Aktenzeichen M 6 K 15.50950
Leitsatz
Ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mangels Antwort durch Italien auf das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 25 Dublin III-VO abgelaufen, so ist Italien nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO nicht mehr zur Wiederaufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (ebenso BVerwG BeckRS 2016, 46151). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2015 (Gesch.-Z.: …) wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beklagte hatte mit ihren allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar 2016 und 24. März 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Maßgeblich zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – wegen der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt, in dem das vorliegende Urteil gefällt wird.
Mit dieser Maßgabe ist der streitgegenständliche Bescheid vom 24. November 2015 als rechtswidrig anzusehen und er verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei kann die Frage „systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber“ in Italien zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen bleiben.
Denn die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO), ist mangels Antwort Italiens auf das Wiederaufnahmegesuch (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens am … Februar 2016 abgelaufen.
Damit ist Italien nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO nicht mehr zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet und die Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen (BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 -). Diese hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass Italien dennoch zur Wiederaufnahme des Klägers bereit wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.