Aktenzeichen Adop 0211 F 1055/17
Leitsatz
Tenor
1. Auf Antrag des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 04.08.2017 wird die Annahme der Anzunehmenden …, geboren am … in … Standesamt …, Geburtsreg.Nr. … Staatsangehörigkeit: … Familienstand: … wohnhaft … – Anzunehmende zu 1 – und …, geboren am … in …, Standesamt …, Geburtsreg.Nr. … Staatsangehörigkeit: … Familienstand: … wohnhaft … – Anzunehmender zu 2 – als Kinder des Annehmenden …, geboren am … in …, Staatsangehörigkeit: … Familienstand: … wohnhaft … – Annehmender – ausgesprochen.
2. Die Wirkungen der Annahme richten sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.
3. Die Angenommenen führen nunmehr den Geburtsnamen
4. Dem neuen Geburtsnamen der Angenommenen … wird der bisherige Familienname in der Weise hinzugefügt, dass deren Name künftig … lautet.
5. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Annehmende. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
6. Der Verfahrenswert wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht Bamberg ist zum Ausspruch der Annahme als Kind sachlich und örtlich zuständig, da der Annehmende im Bezirk des Gerichts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Adoption unterliegt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, da der Annehmende deutscher Staatsangehöriger ist.
Der Antrag auf Annahme des Kindes wurde formgerecht gestellt (§ 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1752 Abs. 2 BGB).
Das Alterserfordernis der § 1767 Abs. 2, § 1768 Abs. 1, § 1743 BGB ist gewahrt.
Die Mutter der Anzunehmenden ist …
Der leibliche Vater ist verstorben.
Die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden wurde erklärt am 04.08.2017, zur Urkunde des Notars … in …, URNr. …,
Die erforderlichen Urkunden wurden dem Amtsgericht Bamberg formgerecht vorgelegt.
Der Annehmende und die Anzunehmenden wurden persönlich gehört.
Die Annahme ist sittlich gerechtfertigt. Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses konnte festgestellt werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorliegen, war diese auszusprechen.
Der Antrag ist bei Gericht eingegangen am 08.08.2017.
Antragsgemäß war auszusprechen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB) richten, da d. Anzunehmenden bereits als Minderjährige in die Familie d. Annehmenden aufgenommen worden sind. Die Annahme als Kind gründet sich auf §§ 1767, 1772 BGB.
Bei der Anzunehmenden zu 2 war antragsgemäß auszusprechen, dass der bisherige Familienname dem neuen Familiennamen vorangestellt wird.
Gem. § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB müssen „schwerwiegende Gründe“ zum Wohl des Kindes die Hinzufügung erfordern. Ausreichen können persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen, aber auch sein wissenschaftlicher Ruf sein, nicht aber allein der Wunsch des Anzunehmenden. Erforderlich ist vielmehr ein hoher Bekanntheitsgrad unter dem bisherigen Familiennamen in den einschlägigen Kreisen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Anzunehmenden zu 2 vor, die unter dem bisherigen Familiennamen … als Leistungssportlerin bekannt geworden ist und unter diesem Namen berufliche Aufträge im … sportbereich akquiriert.
Bei dem Anzunehmenden zu 1 lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Er ist in der Firma des Annehmenden tätig, die unter dem Namen des Annehmenden firmiert. Die vorgetragenen Gründe für die Voranstellung, nämlich dass er unter dem bisherigen Namen in der Firma aufgetreten ist und eine Verwechslungsgefahr bestünde, wenn der Annehmende und er unter demselben Namen in der Firma auftreten, stellen keine schwerwiegenden Gründe dar. Jede Namensänderung infolge der Adoption – als gesetzlicher Regelfall – bedeutet die mit dem Wegfall des bisherigen Namens einhergehenden Konsequenzen und Anpassungsschwierigkeiten im Alltag. Diese generell zu erwartenden Anpassungschwierigkeiten, die nicht in einem außergewöhnlichen Umfang auftreten, können nicht ausreichen, da sonst das „Erfordernis aus schwerwiegenden Gründen“ der Namenshinzufügung zum Wohl des Kindes faktisch gleichsam auf Null reduziert würd (vgl. MüKoBGB/Maurer BGB § 1757 Rn. 71-73, beck-online)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGkG.