Familienrecht

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde – fehlende Notwendigkeit der PKH-Bewilligung mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Aktenzeichen  1 BvR 2504/17

Datum:
27.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr250417
Normen:
§ 90 BVerfGG
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 16. August 2017, Az: 15 S 70/17, Beschlussvorgehend AG Gelsenkirchen, 20. Februar 2017, Az: 428 C 484/16, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L.., für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 – 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).
2
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 – 1 BvR 2014/16 -, a.a.O., Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 – 2 BvR 336/16 -, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 – 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
3
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleicher Rechte der Antragssteller ist nichts ersichtlich.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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