Familienrecht

Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  M 21 K 17.47337

Datum:
18.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166
ZPO ZPO § 114 , § 117 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R. B., M. Straße 30 IV, 8. R. wird abgelehnt.

Gründe

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO ist dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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