Familienrecht

Abstammungssachen und Kindesunterhaltsverfahren: unterschiedliche Antragsvoraussetzungen zur Angabe der Wohnanschrift des Antragstellers

Aktenzeichen  4 UF 162/19

Datum:
13.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2019, 33571
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1601, § 1612a Abs. 1
FamFG § 169 Nr. 1, 171 Abs. 2 S 1
ZPO § 130
EuUntVO Art. 57 Abs. 3

 

Leitsatz

Bei Namensübereinstimmung ist der nichtsorgeberechtigte Elternteil gegen die Genehmigung zur Antragstellung zu einer Namensänderung beschwerdeberechtigt. (redaktioneller Leitsatz)
1. In einer Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG gehört die Anschrift des Wohnsitzes des antragstellenden Kindes bei dessen anderweitiger Erreichbarkeit weder zu den Mindestvoraussetzungen des § 171 Abs. 2 FamFG noch zu den nach § 26 FamFG zu ermittelnden Tatsachen.  (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 – 4 UF 333/15, BeckRS 2016, 15318; BGH NJW 1988, 2114).  (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird festgestellt, dass der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) der Vater des Antragstellers ist, in der Hauptsache erledigt ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2018 zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten in beiden Instanzen werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.796,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte mit Schriftsatz vom 09.08.2017, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 11.08.2017, ohne Angabe des Wohnorts, sondern unter der Anschrift der Zentralen Behörde für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Vereinigten Königreichs, die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners und die Verpflichtung des festzustellenden Vaters zur Zahlung von Mindestunterhalt.
Zur Begründung trug er vor, dass der Antragsgegner während der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600 d Abs. 3 BGB), somit im Zeitraum vom 22.09.2013 bis 19.01.2014, mit der Mutter des Antragstellers geschlechtlich verkehrt habe. Der festzustellende Vater sei noch einem weiteren Kind unterhaltspflichtig und als Patentanwalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind leistungsfähig.
Auf die außergerichtliche Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt mit Schreiben vom 01.06.2016, zugestellt am 03.06.2016, habe der Antragsgegner nicht reagiert.
Aufgrund häuslicher Gewalt sei der Antragsteller berechtigt, seine persönliche Anschrift geheim zu halten.
Mit Urkunde des Standesamtes … vom … Vorgang Nr. … anerkannte der Antragsgegner die Vaterschaft.
Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 20.06.2018, eingegangen beim Amtsgericht Augsburg am 22.06.2018, den Rechtsstreit hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung für erledigt. Der festzustellende Vater stimmt der Erledigungserklärung nicht zu.
Der Antragsteller beantragte in erster Instanz,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin eine dynamisierte und zum 01. eines jeden Monats im voraus fällige Unterhaltsrente für die Zeit vom 19.07.2014 bis 30.06.2020 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der ersten Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG),
für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2026 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG),
für die Zeit ab 01.07.2026 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612 a BGB abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§ 66 EStG, § 6 BKGG), zu zahlen,
den jeweils zur Zahlung fälligen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen.
Der Antragsgegner beantragte,
die Anträge abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, dass die Anträge unzulässig seien. Ein Grund für die Geheimhaltung der Anschrift liege nicht vor. Er bestreitet, gegenüber der Kindsmutter und dem Kind Gewalt angewendet zu haben. Er habe ein Recht auf Kenntnis des Aufenthaltsortes seines Sohnes gemäß Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. In dem auf die Anzeige der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers eingeleiteten Strafverfahren, Az.: …, sei der Antragsgegner mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 27.04.2016 freigesprochen worden.
Für den Fall der anfänglichen oder nachträglichen Zulässigkeit hat er die gestellten Anträge auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltszahlung voll anerkannt.
Er beantragte im Wege der Wideranträge,
das elterliche Sorgerecht über den Antragsteller dem Antragsgegner allein zu übertragen,
den Antragsteller zu verpflichten, seinen jetzigen und nach Änderung den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort mit Adressangabe dem Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben,
gegen die Kindsmutter:
die Widerantragsgegnerin zu verpflichten, den jetzigen und nach Änderung den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers mit Adressangabe dem Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben,
die Widerantragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsgegner gemäß näherer dem Kindeswohl entsprechender familiengerichtlicher Regelung regelmäßigen Umgang mit dem Antragsteller zu gewähren.
Er vertritt die Auffassung, dass die Mutter des Antragstellers im Februar 2015 das Kind entführt habe, indem sie dem Antragsgegner vorgespiegelt habe, dass sie nach München zum Flughafen gebracht werden müsse, um das Kind an ihre Arbeitsstätte als Professorin an der … mitzunehmen, während sie tatsächlich nach China geflogen sei.
Die gesetzliche Regelung, dass das alleinige Sorgerecht der Mutter zustehe, begegne verfassungsmäßigen Bedenken. Im Sinne der Waffengleichheit und zur Realisierung des durch das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention garantierten Rechts des leiblichen Vaters auf Teilhabe an der elterlichen Sorge sei dem nichtehelichen Vater bei Anerkennung der Vaterschaft ein Recht auf Regelung des Sorgerechts einzuräumen, zumindest in gleicher Weise wie es für den Kindesunterhalt festgelegt sei. Die bestehende Gesetzeslage, dass mit der Feststellung der Vaterschaft nur der Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhalts verbunden werden könne, während für die Regelung des Sorgerechts eine entsprechende Bestimmung fehle, sei verfassungswidrig.
Der Antragsteller beantragte,
die Wideranträge wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig zu abzuweisen.
Mit Beschluss vom 04.12.2018 hat das Amtsgericht Augsburg
1.den festzustellenden Vater und Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller ab der Geburt, dem … einen monatlichen, jeweils monatlich im voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß §§ 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit erste Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein zweites Kind, derzeit 97,00 €, damit derzeit 251,00 € zu bezahlen,
2.die Wideranträge des festzustellenden Vaters und Antragsgegners als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Anerkenntnisses des Antragsgegners über die Vaterschaft nicht mehr habe entschieden werden müssen und eine förmliche Erledigungserklärung und eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr erforderlich sei, da es sich nicht um eine Familienstreitsache handle. Der Unterhaltsantrag sei zulässig, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Verdacht bestanden habe, dass der Antragsgegner die Kindsmutter am 22.07.2015, 27.12.2014 und 09.02.2015 körperlich misshandelt habe und zu diesem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen den Antragsgegner beim Amtsgericht Augsburg anhängig gewesen sei. Die Unterhaltspflicht ergebe sich aus § 1601 BGB. Der Antrag könne gemäß § 237 FamFG mit dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft verbunden werden.
Die Wideranträge seien als unzulässig zu verwerfen, da für die elterliche Sorge und den Umgang eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht bestehe, weil sich das Kind im Ausland aufhalte.
Auch für die Auskunftsanträge bestehe keine internationale Zuständigkeit, da insoweit der allgemeine Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend sei. Die Verbindung mit der Abstammungssache sei darüber hinaus unzulässig, §§ 237, 179 Abs. 2 FamFG.
Gegen den ihm am 17.12.2018 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.01.2019, eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 10.02.2019, eingegangen am 13.02.2019, und weiteren Schriftsätzen begründete.
Er rügt weiterhin die Zulässigkeit der Anträge wegen der Verheimlichung der Anschrift. Das Amtsgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass keine Gefahrensituation vom Antragsgegner ausgehe. Von den strafrechtlichen Vorwürfen sei der Antragsgegner wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden. Darüber hinaus würden Vorfälle im Inland während des Zusammenlebens nicht ausreichen für die Feststellung, dass der Antragsgegner die Kindsmutter auch im Ausland belästige. Sein Recht auf Kenntnis des Aufenthalts des Kindes ergebe sich aus Art. 6 GG und könne nur ausnahmsweise bei äußerst gewichtigen und zwingenden Gründen, z.B. bei der Gefahr von Angriffen des Vaters auf das Kind, eingeschränkt werden. Solche stünden nicht im Raum, da Gegenstand der Anzeige nur Vorfälle gegen die Mutter gewesen seien.
Die Mutter habe sich am 16.06.2015 im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet, ihren am 13.03.2015 gestellten Strafantrag gegen den Antragsgegner zurückzunehmen und ferner eine Ausgleichszahlung von ca. 800,00 € zu leisten.
Die nunmehr von der Kindsmutter vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei eine Fälschung, da sie den ursprünglichen Text verändert habe.
Die verspätete Anerkennung der Vaterschaft beruhe auf der Entführung des Kindes. Der Antragsgegner sei daher aus tatsächlichen Gründen an der Abgabe der Erklärung gehindert gewesen, § 1613 Abs. 2 BGB. Eine Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der Erledigung sei nur dann nicht erforderlich, wenn der Antrag zulässig gewesen wäre, was hier nicht der Fall sei aufgrund der Verheimlichung der Anschrift des Antragstellers. Er übe mit seinem anderen in London lebenden Kind regelmäßig Umgang aus.
Darüber hinaus rügt er die mangelnde Sachaufklärung des Erstgerichts. Dieses habe nicht geprüft, ob der Antragsteller noch lebe, sich in China oder in England aufhalte. Im ersteren Fall hätte sich das Verfahren erledigt, in den beiden anderen seien unterschiedliche Zuständigkeiten gegeben. Das vorgelegte Foto reiche als Nachweis nicht aus, da sich kein Hinweis auf die Identität, den Aufenthaltsort und darauf ergebe, ob das Kind zur Schule gehe, ggf. in welche.
Das Gericht hätte im Hinblick auf sein Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Anträge eine Zwischenentscheidung treffen und dem Antragsgegner die Möglichkeit der Beurkundung des Anerkenntnisses geben müssen. Er habe daher keinen Anlass für das Verfahren gesetzt, so dass der Antragsteller die Kosten zu tragen habe.
Das Gericht habe über seine Rechtsansicht getäuscht. Die Rechtsansicht, dass der Antragsgegner allein aufgrund des Umstands, dass ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen ihn anhängig war, gewalttätig sei, sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, andernfalls hätte er einen Befangenheitsantrag gestellt.
Ein Verstoß gegen das Verbindungsverbot liege nicht vor, da das Erstgericht die Wideranträge hätte abtrennen und sie selbständigen Verfahren zuweisen müssen. Hilfsweise beantragt er die Abtrennung seiner Wideranträge durch das Beschwerdegericht.
Das Vaterschaftsfeststellungsverfahren sei nicht Gegenstand des in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Ausgangsbeschlusses, sondern die Erledigung sie unabhängig vom Verfahren 4 UF 1008/18 in einem selbständigen Verfahren auszusprechen.
Eine unzulässige Verbindung liege nicht vor, da das Vaterschaftsfeststellungsverfahren zum Zeitpunkt der Wideranträge bereits beendet gewesen sei. Der Antrag sei nach „Wiederantragsgrundsätzen“ zu beurteilen.
Der Tenor des Endbeschlusses des Amtsgerichts sei nicht vollstreckungsfähig, da der Rückstand hätte gesondert ausgewiesen werden müssen. Der Unterhalt könne erst ab Geltendmachung, d.h. ab 09.08.2017 gefordert werden. Bis zur Entführung im Februar 2015 habe der Antragsgegner Unterhalt geleistet, da er den Antragsteller in seinem Haus verpflegt und betreut habe. Für die Unterhaltshöhe sei entscheidend, wo das Kind gelebt habe und jetzt lebe. Für die Zeit des Aufenthalts des Kindes in China sei auch die Mutter barunterhaltspflichtig. Ferner sei die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle nicht zulässig.
Die Wideranträge bezüglich der elterlichen Sorge hält der Beschwerdeführer auch im Fall der Nachreichung der Anschrift aufrecht, da beim Bundesamt für Justiz keine Zuständigkeit zur Durchsetzung von Sorgerechtsfragen bestehe und die gerichtliche Durchsetzung seines auf ein Minimum reduzierten Rechts auf Teilhabe am Sorgerecht ihm verfassungsrechtlich und nach Art. 8 EMRK garantiert sein müsse.
Der Antragsgegner beantragt,
1.den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2018 aufzuheben,
2.den Antrag des Antragstellers auf Unterhaltszahlung des Antragsgegners als unzulässig zurückzuweisen,
3.das Verfahren über die Wideranträge des Antragsgegners hinsichtlich der elterlichen Sorge bezüglich des Kindes … an die erste Instanz zur weiteren Behandlung zurückzuverweisen, hilfsweise die Wideranträge hinsichtlich der elterlichen Sorge betreffend das Kind … abzutrennen.
Den Widerantrag gegen die Kindsmutter auf Verpflichtung, dem Antragsgegner gemäß näherer dem Kindeswohl entsprechender familiengerichtlicher Regelung regelmäßigen Umgang mit dem Antragsgegner zu gewähren, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.05.2019 (Bl. 229) für erledigt erklärt.
Der Antragsteller hat der Erledigungserklärung hinsichtlich des Drittwiderantrags bezüglich des Umgangs zugestimmt und beantragt,
die Beschwerde im übrigen zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der Freispruch nicht beweise, dass die vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Kindsmutter nicht stattgefunden habe. Die Kindsmutter sei zur Strafverhandlung nicht erschienen wegen der Gefahr der Retraumatisierung. Der Antragsteller lebe mit seiner Mutter im Vereinigten Königreich. Die zentrale Behörde, an die sich der Antragsgegner für den Umgang gewandt habe, habe nicht mitgeteilt, dass der Antragsteller verstorben sei.
Die Rücknahme des Strafantrags und die im Vergleich vereinbarte Zahlung seien erfolgt, da der Antragsgegner die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Kindsmutter (insbesondere ihres PC’s) hiervon abhängig gemacht habe. Erst seit Beginn des Verfahrens interessiere sich der Antragsgegner für das Kind, vorher habe er die Zahlung des Unterhalts mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Antragsteller die Muttermilch trinke, die kostenlos sei.
Seit Einleitung dieses Verfahrens wolle der Antragsgegner die Wohnadresse der Kindsmutter herausfinden, weshalb sie Angst habe, dass er sie wieder belästigen und verletzen würde. Die Einwände des Antragsgegners gegen die Höhe des Unterhalts seien nicht zulässig (§ 137 Abs. 3 Satz 3 FamFG).
Der Senat hat mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung vom 18.06.2019 wird verwiesen.
Mit Zustimmung der Beteiligten wurde eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, in dem Schriftsätze, die beim Senat bis spätestens 26.07.2019 eingegangen sind, berücksichtigt werden.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27.06.2019, eingegangen beim Senat am 01.07.2019, die Adresse des Antragstellers im … mitgeteilt, ferner ein mit einer Erklärung der Mutter versehenes Bild des Antragstellers sowie ein Zertifikat des Antragstellers über die Registrierung des Kindes im Schuljahr 2018/2019, aus dem sich auch die Anschrift der Mutter ergibt, vorgelegt.
Der Antragsgegner vertritt weiterhin die Auffassung, dass die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers, zu der die Angabe der gesetzlichen Vertreterin mit Anschrift gehöre, nicht vorliege.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nur insoweit begründet, als der Senat festzustellen hat, dass hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft der Antrag des Antragstellers in der Hauptsache erledigt ist.
1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 58 Abs. 1, 59, 63, 64 FamFG.
2. In der Sache bleibt die Beschwerde des Antragsgegners ohne Erfolg mit der Ausnahme, dass im Tenor festzustellen ist, dass hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.
a) Erledigung in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Vaterschaft:
aa) Die Erledigung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da der Antragsgegner den Beschuss des Amtsgerichts Augsburg vom 04.12.2018 in vollem Umfang angefochten und die Unzulässigkeit des Vaterschaftsfeststellungsantrags gerügt hat.
bb) Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft ist in der Hauptsache erledigt. Da der Antragsgegner der Erledigungserklärung des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20.06.2018, eingegangen beim Amtsgerichts Augsburg am 22.06.2018, nicht zugestimmt hat, ist die Erledigung der Hauptsache im Tenor festzustellen und muss ausgesprochen werden (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Auflage, § 22, Rn. 30).
cc) Ein erledigendes Ereignis ist dadurch eingetreten, dass der Antragsgegner am 08.05.2018 eine Urkunde des Standesamts …, Vorgang Nr. … hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft betreffend den Antragsteller errichtet hat und die Kindsmutter der Vaterschaftsanerkennung ausweislich des Schreibens der Stadt … vom 30.05.2018 – Standesamt – zugestimmt hat.
dd) Der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft war zulässig.
Das Amtsgericht Augsburg war gemäß § 100 Nr. 1 und 2 FamFG und gemäß § 170 Abs. 2 FamFG örtlich zuständig.
Da es sich bei der vorliegenden Abstammungssache gemäß § 169 Nr. 1 FamFG um eine Familiensache (§ 111 Nr. 3 FamFG), nicht um eine Familienstreitsache (§ 112 FamFG) handelt, richten sich die Voraussetzungen der Antragsschrift nach § 171 Abs. 2 FamFG. Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 1 FamFG sollen die betroffenen Personen bezeichnet werden. Dies ist auch hinsichtlich des Antragstellers sowie seiner gesetzlichen Vertreterin ohne Angabe ihres Wohnsitzes ausschließlich mit der Anschrift der zentralen Behörde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erfolgt. Die Angabe der Anschrift ist nicht zwingend. Auch gemäß § 26 FamFG war die Ermittlung der Anschrift des Antragstellers nicht erforderlich. Durch die namentliche Bezeichnung des Antragstellers mit Geburtsdatum und die namentliche Bezeichnung seiner gesetzlichen Vertreterin ist der Antragsteller eindeutig identifizierbar.
Mangels einer Familienstreitsache (§ 112 FamFG) sind die die Voraussetzungen von Anträgen bei Familienstreitsachen regelnden Vorschriften der ZPO (§§ 113, 253, 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) nicht anwendbar.
ee) Im Hinblick auf das Anerkenntnis des Antragsgegners war der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft auch begründet. Der Antragsgegner hat mit Urkunde des Standesamtes … vom 08.05.2018, Vorgang Nr. … und Zustimmung der Mutter die Vaterschaft wirksam anerkannt.
b) Unterhalt:
aa) Auch insoweit hat die Beschwerde des Antragsgegners keinen Erfolg.
Durch die mit Schriftsatz vom 27.06.2019, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 01.07.2019, erfolgte Bekanntgabe der Anschrift des Antragstellers ist der Mangel im notwendigen Inhalt des Antrags geheilt, § 113 Abs. 1 FamFG, § 295 ZPO.
Die Unterhaltssache (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) ist eine Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG), auf die die Vorschriften der ZPO gemäß §§ 113 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendung finden.
Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrags gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offen zu legen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2016 – 4 UF 333/15 -, juris; BGH FamRZ 1988, 382 bis 383).
Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Beteiligten in der Antragsschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, dem Vor- und Nachnamen seiner gesetzlichen Vertreterin in Verbindung mit dem Umstand, dass er der Sohn seiner gesetzlichen Vertreterin ist, seine Identität zweifelsfrei fest. Soweit § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO verweist, wird auf eine bloße Soll-Vorschrift Bezug genommen. Aus der Bedeutung des bestimmenden Schriftsatzes für den Gang des Verfahrens folgt jedoch, dass ungeachtet der Fassung des § 130 ZPO als Ordnungsvorschrift ein zwingendes Erfordernis der Angabe der Anschrift gegeben ist (BGH a.a.O.).
bb) Eine Ausnahme aufgrund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen liegt nicht vor. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe reichen hierfür nicht aus. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, d.h. den 11.08.2017.
Zu diesem Zeitpunkt lag die Anzeige der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers einschließlich ihrer polizeilichen Aussage vom 13.03.2015 vor, die einen Stoß der Kindsmutter am 22.07.2014, aufgrund dessen sie in die Glasvitrine fiel, ein Würgen am 27.12.2014 sowie Schläge und ein Stoßen von der Treppe am 09.02.2015 zum Gegenstand hatte. Den Strafbefehlsantrag (Az.: Cs 406 Js 11193/15) der Staatsanwalt … erließ das Amtsgericht nicht, sondern wies mit Beschluss vom 06.06.2016 darauf hin, dass gegen den Erlass des Strafbefehls Bedenken bestehen, weshalb Hauptverhandlung anberaumt wird.
Im Zivilverfahren 12 C 218/15 schlossen die Kindsmutter und der Antragsgegner am 16.06.2015 einen Vergleich, in dem die Abholung von Gegenständen der Kindsmutter aus dem Wohnanwesen des Antragsgegners geregelt wurde und die Kindsmutter sich verpflichtete, den gegen den Antragsgegner gestellten Strafantrag zurückzunehmen und einen Betrag von 800,00 € an den Antragsgegner zu zahlen.
Auch die in der Strafakte befindliche Lichtbildtafel, die am 30.03.2015 aufgenommen wurde, d.h. mehrere Wochen nach dem letzten Vorfall vom 09.02.2015, reicht angesichts des Bestreitens des Antragsgegners zur Beweisführung nicht aus. Aus dem in der Strafakte befindlichen Kurzbrief des Klinikums Augsburg vom 22.07.2014 bezüglich des Vorfalls vom gleichen Tag ergibt sich eine andere Schilderung des Verletzungshergangs, nämlich dahingehend, dass die Kindsmutter beim Schließen einer Glastür das Gleichgewicht verloren habe und durch die Scheibe getreten sei.
cc) Es ist auch keine nachträgliche Heilung hinsichtlich des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses bis zur Bekanntgabe der Anschrift durch den Antragsteller eingetreten.
Der Antragsgegner wurde im Laufe dieses Verfahrens mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25.06.2018 von dem Vorwurf der Körperverletzung in 3 tatmehrheitlichen Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, Az.: 10 Cs 406 Js 111390/15.
Im Hinblick darauf, dass sich die Kindsmutter am 15.02.2015 vom Antragsgegner getrennt hat, im Ausland lebt und sie seither keine Belästigungen oder Nachstellungen durch den Antragsgegner substantiiert vorgetragen hat, hat sich die Gefährdungslage geändert. Durch den weiteren Zeitablauf ist die Entflechtung durch die Trennung fortgeschritten. Auch die eidesstattliche Versicherung der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers vom 13.03.2015 ergibt keine Hinweise auf nach der Trennung fortgeführte Belästigungen oder Beeinträchtigungen. Die erwähnten „Flashbacks“ sind nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht.
Ferner wird der Vortrag in der eidesstattlichen Versicherung der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers durch die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners bestritten.
Im Hinblick auf den Freispruch kommt keiner der eidesstattlichen Versicherungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, was sich zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers auswirkt
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art. 57 Abs. 3 EuUntVO berufen, da diese Vorschrift für die Zusammenarbeit der zentralen Behörde des Vereinigten Königreiches mit dem Bundesamt der Justiz als zentrale Behörde der Bundesrepublik Deutschland gilt (Hausmann, Internationales und Europäisches Famielienrecht, 2. Auflage, EU-Recht: EuUntVO Art. 57, T Rdnr. 58).
Gemäß Art. 57 Abs. 3 EuUntVO kann die persönliche Anschrift des Antragstellers im Falle familiärer Gewalt durch eine andere Anschrift ersetzt werden, soweit das innerstaatliche Recht des ersuchten Mitgliedsstaats nicht vorschreibt, dass der Antragsteller für die Zwecke des Verfahrens seine persönliche Anschrift angibt.
Die hier anwendbaren Vorschriften des §§ 253, 130 ZPO lassen einen Verzicht auf die Anschrift nur im Falle des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses des Antragstellers zu, welches – wie oben dargelegt – nicht vorliegt.
dd) Erst durch die Mitteilung der Anschrift des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27.06.2019, eingegangen beim Senat am 01.07.2019, ist die Heilung erfolgt (BGH, FamRZ 1988, 382 bis 383, Rn. 9, Thomas/Putzo/Reichold, § 253 Rn. 20 b, ZPO, 39. Auflage).
Die Bekanntgabe der Anschrift des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.06.2019 erfüllt die Anforderungen der § 113 FamFG, §§ 253, 130 ZPO.
Eine Glaubhaftmachung der Anschrift ist nicht erforderlich.
Zwar hat die Zustellung, da der Antragsteller selbst nicht prozessfähig ist, an seinen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Der Antragsteller hat jedoch vorgetragen, dass er mit seiner Mutter zusammenlebt, so dass die Angabe der Anschrift des Antragstellers ausreicht, um ihn eindeutig identifizieren und Zustellungen vornehmen zu können.
ee) Der Antrag ist auch begründet, §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612, 1612 a BGB.
Der Antragsgegner hat diesen mit Schriftsatz vom 25.10.2017, bestätigt durch Schriftsatz vom 16.08.2018, wirksam anerkannt (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 307 S. 1 ZPO).
Durch die Bekanntgabe der Anschrift ist die Rechtsbedingung der Zulässigkeit des Unterhaltsantrags des Antragstellers eingetreten.
Im Hinblick auf das Anerkenntnis des Antragsgegners stellt sich auch die Frage, ob das Verfahren nach § 237 Abs. 3 FamFG nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft oder Erledigterklärung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zulässig ist, nicht.
c) Drittwideranträge
aa: Antrag auf Regelung des Sorgerechts einschließlich Auskunft:
Auch insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen, da aufgrund des Umstands, dass sich der Antragsteller unstreitig im Ausland aufhält, eine internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Augsburg nicht besteht, Art. 8 EuEheVO (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung).
Zu Recht führt das Amtsgericht aus, dass eine Verbindung des Drittwiderantrags mit der Abstammungssache gemäß § 179 Abs. 2 FamFG unzulässig war.
Das Amtsgericht hätte daher diesen Antrag abtrennen müssen.
Der Senat sieht jedoch von einer Zurückverweisung ab, da die Sache auch ohne Zurückverweisung entscheidungsreif ist. Mangels des Bestehens einer internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts Augsburg verbleibt es im Ergebnis bei der vom Amtsgericht Augsburg ausgesprochenen Abweisung des Antrags als unzulässig.
Einen Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere Art. 6 GG, und Menschenrechte kann der Senat im Hinblick auf die internationale Verordnung Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Vorordnung nicht erkennen.
Der Antragsgegner stellt mit Schriftsatz vom 17.06.2019 klar, dass sein Sorgerechtsantrag auch im Fall der Nachreichung der Anschrift aufrecht erhalten bleibt. Soweit der Antragsgegner auf Seite 2 unten dieses Schriftsatzes erwägt, dass dieser Antrag im Fall der nachträglichen Angabe der Anschrift für erledigt erklärt wird, setzt sich der Antragsgegner zu seinem einleitenden klarstellenden Hinweis in Widerspruch, wonach der Antrag auch im Fall der Nachreichung der Anschrift aufrechterhalten bleibt. Der Senat kann in diesem Fall nicht von einer (hilfsweise) erklärten einseitigen Erledigterklärung ausgehen.
Obige Ausführungen gelten für den Auskunftsantrag, der insoweit ein Annex zum Sorgerechtsantrag ist.
bb: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts einschließlich Auskunft:
Der Antragsgegner hat diese Anträge mit Schriftsatz vom 08.05.2019, eingegangen am 09.05.2019, für erledigt erklärt.
Der Antragsteller hat dem zugestimmt, so dass insoweit nur über die Kosten zu entscheiden ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81, 83 FamFG, § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 91, 91 a, 92, 93 ZPO.
Die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten in beiden Instanzen und die Kostenaufhebung entspricht der Billigkeit. Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft war von Anfang an zulässig und begründet. Der Ausspruch der Erledigung im Tenor ist lediglich deklaratorisch.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags auf Regelung des Umgangs einschließlich des Annexes auf Auskunftserteilung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers und des Antrags auf Regelung des Sorgerechts einschließlich des Antrags auf Auskunft ist der Antragsgegner ebenfalls unterlegen.
Hinsichtlich des Unterhaltsverfahrens ist eine Heilung allerdings erst im Beschwerdeverfahren eingetreten.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.796,00 € festgesetzt (Vaterschaftsanerkenntnis: 11.796 € Unterhalt, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG, Sorgerechtsantrag und Antrag auf Umgangsregelung und Auskunft jeweils 3.000 €, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamGKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
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