Familienrecht

6 PB 13/13, 6 PB 13/13 (6 P 11/13)

Aktenzeichen  6 PB 13/13, 6 PB 13/13 (6 P 11/13)

Datum:
10.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Spruchkörper:
6. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 13. März 2013, Az: 17 LP 15/11, Beschluss

Gründe

1
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 – BVerwG 6 P 27.84 – BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 – BVerwG 6 P 21.87 – BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 – 6 AZR 207/85 – BAGE 51, 261 andererseits).
2
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 11.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

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