Aktenzeichen 13a ZB 16.50076
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2
EMRK Art. 3
Leitsatz
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die im Rahmen der Dublin III-VO beachtlich sind. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 3 K 15.50564 2016-10-25 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 2016 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Es ist die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systemische Mängel aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), beachtlich sind.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.