Aktenzeichen 8 ZB 14.1350
Leitsatz
Hat der Inhaber eines nicht mehr genutzten alten Wasserrechts Planungsabsichten für eine Wiederinbetriebnahme gegenüber der Wasserrechtsbehörde nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 durch prüffähige Planungsunterlagen konkretisiert, kommt der geäußerten Absicht, das alte Recht zeitnah wieder auszuüben, in Bezug auf eine behördliche Widerrufsentscheidung keine Erheblichkeit zu.
Verfahrensgang
M 2 K 13.2656 2014-04-08 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines alten Rechts zur Benutzung des M …bachs in G …-…
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … (Gemarkung G …), auf dem sich die Stau- und Triebwerkanlage O …mühle befindet. Für seine Rechtsvorgänger ist im Wasserbuch des M …bachs unter Bezugnahme auf wasserpolizeiliche und gewerberechtliche Genehmigungen aus den Jahren 1902 und 1920 die Genehmigung für das Triebwerk und die Stauanlage sowie zur Ersetzung des Wasserrads durch eine Turbine zum “Antrieb von Mühlgang und Sägegatter“ der O …mühle eingetragen. Die Wasserkraftanlage wurde bis etwa zum Jahr 1997 betrieben; seit 2004 ist sie nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts in einem baufälligen Zustand.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 widerrief das Landratsamt die für die O …mühle eingetragenen alten Rechte und Befugnisse zur Gewässerbenutzung.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2014 abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Dabei bestand auch kein Anlass für die vom Kläger beantragte Verbindung des Verfahrens mit dem beim Senat unter dem Aktenzeichen 8 ZB 14.1335 anhängigen weiteren Rechtsstreit der Parteien wegen wasserrechtlicher Planfeststellung und Entschädigung (§ 93 Satz 1 VwGO).
1. Der klägerische Vortrag, der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des alten Wasserrechts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 erfüllt sind. Nachdem die Stau- und Triebwerksanlage „O …mühle“ seit Ende des vergangenen Jahrhunderts nicht mehr betrieben wird, hat der Kläger das im Wasserbuch eingetragene alte Benutzungsrecht im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung länger als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt. Dies wird vom Kläger selbst auch nicht infrage gestellt.
Das klägerische Vorbringen vermag aber auch im Hinblick auf die rechtmäßige Ausübung des durch § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG 2010 eröffneten Widerrufsermessens keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Für die Anwendung der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 ist ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf nicht erforderlich; vielmehr soll mit der Vorschrift die Wasserrechtsbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen (vgl. BVerwG, B.v. 29.11.1993 – 7 B 114.93 – BayVBl. 1994, 667 m.w.N. zur inhaltsgleichen und nur redaktionell angepassten Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a.F.). Danach ist das behördliche Ermessen, ein altes Recht zu widerrufen, dahingehend intendiert, dass der Widerruf bei langjährig unterbliebener Ausübung des Rechts zu erfolgen hat. Steht fest, dass dieses länger als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist, muss die zuständige Behörde daher im Regelfall keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen oder verlautbaren; eine nähere Begründung des Einschreitens ist danach nur erforderlich, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme des alten Rechts zu rechnen ist (HessVGH, B.v. 16.5.2014 – 2 A 2015/13.Z – NuR 2014, 871; OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 – 1 A13/16 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand Mai 2016, § 20 Rn. 106 und 125; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2016, § 20 WHG Rn. 53).
1.1 Der Einwand des Klägers, es bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der von ihm angefochtenen Widerrufsentscheidung, geht daher ins Leere. Wenn er unter Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren ergänzten Ermessenserwägungen des Landratsamts ausführt, der M …bach werde seit jeher auch zur Energieerzeugung durch Wasserkraft genutzt, verkennt er, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG 2010 dazu dient, Inhalt und Schranken der alten Rechte und alten Befugnisse im Hinblick auf die zahlreichen miteinander konkurrierenden Anforderungen, die an das Allgemeingut Wasser heute gestellt werden, zu konkretisieren (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 62 m.w.N.).
1.2 Auch soweit der Kläger vorträgt, das Landratsamt habe ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er die Wiederherstellung und Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage beabsichtige, hat er keine tatsächlichen oder rechtlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine hinreichende Möglichkeit ergibt, dass die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts unrichtig ist.
Aus den vorliegenden Akten wird zwar ersichtlich, dass der Kläger in dem jahrelangen Verfahren, das dem Erlass des angefochtenen Widerrufs vorausging, wiederholt erklärt hat, dass er das alte Wasserrecht behalten wolle, weil er die Absicht verfolge, die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen. Diese Erklärung war bereits von der Mutter des Klägers als dessen Rechtsvorgängerin gegen den seit dem Jahr 2005 beabsichtigten Widerruf vorgebracht worden. In diesem Zusammenhang wurde von der Familie des Klägers offenbar auch das mit der Zulassungsbegründung vorgelegte Richtpreisangebot der Firma W … vom 6. Oktober 2005 eingeholt. Wie der Kläger aber selbst einräumt, wurden die damaligen Pläne, die Triebwerksanlage wieder instand zu setzen, aus Kostengründen nicht umgesetzt und lediglich – auf entsprechende Aufforderung durch das Landratsamt (vgl. Schreiben vom 20.9.2007) – die notwendigen Arbeiten zur Ufersicherung vorgenommen.
Nach dem Übergang des Anwesens auf den Kläger zum 1. Oktober 2007 ließ dieser zwar mit Schreiben seines ehemaligen Bevollmächtigten vom 2. November 2007 wiederum mitteilen, dass eine Renovierung und Wiederinbetriebnahme der Stau- und Triebwerksanlage beabsichtigt sei, ohne dass insoweit jedoch konkrete Pläne vorgelegt wurden. Außer der vom Landratsamt angemahnten ausreichenden Öffnung der Schützentafeln erfolgte aber weder eine Sanierung noch ein Rückbau der maroden Wehranlage, obwohl das Landratsamt hierfür eine Frist bis Ende Mai 2008 gesetzt und den Kläger erneut zum beabsichtigten Widerruf angehört hatte. Der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers kündigte weiterhin zwar mit Schreiben vom 14. April 2008 an, dass die Unterlagen zur Renovierung der Wasserkraftanlage in voraussichtlich vier Monaten erstellt seien. Solche wurden dem Landratsamt jedoch weder zu dem in Aussicht gestellten noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt. Vielmehr ist in einer Nachricht des Wasserwirtschaftsamts vom 18. November 2010 festgehalten, dass nach der Erklärung des Klägers keine Planung für eine Instandsetzung bzw. den Neubau vorläge, er das Wasserrecht aber auf jeden Fall behalten wolle.
Nach einer erneuten Anhörung zum beabsichtigten Widerruf und einem Ortstermin am 17. Mai 2011 wurde der Kläger vom Landratsamt aufgefordert, bis spätestens 29. Juli 2011 mitzuteilen, ob er die Anlage mit einer neuen Turbine in Betrieb nehmen wolle. Eine konkrete Äußerung des Klägers hierzu erfolgte nicht; vielmehr erhob dieser Klage gegen den ihm bei der Ortsbesichtigung erstmals bekannt gewordenen, zugunsten der damaligen Gemeindewerke (jetzt: L* … GmbH) erlassenen Planfeststellungs- und Bewilligungsbescheid vom 15. Januar 2009. Auf die letztmalige Anhörung vom 29. Dezember 2011 hin äußerte sich der Kläger nicht zu seinen Sanierungsabsichten, sondern regte lediglich an, vorab über den von ihm mittlerweile im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 gestellten Entschädigungsantrag zu entscheiden.
Danach durfte der Beklagte davon ausgehen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen der behaupteten Absicht des Klägers, die Stau- und Triebwerksanlage O …mühle zeitnah wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, vorliegen. Ausweislich der Verwaltungsunterlagen hat es der Kläger trotz der unterstützenden Beratung durch den Beklagten jahrelang versäumt, sich ein Bild über die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens zu verschaffen und sich auf dieser Grundlage für oder gegen die erforderlichen Investitionen zu entscheiden. Angesichts dessen erweist sich die vom Beklagten getroffene Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft, sondern hält sich in dem von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 vorgegebenen Rahmen (ebenso OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 – 1 A 13/16 – juris Rn.10).
1.3 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist es auch nicht unverhältnismäßig, dass das durch die Widerrufsvorschrift intendierte Ermessen ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des alten Rechts nur anerkennt, wenn ein prüffähiger Planungsnachweis vorliegt, der die konkrete Absicht, dieses Recht zeitnah wieder auszuüben, belegt. Soweit der Kläger meint, eine konkrete Planung könne wegen des hierfür notwendigen Kostenaufwands von ihm nicht verlangt werden, verkennt er den Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010, bei nicht mehr genutzten Rechten die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für Gewässer wiederherzustellen und damit diese Ressource wieder der öffentlichen Bewirtschaftung zu unterstellen (Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn.106 m.w.N.). Zudem stellt er den Sachverhalt unrichtig und widersprüchlich dar.
Eine abweichende Bewertung des Widerrufs ist im Hinblick auf den noch anhängigen Rechtsstreit zwischen den Parteien über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 2009 nicht veranlasst. Der Kläger wendet insoweit ein, die Instandsetzung der Triebwerksanlage mache wirtschaftlich nur dann Sinn, wenn der von ihm erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben werde. Denn der im Streit stehende Planfeststellungsbeschluss sehe eine Verringerung der von der L … in den M …bach abzuleitenden Abflussmenge auf ganzjährig 0,8 m³/s vor; erwachse diese Regelung in Bestandskraft, könne die O …mühle (schon im Hinblick auf die erheblichen Investitionskosten) nicht mehr rentabel betrieben werden. Nachdem die Entscheidung über die Erneuerung und Inbetriebnahme der Anlage somit vom Ausgang dieser Verwaltungsstreitsache abhänge, könne angesichts des bestehenden Prozessrisikos von ihm nicht verlangt werden, eine konkrete Planung für die Instandsetzung und Inbetriebnahme einzureichen. Dies hätte das Landratsamt im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen.
Dieses Vorbringen kann indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. Denn für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs ist der Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsentscheidung maßgeblich (BayVGH, B.v. 21.2.2000 – 22 CS 96.2506 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso HessVGH, B.v. 16.5.2014 – 2 A 2015/13.Z – NuR 2014, 871; Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn. 125 m.w.N.). Bei Erlass des angefochtenen Bescheids waren dem Landratsamt die vom Kläger in der Zulassungsbegründung dargestellten Umstände nicht bekannt, so dass es diese auch nicht in seine Ermessensentscheidung einstellen musste. Denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt zwar bereits die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 erhoben, dies aber ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel, wegen der behaupteten Beeinträchtigung des Altrechts durch die Verringerung des Wasserabflusses in den M* …bach eine Entschädigung zu erreichen. Im Klageschriftsatz vom 14. Juni 2011 wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Kläger keine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Januar 2009 anstrebe. Dass er dieses Ziel mittlerweile doch verfolgt, ergibt sich erstmals aus dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 7. Mai 2012. Angesichts dieser ausdrücklichen Erklärungen bestand für den Beklagten bei Erlass des Widerrufsbescheids am 3. Februar 2012 kein Anlass, in absehbarer Zeit mit einer Instandsetzung der Anlage und Wiederaufnahme der Stromproduktion durch den Kläger zu rechnen.
Nur unter dieser Voraussetzung hätte das Landratsamt jedoch trotz der langjährigen Nichtausübung des Altrechts ein bestehendes Interesse an dessen Fortbestand anerkennen und im Hinblick hierauf vom Widerruf absehen können (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1993 – 7 B 114.93 – BayVBl 1994, 667/668). Entgegen dem klägerischen Vorbringen kommt es auf den Grund der unterbliebenen Ausübung des Altrechts nicht an (Zöllner in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 20 Rn. 109). Daher kann es auch nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen, wenn der Kläger geltend macht, es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, sowohl auf eine Entschädigung als auch auf die Wiederinbetriebnahme der Triebwerksanlage zu verzichten. Vielmehr wird hierdurch deutlich, dass er damit der Sache nach ein Recht „auf Vorrat“ anstrebt, das mit dem Bewirtschaftungs- und Verteilungszweck des Wasserhaushaltsgesetzes nicht vereinbar ist (VG Saarl, U.v. 10.10.2011 – 5 K 528/11 – ZfW 2012, 87 m.w.N., OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 – 1 A 13/16 – juris Rn.10).
Das Erstgericht hat es daher zu Recht als nicht entscheidungserheblich erachtet, ob die Behauptungen des Klägers zur Rentabilität der Wiederherstellung und dem Betrieb der Wasserkraftanlage zutreffen. Daher war auch die vom Kläger angeregte Verbindung des Rechtsstreits mit dem Verfahren, das den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 zum Gegenstand hat, nicht veranlasst (§ 93 Satz 1 VwGO). Entgegen dem klägerischen Vorbringen war es im Rahmen des Widerrufsverfahrens nicht Sache der zuständigen Behörde, zur Rentabilität Untersuchungen anzustellen. Vielmehr hätte es angesichts des angekündigten Widerrufs seines alten Rechts dem Kläger oblegen, die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens zu beurteilen und seine konkreten Planungen darzulegen.
1.4 Auch der Einwand des Klägers, das Verhalten des Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, weil das Wasserwirtschaftsamt und das Landratsamt bei den verschiedenen Kontaktaufnahmen und Ortsterminen den Eindruck erweckt hätten, dass die Erneuerung der Triebwerksanlage möglich sei, verfängt nicht. Vielmehr ist es angesichts dieses Umstands umso weniger nachzuvollziehen, dass der Kläger trotz dieser Aussagen und Beratung durch die Behörden und in Kenntnis der wiederholt angekündigten Widerrufsabsichten seine Planungsabsichten über einen derart langen Zeitraum nicht konkretisiert und keine Entscheidung über die Erneuerung und Inbetriebnahme der Wasserkraftanlage getroffen hat.
Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm gerügten treuwidrigen Verhalten des Landratsamts behauptet, er habe im Vertrauen auf das Abwarten des Landratsamts Dispositionen getroffen, die sein Vertrauen schutzwürdig erscheinen ließen, ist sein Vorbringen unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Denn er setzt sich damit in Widerspruch zu seinem Einwand, man habe im Hinblick auf den offenen Ausgang seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 keine Konkretisierung seiner Planungsabsicht erwarten können. Angesichts dessen erschließt es sich dem Senat nicht, auf welche schutzwürdigen Dispositionen sich der Kläger beruft.
1.5 Das Widerrufsverfahren verletzt auch nicht den in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die Behörde habe mit dem Erlass der Widerrufsentscheidung den Ausschluss gerichtlichen Rechtsschutzes bezweckt. Vielmehr war diese entsprechend obigen Ausführungen gehalten, das über Jahre hinweg nicht ausgeübte alte Recht zu widerrufen, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 vorlagen und besondere, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Umstände nicht ersichtlich waren. Das Landratsamt hat dem Kläger über einen sehr langen Zeitraum hinweg Gelegenheit gegeben, seine behauptete Absicht, den Betrieb der Wasserkraftanlage wieder aufzunehmen, in die Tat umzusetzen. Dass die Behörde schließlich seiner erneuten Anregung, vom Widerruf abzusehen, angesichts der weiterhin fehlenden Konkretisierung der behaupteten Planungsabsichten nicht mehr entsprochen hat, stellt keine Verletzung der klägerischen Rechte dar, auch wenn dieser hierdurch veranlasst wurde, neben der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 gerichtlichen Rechtsschutz gegen den streitgegenständlichen Widerruf in Anspruch zu nehmen.
Das Erstgericht war auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, die beiden Gerichtsverfahren nach § 93 Satz 1 VwGO zu verbinden. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht darauf an, ob das widerrufene Recht des Klägers durch den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 entwertet ist oder nicht, so dass dessen Befürchtung, seiner Klage gegen den Widerruf werde hierdurch die Grundlage entzogen, nicht zutrifft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erlass der Widerrufsentscheidung dazu diente, dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, gerichtlich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Januar 2009 vorzugehen. Denn der Widerruf erging unabhängig von der hiergegen erhobenen Klage zu einem Zeitpunkt, zu dem diese, wie oben bereits erläutert, noch nicht auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichtet war. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG steht auch nicht entgegen, dass der Ausgang des hiesigen Rechtsstreits Auswirkungen auf das noch anhängige Verfahren haben kann. Dass der Wegfall der Klagebefugnis dazu führt, dass keine inhaltliche Kontrolle des Verwaltungshandelns erfolgt, ist mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, dass der Rechtsweg ohne weitere Voraussetzungen und zeitlich unbeschränkt offenstehen muss (Sachs in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 19 Rn. 139 m.w.N.).
1.6 Soweit der Kläger eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV rügt, weil das Landratsamt nicht in gleicher Weise gegen ein anderes, nicht ausgeübtes altes Wasserrecht am M …bach (ehemalige Rechtsinhaber M …) vorgehe, wurde vom Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide nachgewiesen, dass dieses alte Wasserrecht bereits im Jahr 2006 vom Landratsamt widerrufen worden ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt daher ersichtlich nicht vor. Dass die Erben der Inhaber des ehemaligen alten Wasserrechts zwischenzeitlich ein neues wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zur Reaktivierung der Wasserkraftanlage „M …M …bach“ eingeleitet haben, ist hierbei ohne Belang, weil insoweit alte Wasserrechte keine Rolle spielen. Auch dem Kläger bleibt es unbenommen, eine Bewilligung oder Erlaubnis nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes für eine neue Wasserbenutzung zu beantragen.
Danach erweist sich die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids durch das Erstgericht aufgrund der hier vorliegenden Gesamtumstände im Ergebnis als zutreffend.
2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Der klägerische Vortrag wird bereits den Anforderungen an die Darlegungslast nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, weil er weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage herausarbeitet noch darlegt, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Soweit auf die ungeklärte Frage der Rentabilität eines Anlagenneubaus verwiesen wird, ist diese entsprechend obigen Ausführungen mangels nachweisbarer konkreter Planungsabsichten des Klägers nicht entscheidungsrelevant.
3. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger rügt insoweit die Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Zurückweisung von Beweisanträgen. Ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen des Klägers insoweit dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht, ist ein Verfahrensfehler hier nicht gegeben.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung die Ablehnung der Beweisanträge – wenn auch knapp – begründet (vgl. Entscheidungsumdruck S. 9). Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt bzw. als nicht entscheidungserheblich erachtet hat. Denn aus diesen ergibt sich keine prüffähiger Planungsnachweis, der das Bestehen der behaupteten Absicht des Klägers, die Stau- und Triebwerksanlage O …mühle zeitnah wiederherzustellen und in Betrieb zu nehmen, belegt. Welche Gründe den Kläger von einer konkreten Planung abgehalten haben, ist, wie oben dargelegt, für die Entscheidung über den Widerruf nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 ohne Belang. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht erkennbar.
Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag insgesamt keinen Erfolg.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).