Aktenzeichen V ZR 205/11
§ 321a Abs 2 S 5 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 8. März 2012, Az: V ZR 205/11vorgehend OLG Stuttgart, 26. Juli 2011, Az: 1 U 55/11vorgehend LG Stuttgart, 11. Januar 2011, Az: 24 O 410/10
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats reicht es nicht aus, wenn – wie hier – ausschließlich auf die fehlende Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen wird. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (eingehend Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 – V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 f.; vom 16. Dezember 2010 – V ZR 95/10, GuT 2010, 459; vom 9. Dezember 2010 – V ZR 33/10, juris).
Krüger Stresemann Czub
Brückner Weinland