Europarecht

Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts nach Beseitigung der ursprünglichen Benutzungsanlage

Aktenzeichen  AN 9 K 16.02072

Datum:
10.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 978
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 7, § 20
BayWG Art. 16

 

Leitsatz

Einer Eintragung im Wasserbuch kommt keine konstitutive Wirkung zu und sie begründet keinen öffentlichen Glauben; gleichwohl entfaltet sie Beweiskraft für den tatsächlichen Bestand des eingetragenen Rechts. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) ohne Entschädigung unter anderem widerrufen, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist (Nr. 1) oder wenn der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt (Nr. 3). Darauf, ob das streitgegenständliche Altrecht zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids noch bestand oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt erloschen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, da sich der Kläger des Altrechts nach wie vor berühmt, und somit auch ein rein deklaratorischer Widerruf (bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen) gerechtfertigt gewesen wäre.
1.1 Vom anfänglichen Bestehen eines alten Rechts im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG ist auszugehen. Eine Regelung des Bestandsschutzes alter Rechte enthielt bereits § 15 Abs. 1 WHG 1960. Damals hat es der Bundesgesetzgeber grundsätzlich dem Landesgesetzgeber überlassen, den Umfang der Weitergeltung alter Rechte festzulegen und dabei von den alten Benutzungsrechten und -befugnissen, die ihre Grundlage in den bis 1960 geltenden Landeswassergesetzen haben, diejenigen auszuwählen, die auch unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes fortbestehen sollten (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 75 Rn. 1). Unter der Geltung des bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern zum Zwecke der Dokumentation und rechtlichen Festschreibung von seit unvordenklicher Zeit bestehenden Wasserrechten durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 1963 (Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 20. Dezember 1963 und Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964, MABl. S. 41) eine mit Ablauf des 20. Dezember 1966 endende Frist, innerhalb derer bestehende alte Rechte und alte Befugnisse angemeldet werden oder der zuständigen Behörde auf andere Weise bekannt geworden sein mussten (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 75, Rn. 4). Weitere Voraussetzung war gemäß Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1962 (der Vorgängerregelung des geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG), dass bis spätestens 1. März 1965 für die vom Altrecht umfasste Wasserbenutzung rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Derartige Rechte wurden in der Folge in das Wasserbuch eingetragen. Einer solchen Eintragung kommt keine konstitutive Wirkung zu und sie begründet keinen öffentlichen Glauben, gleichwohl entfaltet sie Beweiskraft für den tatsächlichen Bestand des eingetragenen Rechts (vgl. BGH, B.v. 10.10.2013 – V ZR 91/13; BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV C 94.69 – BVerwGE 37, 104).
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass das streitgegenständliche Altrecht jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung in das Wasserbuch am 24. September 1969 bestand, den im Wasserbuch des damaligen Landratsamts … beschriebenen Inhalt hatte und dem dort beschriebenen Zweck diente. Dass die im Wasserbuch beschriebene Benutzungsanlage – ein Zuppinger Wasserrad – zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Mühle vorhanden war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch von der Kammer nicht in Zweifel gezogen. Daran jedoch, dass der Zweck der Benutzungsanlage neben dem Betrieb der Mahlmühle noch – wie vom Kläger vorgetragen – die Stromerzeugung umfasste, bestehen erhebliche Zweifel. Dem Wasserbuch lassen sich solche Aussagen nicht entnehmen; der klägerische Vortrag hierzu kann trotz der vorgelegten eidesstattlichen Bestätigungen nicht durchdringen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich (hierzu sogleich 1.2). Die Eintragung des streitgegenständlichen Altrechts erfolgte aufgrund der Anmeldung durch den Voreigentümer der Mühle in …, Herrn …, der auch ein wirtschaftliches Interesse an der möglichst umfangreichen (Weiter-) Geltung seines Altrechts haben musste. Es ist kaum vorstellbar, dass er den Umstand der Stromerzeugung der Behörde gegenüber bei der Anmeldung verschwiegen hätte, wenn die Stromerzeugung tatsächlich Gegenstand des Altrechts gewesen wäre – zumal hiermit für ihn nur rechtliche Vorteile verbunden gewesen wären. Gleiches gilt für die Behauptung, bereits im Jahr 1850 seien in der Mühle zwei Henschel-Turbinen zur Stromerzeugung im Einsatz gewesen. Auch diese wurden nicht in das Wasserbuch eingetragen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie Gegenstand des Altrechts waren. Soweit der Kläger vorträgt, der Füllungsgrad (e) sei mit einem Wert von e = 0,3 zu niedrig angegeben, und man müsse tatsächlich von einem höheren Wert ausgehen, was dementsprechend auch zu einer höheren Ausbauleistung bis zu 15 PS führe, so ist diese Behauptung nicht näher belegt. Die damaligen hydrotechnischen Berechnungen wurden vom Wasserwirtschaftsamt … als amtlichem Sachverständigen vorgenommen, dessen Gutachten vom 30. Juli 1969, Nr. …, der Eintragung zu Grunde liegt.
1.2 Das bestehende Altrecht hat der Kläger mindestens drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt, sodass die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet ist. Ein Recht oder eine Befugnis zur Benutzung eines Gewässers wird nicht abstrakt, sondern immer in Bezug zu einer konkret bestimmten Benutzungsanlage, zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise erteilt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Gleiches gilt für die altrechtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall die Eintragung in das Wasserbuch vom 24. September 1969 zeigt. Insofern verfängt das klägerische Argument, es habe durchgehend bis zum heutigen Tag eine Nutzung des Gewässers stattgefunden, nicht. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist nicht so zu verstehen, dass während des dort genannten Zeitraums von drei Jahren überhaupt keine Gewässerbenutzung stattgefunden haben darf. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahre geruht hat. Diese umfasste die Gewässerbenutzung in dem dargestellten Umfang mittels eines Zuppinger Wasserrades. Der dauerhafte Ausbau dieses Wasserrades und die Installation der heute noch in Betrieb befindlichen Francis-Turbine zwischen den Jahren 1989 und 1992 stellen eine wesentliche Änderung der Benutzungsanlage dar. Die Turbine weist andere Kenndaten auf als das Zuppinger Wasserrad, etwa eine höhere Ausbauwassermenge und eine höhere Ausbauleistung, und sie arbeitet nach einem anderen technischen Prinzip. Die Benutzung ist damit sowohl intensiver, als auch von qualitativ anderer Art, insbesondere im Hinblick auf den größeren Eingriff in die Gewässerbiologie durch die Rotation der Turbinenschaufeln. Die neue Benutzungsanlage wird dementsprechend vom Altrecht nicht etwa bis zu dem dort genehmigten Umfang umfasst (sodass die Gestattungen vom 17. September 1992 und vom 30. Dezember 2014 nur für die Benutzung erforderlich wären, soweit sie den Umfang der alten Gestattung, etwa die Ausbauwassermenge von 0,34 m³/s oder die Ausbauleistung von 4,6 PS, überschreitet), sondern sie wird von dem Altrecht überhaupt nicht umfasst. Der Kläger benutzte das Gewässer seit Inbetriebnahme der neuen Benutzungsanlage auf Grundlage der gehobenen Erlaubnis vom 17. September 1992 und nach deren Ablauf nutzt er es auf Grundlage der gehobenen Erlaubnis vom 30. Dezember 2014. Von dem Altrecht macht er seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme – und somit für einen wesentlich längeren Zeitraum als den vom Gesetz geforderten drei Jahren – keinen Gebrauch mehr. Da allein durch die Änderung der Benutzungsanlage der Gebrauch des alten Rechts aufgegeben wurde, ist es folglich auch nicht entscheidungserheblich, ob die altrechtliche Zulassung die Erzeugung elektrischen Stroms mit umfasste.
1.3 Geht man – wofür überwiegende Gründe (vgl. 1.1) sprechen – davon aus, dass die altrechtliche Zulassung nur die Wasserkraftnutzung zum Zweck des Betriebs einer Mahlmühle umfasste, so würde die 1992 in Betrieb genommene Benutzungsanlage zur gewerblichen Stromerzeugung auch eine wesentliche Änderung des Benutzungszwecks darstellen, sodass zusätzlich auch der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG gegeben wäre.
Da bereits der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG gegeben ist, kommt es hierauf nicht mehr an.
1.4 Ein spezielles öffentliches Interesse am Widerruf der altrechtlichen Zulassung wird tatbestandlich von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG nicht gefordert. Es genügt die Absicht der Behörde, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20, Rn. 106; zur Vorgängernorm § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG: BVerwG, B.v. 20.11. 1993 – 7 B 114.93; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 – AN 9 K 07.00840).
1.5 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. September 2016 erweist sich als verhältnismäßig und – soweit vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar – ermessensgerecht. Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Wasserschatzes zu sorgen. Die Behörde handelt daher regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie von der Absicht geleitet ist, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (vgl. Ebd.). Zur Erreichung dieses Zwecks, den der streitgegenständliche Bescheid ausdrücklich benennt, ist der Widerruf geeignet, erforderlich und angemessen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere, dass der Kläger – auch wenn er möglicherweise einen gesonderten Betrag für das Altrecht an den Voreigentümer gezahlt hat – die ursprüngliche Benutzungsanlage aus freiem Entschluss und eigener unternehmerischer Erwägung heraus dauerhaft beseitigt und durch eine andere ersetzt hat und insofern von dem Altrecht seit über 20 Jahren keinen Gebrauch macht und auch keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Es wurde sogar für die bestehende Benutzungsanlage (Francis-Turbine) erst mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 für 20 Jahre eine neue gehobene Erlaubnis erteilt. Das Interesse des Klägers an einem Fortbestand des Altrechts kann daher bestenfalls als theoretisch bezeichnet werden. Soweit sein Bevollmächtigter vorträgt, der Kläger erzeuge durch die Anlage klimaneutrale bzw. CO2-freie Energie, zudem habe sich der Europäische Gerichtshof für die Nutzung der Wasserkraft ausgesprochen, was bei der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müsse, ist daran zu erinnern, dass nicht ein Widerruf der aktuellen gehobenen Erlaubnis, mit der dem Kläger all dies erlaubt ist, inmitten steht, sondern der Widerruf des nicht mehr genutzten Altrechts.
Auch ein fehlerhaftes Gebrauchmachen von dem dem Landratsamt zustehenden Entschließungsermessen und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann nicht erkannt werden. Unzulässig wäre es, wenn der Beklagte aus einer Vielzahl gleich gelagerter Altrechtsfälle willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, das klägerische Altrecht herausgegriffen hätte, andere alte Rechte indes unangetastet ließe. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vertreterin des Landratsamtes hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erklärt, aufgrund mangelnder Kapazitäten sei es nicht möglich, alle bekannten Fälle gleichzeitig zu überprüfen, die bekannten Fälle würden jedoch derzeit anlassbezogen überprüft und gegebenenfalls aufgegriffen. Auch priorisiere man danach, ob von einem alten Recht derzeit noch Gebrauch gemacht werde oder nicht. Im Fall des Klägers wurde das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Jahr 2014 zum Anlass genommen, zu überprüfen, ob an der Mühle in … noch alte Rechte bestehen, und in der Folge der streitgegenständliche Bescheid erlassen. Ein solches anlassbezogenes Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Ein willkürliches Aufgreifen ist nicht gegeben.
1.6 Das Landratsamt … war nicht durch eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids gehindert. Der E-Mail des Leiters des Wasserwirtschaftsamts …, Herrn …, vom 22. Mai 2014 kommt eine derartige rechtliche Wirkung schon deswegen nicht zu, da sie mangels Unterschrift oder entsprechender elektronischer Signatur die erforderliche Schriftform nicht wahrt (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, § 38, Rn. 20), und da das Wasserwirtschaftsamt für die Abgabe derartiger Erklärungen nicht zuständig ist, sondern das Landratsamt … als die mit dem Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes betraute Behörde. Auch lässt sich dem objektiven Erklärungsinhalt keinerlei Bindungswille des Behördenleiters entnehmen, es ist dort lediglich die Rede davon, dass das Altrecht in der Sachverhaltsdarstellung des künftigen Erlaubnisbescheids (vom 30. Dezember 2014) angesprochen und gewürdigt werde.
Eine dauerhafte Fortgeltung des Altrechts kann auch nicht dem Passus in Ziffer 1.1.5 des Bescheids vom 17. September 1992 entnommen werden. Ziffer 1 dieses Bescheids enthält die damalige gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG a.F. in Verbindung mit Art. 16 BayWG a.F., die gemäß Ziffer 1.2 am 31. Dezember 2012 endete. Sieht man Ziffer 1.1.5 demnach als Teil der Regelung des Bescheids an (wofür die Unternummerierung spricht), so ist sie jedenfalls gemeinsam mit der gehobenen Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2012 unwirksam geworden. Andernfalls ist in ihr lediglich der Hinweis zu sehen, dass die gehobene Erlaubnis von 1992 unbeschadet des damaligen Altrechts erteilt wurde. Dies ändert nichts daran, dass durch den Zeitablauf die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet wurde.
Der klägerische Vortrag, mit dem Widerruf des Altrechts gehe ein existenzieller Bestandteil des Baudenkmals der Dorfmühle in … verloren, kann nicht überzeugen. Zum einen ist schon höchst fraglich, ob ein immaterielles Recht Bestandteil eines Baudenkmals im Sinne des Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sein kann, da die Begriffsbestimmung wesentlich auf die bauliche Anlage und damit die materielle Substanz abstellt. Zum anderen muss sich auch hier der Kläger vorhalten lassen, dass er das Zuppinger Wasserrad damals selbst entfernt und somit erst die Voraussetzungen für den Widerruf geschaffen hat.
Soweit der Kläger meint, durch den Widerruf in seinem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein, so findet – vorbehaltlich der Frage, ob ein Altrecht eigentumsfähig ist – § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den unter 1.4 und 1.5 Erwägungen, einen Wasserschatz, an dem ein nicht mehr benötigtes bzw. nicht mehr genutztes Recht eines Einzelnen besteht, wieder uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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