Aktenzeichen 2 B 47/18, 2 B 47/18 (2 C 5/19)
Art 9 Abs 1 EGRL 78/2000
Art 21 EUGrdRCh
Art 47 EUGrdRCh
Art 3 Abs 3 GG
Art 3 Abs 1 GG
Art 4 Abs 2 GG
Art 4 Abs 1 GG
§ 113 Abs 1 S 4 VwGO
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. März 2018, Az: 3 BV 16.2040, Urteilvorgehend VG Augsburg, 30. Juni 2016, Az: Au 2 K 15.457, Urteil
Gründe
1
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2
Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beitragen, welche Anforderungen sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.
3
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.