Aktenzeichen 001 F 3/17
VV-RVG Nr. 100 Abs. 1
Leitsatz
Gründe
I.
Mit Antragsschrift vom 2,1.2017 beantragte der Antragsteller Im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Kindesumgang am 28.1.2017 von 14 Uhr bis 20 Uhr.
Im Anhörungstermin am 16.1.2017 schlössen die Beteiligten unter Mitwirkung der Antragstellervertreterin folgende Vereinbarung:
„Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, zum Umgang mit dem Kind am 28.1.2017 von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Erzieherin wird das Kind bei der Mutter abholen und nach Beendigung des Umgangs dorthin wieder zurückbringen. Falls Frau das Kind nicht abholen oder zurückbringen kann, wird dies der Vater übernehmen. Während des Umgangs wird Frau die Betreuung übernehmen.“
Mit Antrag vom 23.1.2017 beantragte die Antragstellervertreterin die Festsetzung folgender Gebühren: 1,3 Verfahrensgebühr; 1,2 Terminsgebühr; 1,0 Einigungsgebühr, woraus sich bei einem Verfahrenswert von 1500 € zzgl. Mehrwertsteuer eine Gesamtvergütung von 502,78 € ergibt Mit Beschluss vom 3.4.2017 setzte das Amtsgericht die Vergütung auf lediglich 365,93 € fest, da kein gegenseitiges Nachgeben vorliege und daher keine Einigungsgebühr angefallen sei. Zudem Hege kein „Vertrag“ iSd. Nr. 1000 VV-RVG, sondern eine einseitige Gestattung durch die Mutter vor.
Dagegen wendet sich die Antragstellervertreterin mit ihrer Erinnerung vom 5.4.2017.
II.
Die Erinnerung ist begründet, da ein Vergleichsvertrag iSd, Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG vorliegt, der sich nicht bloß in einem Anerkenntnis erschöpft.
1. Die Einigung vom 16.1.2017 stellt einen Vertrag iSd. Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG dar. Denn darin verpflichtet sich der Antragsteller im Gegenzug zur Umgangsgewährung sowohl zur Durchführung des Umgangs als auch zur Herbeiführung einer Betreuungsleistung durch die Erzieherin, . Diese Verpflichtungen waren weder formaler Teil des Antrags noch hätten sie durch die Antragsgegnerin ohne die Vereinbarung vom 16.1.2017 herbeigeführt werden können.
2. Auch beruhen weder das Umgangsrecht noch die gegenläufige Verpflichtung des Vaters, den Umgang wahrzunehmen und die Betreuung durch die Erzieherin sicherzustellen, auf einem Anerkenntnis seitens der Mutter.
Denn zum einen ist nach Auffassung des Gerichts ein formales „Anerkenntnis“ der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd und auch außerhalb von Familienstreitsachen im FamFG nicht vorgesehen, so dass – anders als im Zivilprozessrecht – keine Entscheidung allein aufgrund eines formalen Anerkenntnisses oder Verzichts möglich ist. Dies gilt im Umgangsrecht erst recht, da das Gericht eine etwaige Einigung der Eltern nicht pauschal akzeptieren darf, sondern bei Sachwidrigkeit das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen hätte.
Zum anderen liegt auch keine einseitige „Gestaltung“ seitens der Antragsgegnerin vor. Denn die Antragsgegnerin hat nicht nur den antragstellerseitigen Umgang akzeptiert, sondern ihn mit der Bedingung verknüpft, dass das Kind von der Erzieherin betreut wird. Diese antragstellerseitige Verpflichtung hätte ohne die Vereinbarung vom 16.1.2017 nicht bestanden, so dass jedenfalls darin auch ein Nachgeben seitens des Antragstellers zu sehen ist. Ferner liegt die Gegenseitigkeit auch darin begründet, dass der Antragsteller das Kind nicht nur betreuen darf, sondern zur Umgangsausübung auch rechtlich verpflichtet ist, was bei bloßer Übernahme des Antrags nicht der Fall gewesen wäre.
III.
Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zuzulassen, da die Frage, ob ein „Anerkenntnis“ (oder ein „Verzicht“) für das auf eine erstmalige Umgangstitulierung gerichtete Umgangsverfahren, das von Amts wegen zu betreiben ist (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 576, OLG Brandenburg FamRZ 2014, 2019, OLG Celle FamRZ 2012, 798), überhaupt möglich ist, noch nicht geklärt ist.
Alle dem hiesigen Gericht bekannten und seitens der Staatskasse vorgelegten Entscheidungen betrafen andere Verfahrensgegenstände oder die Beibehaltung eines bereits bestehenden Umgangstitels.