Aktenzeichen 1 B 58/16, 1 B 58/16 (1 C 18/16)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11081/14, Urteilvorgehend VG Trier, 20. Mai 2014, Az: 1 K 483/14.TR
Gründe
1
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 – BVerwG 1 B 41.15 – nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.