerkannten bzw. festgesetzten Arbeits- und Kulturplan keine Änderungen ergeben haben und sie diese Bestimmungen und Auflagen eingehalten hat. Es gehörte zu den Pflichten der Klägerin, die tatsächliche antragsgemäße Ausführung der Maßnahme selbst zu überprüfen. Wurde eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, ist die Abgabe der Fertigerstellungsanzeige eine Angabe „ins Blaue“ hinein.
Mit den Anrufen des Geschäftsführers der Klägerinwie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen -beim Forstberater 5 …, ob alles passt und bei der Lieferfirma, ob es etwas zu sagen gibt, genügte der Geschäftsführer der Klägerin nicht der gebotenen Sorgfaltspflicht bei der Abgabe der Fertigstellungsanzeige. Vielmehr hätte er spätestens hier nochmals die Überprüfung der Reihen- und Pflanzabstände durch seine Bediensteten anordnen müssen und sich vergewissern müssen, dass die angelieferten Pflanzen auch vollständig auf der Förderfläche angepflanzt wurden. Die Klägerin hat dadurch die von einem Subventionsempfänger erwartete Sorgfalt bei der Abgabe einer Fertigstellungsanzeige in besonders schwerer Weise verletzt, weil sie einfachste für Subventionsempfänger ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat. Unabhängig davon hätte es der Klägerin auffallen sollen, dass eine derart große Menge an Pflanzen nicht auf dem geförderten Grundstück verpflanzt wurde. Der Fehlbetrag von 9.300 Pflanzen wurde nicht zugleich auf dem benachbarten Grundstück Flurnummer 160 verpflanzt. Diese 9.300 nicht eingebrachten Pflanzen entsprechen bei einer handelsüblichen Verpackung von 25 Stück 372 Paketen und einer typischen 7,5 t Lkw-Beladung mit 15.000 bis 20.000 Pflanzen, ca. einer halber Lkw-Ladung, so dass die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders großem Maße nicht beachtet hat.
Es war nicht Aufgabe des staatlichen Revierleiters die Pflanzmaßnahme zu kontrollieren. Dem Revierleiter, der eine Kontrolle der Pflanzenanzahl weder bei der Anlieferung noch bei Anpflanzung anzustellen hatte, musste die Abweichung daher im Gegensatz zur Klägerin auch nicht auffallen. Auch ist die Klägerin aufgrund des Unternehmensprofils und der Hinzuziehung eines Forstsachverständigen nicht mit einem forstlichen Laien gleichzusetzen.
Soweit die Klägerin ausführt, das Abnahmeschreiben habe Einfluss auf die Beweislast, ist anzumerken, dass sich die Beweislast nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen aus den materiellen Normen ergibt. Das Abnahmeschreiben des AELF … vom 30.07.2015 hat darauf keinen Einfluss und auch nicht die rechtliche Qualität einer Abnahme im Werkvertragsrecht. Während es im Werkvertrag um die mangelfreie Erfüllung einer Leistung geht, geht es vorliegend um die Einhaltung einer hoheitlich auferlegten Verpflichtung. Das Abnahmeschreiben hat den Zweck die Bindungsfrist in Lauf zu setzten und keinen darüber hinausgehenden Vertrauensschutzcharakter. Der Umfang des Vertrauensschutzes bei staatlich gewährten Leistungen ist umfassend in Art. 48 ff BayVwVfG geregelt. Die Klägerin hat in der Fertigstellungsanzeige der ursprünglichen Erstaufforstung mitgeteilt, dass sie keine Abweichungen in der Ausführung zum Bewilligungsbescheid vorgenommen hat. Tatsächlich wurden aber, wie in der oben angegebenen Stichprobeninventur festgestellt, unter Vergrößerung des Pflanzenabstands und des Reihenabstands 9.300 Pflanzen zu wenig ausgebracht. Wie die Klägerin selbst mit Schreiben vom 23.11.2015 einräumt, hätte ihr eine derart gravierende Abweichung auffallen müssen. Nachdem die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Fördermaßnahme allein beim Bewilligungsempfänger liegt, hätte sich die Klägerin vor Abgabe der Fertigstellungsanzeige versichern müssen, ob die Maßnahme wie beantragt durchgeführt wurde. Hätte die Klägerin dabei die Fläche in Augenschein genommen, hätte ihr die Abweichung tatsächlich ohne weiteres auffallen müssen. Die Angabe, dass sich keine Änderung in der Ausführung ergeben habe, wurde deshalb zumindest grob fahrlässig abgegeben. Es handelt sich um eine grob fahrlässige Falschangabe. Die Klägerin hat im Widerrufsverfahren nichts vorgebracht, was das Fehlen der Pflanzen erklärt hätte. Dieses wurde von der Klägerin von vornherein in Abrede gestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass eine derartige Abweichung für jedermann erkennbar gewesen wäre. Damit hat die Klägerin ihr eigenes Versäumnis bezüglich einer Kontrolle der Fläche vor Abgabe der Fertigstellungsanzeige eingeräumt. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde reduziert sich dort, wo ein Beteiligter es unterlässt zur Aufklärung beizutragen, obwohl ihm dies möglich wäre, siehe hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG,17. Auflage 2016, Rn. 12 a zu § 24). Eine ausreichende Erklärung, wie es zur fehlenden Anzahl der Pflanzen auf der Fläche gekommen war, lieferte die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht. Vielmehr hat die Klägerin nach eigenem Vortrag ohne Zustimmung und Kenntnis der Bewilligungsbehörde nachträglich Pflanzungsaktionen durchgeführt und damit die Beweislage zu ihren Gunsten verändert. Dies geht nach Beweislastgrundsätzen zu ihren Lasten. Die Beweislast für den Umstand, dass kein grob fahrlässiges Fehlverhalten bzw. grob fahrlässige Falschangabe vorgelegen hat, liegt damit bei der Klägerin.
Der Widerruf erfolgte am 28.10.2016 und damit auch gemäß Art. 49 Abs. 2 a Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG innerhalb eines Jahres nachdem die Behörde durch die Stichprobeninventur am 9.11.2016 Kenntnis von der Nichterfüllung der Auflage erlangte.
Das Gericht kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorlagen.
Auch die Erstattungsfestsetzung war rechtmäßig.
a) Rechtsgrundlage für die Erstattungsfestsetzung ist Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG, für die Verzinsung Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG.
b) Formelle und materielle Fehler sind nicht ersichtlich. Im Falle einer zumindest grob fahrlässigen Falschangabe ist nach Nr. 4.1.1WALDFÖRPR 2015 die dem Nachbesserungsantrag zu Grunde liegende Förderung zurückzufordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Urteil ist nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Es liegen keine Berufungszulassungsgründe vor (§ 124 Abs. 1 und 2 VwGO).