Aktenzeichen M 7 K 20.941
StGB § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, 52
StPO § 154 Abs. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Leitsatz
Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden – etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung – als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Das im Hinblick auf § 88 VwGO maßgebliche klägerische Begehren ist darauf gerichtet, die Beklagte entgegen dem Versagungsbescheid vom 30. Januar 2020 zu verpflichten, der Klägerin die ihr ehemals befristet bis zum 30. September 2019 zugewiesenen Stellplatzflächen erneut zuzuweisen. Hierfür ist die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klageart. Soweit die Klägerin vorträgt, es würden mittlerweile andere als die streitgegenständlichen Stellplätze auf Veranlassung der Markthallen genutzt, ist dies vorliegend unerheblich, da das Klagebegehren sich insoweit eindeutig auf die konkreten, der Klägerin ehemals zugewiesenen Stellplatzflächen bezieht.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
In formeller Hinsicht begegnet die Versagung der Verlängerung bzw. Wiederzuweisung keinen Bedenken. Insbesondere wurde die Klägerin hierzu auch mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 ordnungsgemäß angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Im Übrigen wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 29) Bezug genommen. Dass weder der Geschäftsführer der Klägerin noch ihr Bevollmächtigter explizite Ausführung in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Stellplätze gemacht haben, vermag an der Erfüllung des Anhörungserfordernisses durch die Behörde nichts zu ändern. So hat auch der Klägerbevollmächtigte angegeben, dass die anlässlich der Anhörung erfolgten Ausführungen sich auch auf die Stellplätze beziehen würden, weil die Stellplätze und die Zuweisung dem Grunde nach eine Einheit bildeten, damit die Mitarbeiter auf dem Gelände parken könnten. Ausweislich der Bescheidsgründe hat das klägerische Vorbringen im persönlichen Termin am … Dezember 2019 sowie die am Folgetag eingegangene ergänzende Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten auch Eingang in den erst am 30. Januar 2020 erlassenen streitgegenständlichen Bescheid gefunden und wurde von der Behörde bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt (vgl. Ausführungen auf S. 5, 6, 14, 15 des Bescheids).
Auch in materieller Hinsicht ist die Versagung der Verlängerung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 1 Markthallen-Satzung betreibt die Beklagte die Markthallen, zu denen unter anderem die ständigen Lebensmittelmärkte wie der Viktualienmarkt gehören, als öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen. Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden. Eine solche Festlegung hat die Beklagte getroffen, indem sie in § 3 Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden – etwa Zuweisungsnehmer im Sinne von § 3 Nr. 1 Markthallen-Satzung – als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 14 m.w.N.). § 4 Markthallen-Satzung regelt die Erteilung der Zuweisung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung dem geeignetsten Bewerber erteilt. In § 5 Markthallen-Satzung ist wiederum die Beendigung der Zuweisung geregelt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung erlischt die Zuweisung insbesondere, wenn im Falle einer zeitlich befristeten Zuweisung der in der Zuweisung festgesetzte Zeitraum abgelaufen ist. Zudem regelt § 5 MarkthallenSatzung die Möglichkeiten der Beendigung einer einmal erteilten Zuweisung unter anderem in Form von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen. Flankierend hierzu sieht § 6 Nr. 3 Markthallen-Satzung die Pflicht zur Räumung und Übergabe der zugewiesenen Objekte nach erfolgtem Widerruf der Zuweisung vor. Gemäß § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung, der durch verschiedene Regelbeispiele ausgeformt und konkretisiert wird, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern der vorübergehende Ausschluss nach § 16 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 14 f.).
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 GG darstellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken. Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa bestimmte Widerrufsgründe für die Standplatzzuweisung bei Unzuverlässigkeit, bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren. Damit wird zugleich den Vorgaben des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Rechnung getragen, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte vorsieht, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind auch satzungsrechtliche Regelungen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2018 – 4 CS 17.2083 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Vorliegend ist die befristete Zuweisung für die streitgegenständlichen Stellplätze mit Ablauf des 30. September 2019 gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Markthallen-Satzung erloschen. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze besteht nicht.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung wird die Zuweisung – wie ausgeführt – dem geeignetsten Bewerber erteilt. Dabei besteht im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 GO ein Anspruch auf Zulassung jedoch nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung und in den Grenzen der vorhandenen Kapazität, während ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht besteht (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.1997 – 4 B 96.1451 – juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 18.12.1992 – 15 B 4474/92 – juris Rn. 12 ff). Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber um eine zu vergebende Fläche ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 24.6.2011 – 8 B 31/11 – juris Rn. 5) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes zu treffen hat. Entsprechend haben die Markthallen die Auswahl des geeignetsten Bewerbers um eine Zuweisungsfläche grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Anders als im Fall einer Neubewerbung um ausgeschriebene Zuweisungsflächen entscheiden die Markthallen jedoch in ständiger Verwaltungspraxis bei Auslaufen von – wie vorliegend – wegen der Überplanung des Geländes der Markthallen befristeten Zuweisungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens lediglich darüber, ob die erteilte Zuweisung verlängert oder neu erteilt wird. Dabei erfolgt über die Erfordernisse des aktuellen Projektstands hinaus auch eine Einzelfallbetrachtung der individuellen Nutzungsverhältnisse. Anders als bei der Neuvergabe von Zuweisungsflächen an den geeignetsten Bewerber aus dem innerhalb eines Ausschreibungsverfahrens gebildeten Bewerberpool ist hier rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung das bestehende Zuweisungsverhältnis im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung. Da in diesem Fall der Inhaber der konkreten Zuweisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt – vorbehaltlich des jeweiligen Planungsstands – als geeignetster Bewerber für die konkrete Zuweisungsfläche ermittelt wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Auswahlentscheidung betreffend die Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung darauf beschränkt, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung – ggf. unter Berücksichtigung des aktuellen Planungsstands – zu prüfen, ob diese Einschätzung unverändert Bestand hat. Dabei ist auch die von den Markthallen bei der Prüfung zugrunde gelegte Annahme nicht zu beanstanden, dass es an der (fortgesetzten) Eignung des (vormaligen) Zuweisungsnehmers i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung insbesondere dann fehlt, wenn in Bezug auf diesen ein Widerrufstatbestand einschlägig ist. Dies ergibt sich ohne weiteres für die obligatorischen Widerrufsgründe nach § 5 Abs. 3 Markthallen-Satzung. Denn die Behörde kann allein schon im Hinblick auf den Vorwurf widersprüchlichen Handelns nicht hinsichtlich ein- und desselben Sachverhalts verpflichtet sein, einerseits die Eignung i.S.d. § 4 Abs. 3 Markthallen-Satzung zu bejahen und andererseits eine danach erteilte Zuweisung unmittelbar wieder im Wege des Widerrufs zu entziehen. Vielmehr darf und muss sie die Erfüllung etwaiger Widerrufstatbestände durch den Bewerber bereits im Rahmen ihrer Entscheidung über dessen Eignung i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung entsprechend berücksichtigen. Nichts anderes kann insoweit auch hinsichtlich der fakultativen Widerrufsgründe nach § 5 Abs. 4 Markthallen-Satzung gelten.
Danach hat die Klägerin mangels Eignung keinen Anspruch auf Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze. Denn in Bezug auf die Klägerin ist vorliegend der Widerrufstatbestand des § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 9 Buchst. a Alt. 2 Markthallen-Satzung erfüllt, da ihr geschäftsführender Alleingesellschafter eine strafbare Handlung in einem schwerwiegenden Fall begangen hat. Insoweit wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 35) Bezug genommen.
Zutreffend haben die Markthallen zudem auch angenommen, dass im vorliegenden Einzelfall ein Ausschluss des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach § 16 Abs. 2 Markthallen-Satzung keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 MarkthallenSatzung a.E.). Auch insoweit wird auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 37) Bezug genommen.
Die Ablehnung der Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung stellt sich vorliegend auch nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar. Hinsichtlich dieser Ermessensentscheidung legt § 114 Satz 1 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 13).
Vorliegend sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Markthallen haben insbeson dere erkannt, dass ihnen hinsichtlich der Entscheidung über eine Verlängerung bzw. Wiederzuweisung Ermessen zukommt und dieses durch entsprechende Erwägungen ausgefüllt. Sie haben das ihnen eingeräumte Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Markthallen haben die Tatsache, dass es sich – jedenfalls in Zusammenschau mit den weiteren Zulassungen, die im Zusammenhang mit ihrer Markttätigkeit stehen – um einen erheblichen Eingriff in die Existenzgrundlage der Klägerin – und damit auch ihrer Mitarbeiter – handelt, die seit über … Jahren in den Markthallen tätig war, mit dem Interesse der Allgemeinheit daran, dem Ruf des Markts und damit den Interessen anderer Händler auf dem Markt sowie der Markthallen bzw. der Stadtverwaltung als Marktbetreiber abgewogen und festgestellt, dass vorliegend das Interesse an einem möglichst ungestörten Ablauf des Marktbetriebs – insbesondere auch das Vertrauen in die Rechtssicherheit auf dem Markt – höher zu bewerten sei als das persönliche, wirtschaftliche Interesse des Klägerin an der weiteren Nutzung der Einrichtung zum Einkommenserwerb. Dabei wurde zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Klägerin ihrem Gewerbe des Obst- und Gemüsegroßhandels auch außerhalb des Betriebsgeländes Großmarkthalle nachgehen kann. Dass Gericht verkennt nicht, dass das Betriebsgelände Großmarkthalle eine herausgehobene Stellung innerhalb des Münchener Obst- und Gemüsegroßhandels einnimmt. Gleichwohl kommt die Versagung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Zuweisung vorliegend nicht – wie der Klägerbevollmächtigte meint – einer Gewerbeuntersagung oder einem faktischen Berufsverbot, sei es für die Klägerin oder ihren Geschäftsführer – annähernd gleich. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die erforderlichen Gewerbeflächen – samt Stellplätzen – für ihren Obst- und Gemüsegroßhandel nicht auch andernorts im Stadtgebiet mit zumutbarem Aufwand finden und anmieten könnte. Insbesondere wurde dem Vortrag der Beklagten, wonach in der Praxis vielfach andere Händler – auch ehemalige Großmarkthallenhändler – für Obst und Gemüse mit eigenen bzw. angemieteten Gewerbehallen im Großraum München vertreten seien, klägerseits nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit klägerseits die besondere Bedeutung des Sichthandels für das klägerische Geschäftsmodell hervorgehoben wird, ist schon nicht erkennbar, inwieweit eine persönliche Auswahl und Besichtigung der Waren vor Ort nicht auch an anderer Verkaufsstelle möglich sein sollte. Soweit darauf verwiesen wird, dass die für die Klägerin maßgebliche Kundschaft allein in der Großmarkthalle anzutreffen sei, liegen ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kunden der Klägerin ihren Marktstand zur Besichtigung und persönlichen Auswahl der Waren – ggf. nach Einleitung entsprechender Marketingmaßnahmen – nicht auch an einer neuen Ausstellungslokalität aufsuchen würden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nach eigenen Angaben seit 2015 den einzigen Biostand in der Großmarkthalle betreibt und damit überhaupt eine der wenigen Lieferanten für Bioprodukte ist. Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Lieferanten der Klägerin, die ebenfalls nach eigenen Angaben über ein umfassendes, eingefahrenes und loyales Netz von qualifizierten Biolieferanten verfügt.
Die Versagung der Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil eine fortdauernde Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Markthallen durch ein Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin nicht zu befürchten wäre. Denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass dieser sein marktschädigendes Verhalten nicht auch in der Zukunft fortsetzt. Insoweit wird zunächst auf die Urteilsgründe der in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 19.6512 mit Urteil ebenfalls vom 5. Mai 2021 ergangenen Entscheidung (dort Rn. 40) Bezug genommen. Im Übrigen erweist sich diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund nicht als unzutreffend, dass im Hinblick auf die Klägerin ein Geschäftsführerwechsel beabsichtigt ist. Zwar ist ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bereits gefasst und steht lediglich unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zustimmung durch die Markthallen; ein entsprechender Antrag wurde bei den Markthallen bereits gestellt. Jedoch soll nach dem Gesellschafterbeschluss dem bisherigen Geschäftsführer auch für die Zukunft noch eine Gesamtprokura (zwecks Übergabe, Information und Übergang) eingeräumt werden. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den beiden neu bestellten Geschäftsführern um langjährige Mitarbeiter der Klägerin handelt, die bisher dem derzeitigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter nachgeordnet agiert haben, ist ein Vertrauen dahingehend, dass sich der aktuell geschäftsführende Alleingesellschafter ab sofort aus dem operativen Geschäft der Klägerin vollständig zurückziehen wird und trotz seiner Seniorität und Erfahrung im Unternehmen die Entscheidungen der bislang nachgeordneten Mitarbeiter der Klägerin – jedenfalls in der Anfangszeit – nicht maßgeblich beeinflussen wird, nicht begründet. Auch der beabsichtigte Geschäftsführerwechsel ist mithin nicht geeignet, die Einschätzung der Markthallen in Zweifel zu ziehen, dass aus den erheblichen steuerstrafrechtlichen Verstößen des derzeitigen Geschäftsführers der Klägerin, die – wie ausgeführt – im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Markttätigkeit stehen, auf die Gefahr zukünftiger gleichartiger Verstöße geschlossen werden kann und angesichts des Schweregrads der Verfehlung und des nachhaltig zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht von einer dauerhaft anhaltenden Verbesserung der Situation auszugehen ist.
Zutreffend haben die Markthallen schließlich auch angenommen, dass vorliegend kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Insbesondere stellt ein zeitweiser Marktausschluss des Geschäftsführers der Klägerin nach § 16 Abs. 2 MarkthallenSatzung im vorliegenden Einzelfall kein solches milderes Mittel dar, da ein Ausschluss – wie ausgeführt – bereits keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die Sicherheit und Ordnung in den Markthallen aufrecht zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Interesse des guten Rufs des Betriebsgeländes Großmarkthalle, wegen der damit verbundenen Abschreckungswirkung gerade die endgültige Beendigung des Zuweisungsverhältnisses dazu geeignet ist, andere Händler von entsprechenden schwerwiegenden Straftaten abzuhalten. Eine entsprechende drastische Wirkung hat ein befristeter Ausschluss nicht. Im Falle der Klägerin kommt ein Ausschluss ihres Geschäftsführers daher nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Die Markthallen haben insoweit zu Recht angenommen, dass bei dem vom Geschäftsführer der Klägerin begangenen Verstoß eine andere Sanktion keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet. Vor diesem Hintergrund ist auch die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass weitere mildere Mittel wie ein Bußgeld oder eine Abmahnung in diesem Fall erst recht nicht in Frage kämen, nicht zu beanstanden. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, die Behörde hätte sich mit möglichen milderen Mitteln überhaupt nicht auseinandergesetzt, geht hier fehl. Schließlich stellt vorliegend auch die Erteilung der von der Klägerin beantragten Zustimmung zum beabsichtigten Geschäftsführerwechsel kein milderes, gleich geeignetes Mittel dar. Denn – wie ausgeführt – ist ein Vertrauen dahingehend, dass sich der derzeitige Geschäftsführer nach Vollzug des Geschäftsführerwechsels sofort aus dem operativen Geschäft der Klägerin vollständig zurückziehen wird, nicht begründet. Hinzu kommt, dass auch der angestrebte Geschäftsführerwechsel keinen Einfluss auf die Funktion des derzeitigen Geschäftsführers als Alleingesellschafter der Klägerin hat, sodass – wie aufgezeigt – der Widerrufstatbestand in dessen Person weiter erfüllt wäre. Der Vollzug des Geschäftsführerwechsels ist daher bereits nicht gleich geeignet, den derzeit geschäftsführenden Alleingesellschafter der Klägerin von einer künftigen Einflussnahme auf den Marktbetrieb abzuhalten und dadurch die Sicherheit und Ordnung in den Markthallen sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung der Beklagten, wonach der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin in seiner Funktion als Geschäftsführer und Alleingesellschafter die Geschicke der juristischen Person der Klägerin – und damit auch diese selbst – ganz maßgeblich und ausschließlich bestimmt. Daher erscheint die Ablehnung der Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Zuweisung auch insoweit nicht als ungerechtfertigt, als die Klägerin selbst nicht die strafbaren Handlungen begangen hat. Denn die Zurechnung der Handlungen ihres geschäftsführenden Alleingesellschafters erscheint gerade in der vorliegenden Konstellation einer sog. Ein Mann GmbH unter selbstorganschaftlicher Geschäftsführung aufgrund der gegebenen tatsächlichen Personenidentität nicht unbillig. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die steuerstrafrechtlichen Verfehlungen formal lediglich auf die Einzelfirma des Geschäftsführers der Klägerin bezogen haben. Denn das mit den vom Geschäftsführer der Klägerin begangenen Straftaten verbundene Unwerturteil trifft diesen – wie ausgeführt – unmittelbar in der Sphäre seiner gewerblichen Markttätigkeit und gerade nicht nur als vom Marktgeschehen losgelöste Privatperson. Die gewerbliche Markttätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin in den Markthallen, die auch seine Tätigkeit als Einzelkaufmann unter eigenem Namen firmierend sowie für die Firma seiner Mutter umfasst, ist aufgrund der gegebenen Personenidentität zwischen der hinter der Einzelfirma sowie hinter der GmbH stehenden natürlichen Person untrennbar mit der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin verbunden.
Schließlich scheidet eine Verlängerung der Zuweisung bzw. Wiederzuweisung der streitgegenständlichen Stellplätze vorliegend auch deshalb aus, da die Zuweisung von PKW-Stellplätzen regelmäßig an die Zuweisung weiterer Objekte (z.B. Keller bzw. Lager- oder Büroräume) auf dem Gelände der Markthallen gebunden ist (vgl. Zuweisung vom 3. Februar 2015, Bl. 69 der Behördenakte). Die Klägerin verfügt jedoch über keine weiteren Zuweisungen mehr. Insoweit wird auf das in der Verwaltungsstreitsache M 7 K 20.941 ebenfalls am 5. Mai 2021 ergangene Urteil Bezug genommen.
Sonstige Gründe, die eine Neuzuweisung im Hinblick auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Markthallen-Satzung (Erteilung der Zuweisung an den geeignetsten Bewerber) rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin sich vorliegend auch nicht auf eine ausgeschriebene Zuweisungsfläche neu beworben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.