Europarecht

Widerruf eines Zuwendungsbescheids für landwirtschaftliche Subventionen nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm

Aktenzeichen  Au 3 K 15.1037

Datum:
17.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51551
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, § 113 Abs. 1 S. 1, § 155 Abs. 1 S. 3, § 167
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S.1 Nr. 2, Art. 49a Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des … vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der … vom 11. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 4 des Bescheids eine Verzinsung der Rückzahlung in Höhe von mehr als drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist ganz überwiegend unbegründet. Der Bescheid des * vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der * vom 11. Juni 2015 ist nur insoweit rechtswidrig, als in Ziffer 4 des Bescheids eine Verzinsung der Rückzahlung in Höhe von mehr als drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt wurde; insoweit ist die Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
I.
Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 5. August 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. September 2011, mit dem der Klägerin eine jährliche Zuwendung für die Maßnahme A11/A12 (Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb) nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm – Teil A (KULAP A) gewährt wurde, ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Vorrangig anzuwendende Regelungen über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes, mit dem eine Förderung der Maßnahme A11/A12 bewilligt wurde, können weder Bundesrecht noch den die Gewährung einer solchen Förderung regelnden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakten, d.h.
– der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-VO Nr. 834/2007),
– der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle,
– Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durch führungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor und
– der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums,
entnommen werden.
Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht erfüllt hat. Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG darf der Widerruf nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Behörde von Tatsachen, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen, Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
II.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG liegen vor.
1. Der Bewilligungsbescheid vom 5. August 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. September 2011 stellt einen rechtmäßigen leistungsgewährenden Verwaltungsakt dar.
2. Mit dem Bewilligungsbescheid waren Auflagen verbunden, die die Klägerin nicht erfüllt hat.
a) Nach Nr. 4 des Bewilligungsbescheids vom 5. August 2010 war die Klägerin verpflichtet, die im Merkblatt „Agrarumweltmaßnahmen AUM“ enthaltenen Auflagen und Bewirtschaftungsverpflichtungen während des Verpflichtungszeitraumes bis 31. Dezember 2014 (vgl. Nr. A 4 des AUM-Merkblattes) einzuhalten. Insbesondere war sie verpflichtet, einen jährlichen Zahlungsantrag im Rahmen des Mehrfachantrages zu stellen (Nr. A 2 des AUM-Merkblattes), jede Änderung mit Auswirkungen auf die Förderberechtigung – insbesondere also Flächenabgänge – unverzüglich mitzuteilen (Nr. A 11 und A 5 b des AUM-Merkblattes), die einbezogenen Flächen selbst zu nutzen (Nr. B 3.1 a des AUM-Merkblattes), die ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebs im Sinne der EG-Öko-VO Nr. 834/2007 sicherzustellen (Nr. C 1.1 des AUM-Merkblattes) und einen maximalen Viehbesatz von 2,00 GV/ha nicht zu überschreiten (Nr. B 3.3 und C 1.1 des AUM-Merkblattes).
b) Die Klägerin hat gegen mehrere dieser Auflagen verstoßen.
aa) Die Klägerin hat entgegen der Auflage aus Nr. A 2 des AUM-Merkblattes für das Jahr 2014 keinen Mehrfachantrag gestellt und damit für dieses Jahr auch nicht die Auszahlung der Förderung für die Maßnahme A11/A12 beantragt. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste seitens des * kein weiterer Hinweis auf die Pflicht zur jährlichen Stellung des Mehrfachantrages erfolgen. Die Klägerin wurde auf ihre Verpflichtung zur Stellung des Mehrfachantrages innerhalb des Antragsendtermins (15. Mai 2014) ausreichend durch das Merkblatt AUM und das ihr rechtzeitig übersandte Merkblatt zum Mehrfachantrag 2014 hingewiesen.
bb) Die Klägerin hat nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen, dass während des gesamten Verpflichtungszeitraums eine ökologische Bewirtschaftung des Gesamtbetriebs im Sinne der EG-Öko-VO Nr. 834/2007 erfolgt ist.
Soweit es um das Jahr 2013 geht, wurde bei einer Kontrolle der zertifizierten Kontrollstelle A. am 26. März 2013 sogar festgestellt, dass entgegen den Vorgaben zur ökologischen Bewirtschaftung konventionelles Futter (21.200 Kg Heu und 1.140 Kg Hafer) eingesetzt wurde und dass die Vorgaben zum maximalen Viehbesatz von 2,00 GV/ha weit überschritten wurden.
Soweit es um das Jahr 2014 geht, hat die Klägerin eine KULAP-gerechte, ökologische Bewirtschaftung nicht nachweisen können. Aufgrund der einvernehmlichen Aufhebung des Kontrollvertrages mit der zertifizierten Kontrollstelle A., die in den Jahren 2010 – 2013 die Kontrollen durchgeführt hatte, erfolgten im Jahr 2014 keine zertifizierten Kontrollen; das für den Nachweis durchgeführter Kontrollen erforderliche Öko-Kontrollblatt konnte die Klägerin entsprechend nicht vorlegen. Zwar hat die Klägerin im Klageverfahren eine E-Mail vorgelegt, mit der sie der Kontrollstelle A. mitteilte, die „Kündigung“ des Kontrollvertrages „zurückzunehmen“. Nachdem der Kontrollvertrag mit A. aber einvernehmlich im Wege eines Aufhebungsvertrags aufgehoben worden war, konnte eine einseitige „Rücknahme der Kündigung“ den ursprünglichen Kontrollvertrag nicht wiederaufleben lassen. Die von der Klägerin ausgesprochene „Rücknahme der Kündigung“ kann allenfalls als Angebot zum Abschluss eines neuen Kontrollvertrages oder zur einvernehmlichen Aufhebung des Aufhebungsvertrages verstanden werden. Dass die Kontrollstelle A. dieses Angebot der Klägerin angenommen hätte, ist nicht dargelegt.
Nichts anderes kann sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Bestätigung des Erwerbers des Anwesens * ergeben, wonach die Klägerin die relevanten Flurstücke im Wirtschaftsjahr 2014 unter Beachtung der ökologischen KULAP-Kriterien bewirtschaftet habe. Denn abgesehen davon, dass der Erwerber – nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – im Jahr 2014 noch nicht das Knowhow zur Bewirtschaftung und damit auch nicht zur Beurteilung der Bewirtschaftung nach den Kriterien des ökologischen Landbaus hatte, handelt es sich bei dem Erwerber jedenfalls nicht um eine zertifizierte Kontrollstelle, die eine Einhaltung der ökologischen Bewirtschaftung im Sinne der EG-Öko-VO Nr. 834/2007 bestätigen kann.
cc) Ein Auflagenverstoß würde im Übrigen auch vorliegen, wenn man – anders als vom Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – davon ausgeht, dass die Klägerin die relevanten Flächen nicht bis zum Ende des Jahres 2014 selbst bewirtschaftet hat, sondern das Anwesen „*“ mit den zugehörigen, in die KULAP-Maßnahme einbezogenen Flächen etwa Mitte des Jahres 2014 an den Erwerber übergeben hat, worauf die elektronische Nachricht des Schwiegervaters der Klägerin vom 10. Juni 2014 und das am 14. Juni 2014 eingereichte Formular zum Betriebsinhaberwechsel mit der Mitteilung der „Betriebsaufgabe *“ hindeuten. In diesem Fall mangelte es nämlich an der durchgängigen, den KULAP-Verpflichtungen entsprechenden Nutzung der relevanten Flächen über den ganzen Verpflichtungszeitraum durch die Klägerin, zumal der Erwerber die KULAP-Verpflichtungen gerade nicht gegenüber dem * übernommen hat.
Durch die vorliegenden Auflagenverstöße wurde der Widerrufstatbestand des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG erfüllt.
III.
1. Nachdem somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG vorlagen, konnte das * den Bewilligungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Auch wenn diese Befugnisnorm nach ihrem Wortlaut grundsätzlich ein von der entscheidenden Behörde pflichtgemäß auszuübendes Ermessen einräumt („kann“), ist beim Widerruf von Förderungen, die wie die streitgegenständliche Maßnahme aus Mitteln der Europäischen Union kofinanziert werden, auch das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass beim Widerruf von entsprechenden leistungsgewährenden Verwaltungsakten, wie hier, neben dem nationalen Recht auch Gemeinschaftsrecht zur Anwendung kommt. Die insoweit einschlägigen Vorschriften des Europarechts (Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009 für das Förderjahr 2010 bzw. Art. 5 VO (EG) Nr. 65/2011 für die Förderjahre 2011 und 2012) enthalten zwar keine expliziten Vorschriften über den Widerruf einer Förderungsbewilligung, schreiben jedoch die zwingende Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Förderungsleistungen vor. Daher hatte das * entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2003 – 3 C 22/02 – NVWZRR 2004, 413 und juris Rn. 37) keine Ermessensentscheidung im Sinne von Zweckmäßigkeitserwägungen zu treffen, sondern lediglich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
2. Die bei Abgabe von Flächen zu beachtenden besonderen Verhältnismäßigkeitsregelungen des Art. 44 VO (EG) Nr. 1974/2006 greifen vorliegend nicht zugunsten der Klägerin ein.
a) Der Widerruf ist nicht wegen einer Übernahme der Bewirtschaftungsverpflichtun gen durch einen Erwerber im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1974/2006 ausgeschlossen, da der Erwerber der * gerade nicht in die Verpflichtungen der Klägerin aus dem KULAP-Programm eingetreten ist. Daher bleibt es gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1974/2006 bei der für den Fall einer relevanten Flächenabgabe vorgesehenen Zurückerstattung der Förderung. Auf diese Konsequenz wurde die Klägerin auch schon bei Förderbeginn hingewiesen (vgl. Nr. A 5 b des AUM-Merkblattes).
b) Auch ein Verzicht auf die Erstattung für die Vergangenheit im Falle einer Betriebsaufgabe im Sinne des Art. 44 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 1974/2006 kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Klägerin zwar die Betriebsstätte * aufgegeben hat. Ausweislich des Wortlautes dieser Vorschrift ist die Aufgabe einer Betriebsstätte für die Anwendbarkeit der Regelung jedoch nicht ausreichend; vielmehr ist die endgültige Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit nötig. Die Klägerin hat ihre landwirtschaftliche Tätigkeit jedoch in * fortgeführt und für das Jahr 2015 auch einen Mehrfachantrag gestellt.
c) Es liegt auch kein nur geringfügiger Flächenabgang im Sinne des Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1974/2006 vor, da es vorliegend um einen Abgang von mehr als zehn Prozent der relevanten Flächen geht.
3. Der Widerruf ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Weder liegt ein Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006 vor, noch ist eine existenzielle Betroffenheit der Klägerin durch die Rückforderung erkennbar.
4. Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist ge wahrt. Der Widerruf erfolgte mit Bescheid vom 30. November 2014 und mithin innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen. Dies gilt auch für den Auflagenverstoß durch die Verwendung von konventionellem Futter und die Überschreitung der Grenze für den maximalen Viehbesatz in Höhe von 2,0 GV/ha im Jahr 2013. Die für den Fristbeginn relevante Kenntnis der Behörde lag mit Einreichung des Öko-Kontrollblattes für das Jahr 2013 am 13. Februar 2014 vor.
IV.
Die Rückforderung der ausbezahlten Förderbeträge für die Jahre 2010 bis 2012 findet ihre Grundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG und Art. 5 VO (EG) Nr. 65/2011 bzw. Art. 80 VO (EG) Nr. 1122/2009. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 65/2011 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 beruhen. Die Auszahlung der Förderbeträge für die Jahre 2010 bis 2012 erfolgte nicht aufgrund eines Irrtums des, der von der Klägerin nicht erkannt werden konnte. Vielmehr beruht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließlich auf den Auflagenverstößen der Klägerin.
V.
Nachdem die Auflagenverstöße der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014 die Rückforderung der für die Jahre 2010-2012 ausbezahlten Förderbeträge rechtfertigen, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Auszahlung einer Förderung für das Jahr 2013 zu.
VI.
Die Festsetzung einer Verzinsung des Rückforderungsbetrags in Höhe von sechs Prozent jährlich ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zwar entsprach eine Zinshöhe von sechs Prozent jährlich der im Jahr 2014 geltenden Fassung von Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist jedoch der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 11. Juni 2015. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG dahingehend geändert, dass der zu erstattende Betrag nicht mehr mit sechs Prozent, sondern nur noch mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen ist. Dieser Rechtsänderung wurde beim Erlass des Widerspruchsbescheids nicht Rechnung getragen, weshalb die Höhe der festgesetzten Zinsen insoweit rechtswidrig ist.
V.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

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