Familienrecht

Bei dem Arrestverfahren handelt es sich um eine Familienstreitsache

Aktenzeichen  7 UF 1595/17

Datum:
26.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2018, 1102
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG §§ 17 Abs. 2, 58, 63 Abs. 1, 65, 70 Abs. 4, 113, 117, 119 Abs. 2
ZPO §§ 233, 520 Abs. 1 , Abs. 2, 522 Abs. 1, 567, 924

 

Leitsatz

1. Wird zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Schuldners angeordnet, ist statthaftes Rechtsmittel hiergegen die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. § 117 FamFG findet Anwendung, weil es sich bei dem Arrestverfahren ebenfalls um eine Familienstreitsache handelt. (Rn. 16 und 20)
2. Wird eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, mit welcher nicht darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet werden muss, liegt ein offenkundiger Fehler vor, welchen ein Rechtsanwalt erkennen muss. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kann in diesem Fall regelmäßig nicht bewilligt werden. (Rn. 29 – 33)

Verfahrensgang

103 F 1446/17 2017-11-29 Endbeschluss AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 29.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
In dem Beschwerdeverfahren 7 UF 172/14 hat sich der Antragsgegner mit dem am 2.4.2014 vor dem Senat geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Antragsteller, seine minderjährigen Kinder, monatlichen Kindesunterhalt zu bezahlen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8.5.2017 haben die Antragsteller bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg beantragt, zur Sicherung ihres Anspruchs auf Kindesunterhalt aus dem genannten Vergleich bis zu ihrer Volljährigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 39.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners anzuordnen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.8.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs der Antragsteller bis zu einem Höchstbetrag von 39.000,- € den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.9.2017, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Widerspruch eingelegt und beantragt, den Beschluss vom 22.8.2017 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller als unbegründet zurückzuweisen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Nürnberg hat auf der Grundlage der am 13.10.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Endbeschluss vom 29.11.2017, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den mit seinem Beschluss vom 22.8.2017 angeordneten Arrest bestätigt.
Dieser Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit u.a. folgendem Inhalt beigefügt:
„Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nürnberg Fürther Straße 110
90429 Nürnberg einzulegen…
… Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.“
Gegen diese Entscheidung, welche seiner Bevollmächtigten am 8.12.2017 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22.12.2017, eingegangen per Fax bei dem Amtsgericht Nürnberg an diesem Tag, Beschwerde eingelegt und erklärt, Anträge und Beschwerdebegründung blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Dennoch erfolgte bis 14.2.2018 eine Beschwerdebegründung nicht.
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 14.2.2018 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, seine Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der 2-monatigen Beschwerdebegründungsfrist begründet worden sei.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20.2.2018 hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet und beantragt,
1.Der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.11.2017, Az.: 103 F 1446/17, wird aufgehoben.
2.Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 22.08.2017, Az.: 103 F 1446/17, wird aufgehoben.
3.Die Antragsteller haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Zugleich begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Zur Begründung trägt er vor, im Arrestverfahren seien bei einem kontradiktorischen Beschluss nach mündlicher Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, die allgemeinen Vorschriften der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anzuwenden. Demgemäß habe die Beschwerdeeinlegungsfrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat betragen, wobei die Beschwerde bei dem Erstgericht einzulegen gewesen sei. Dies sei hier erfolgt. Die Beschwerdebegründung richte sich nach § 65 FamFG. Hiernach solle die Beschwerde begründet werden, die Beschwerdebegründung sei jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Jedenfalls sei dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, weil die Entscheidung des Amtsgerichts, sollte die von dem Senat mitgeteilte Rechtsauffassung zutreffen, mit einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sein. Nach § 17 Abs. 2 FamFG sei bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung stets zu vermuten, dass der Rechtsmittelführer die Versäumung einer Frist nicht zu vertreten habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner zu gewähren, weil hier die Fehlleistung des Erstgerichts auch für seine Bevollmächtigte, welche die Statthaftigkeit des einzulegenden Rechtsmittels überprüft habe, nicht zu erkennen gewesen sei. Jedenfalls hätte der Senat rechtzeitig darauf hinweisen müssen, dass eine Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten einzuhalten sei.
Zur Beschwerdebegründung im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 20.2.2018 Bezug genommen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nürnberg vom 29.11.2017 muss als unzulässig verworfen werden, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist.
1. Das gemäß § 119 Abs. 2 FamFG für Familienstreitsachen ausdrücklich zugelassene Arrestverfahren ist als Annexverfahren seinerseits eine Familiensache. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes, insbesondere aus der Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Dieser Verweisung hätte es nicht bedurft, wenn das Arrestverfahren zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache bereits seiner Rechtsnatur nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen unterliegen würde.
2. Statthaftes Rechtsmittel gegen Endentscheidungen nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im Arrestverfahren zur Sicherung eines Anspruchs in einer Familienstreitsache ist nach einhelliger Auffassung die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., Rn. 12 zu § 119; Christian Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., Rn. 9 zu § 119; Keidel/Weber, FamFG, 19 Auflage, Rn 19 zu § 119; Bork/Jakoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., Rn 24 zu § 119; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32 Aufl. Rn 11 zu § 925).
Streitig ist alleine, ob gegen einen ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschluss, mit welchem ein Arrestantrag abgewiesen wird, statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG oder die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234; OLG München FamRZ 2011, 746). Auf diesen Streit kommt es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht an, weil die von dem Antragsgegner angegriffene Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung im Widerspruchsverfahren ergangen ist und der Arrest angeordnet worden ist.
Das von dem Antragsgegner gemäß §§ 58 ff. FamFG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Endbeschluss vom 29.11.2017 ist daher statthaft.
3. Die Beschwerde ist dennoch nicht zulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
3.1. Bei dem Verfahren auf Erlass eines dinglichen Arrestes zur Sicherung eines Unterhaltsanspruchs handelt es sich ebenfalls um eine Familienstreitsache (OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 324; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9 Aufl., § 10 Rn 491 und 494; Michael Cirullies, FamRZ 2012, 1017). Dies hat zur Folge, dass in dem Beschwerdeverfahren gemäß §§ 58 ff. FamFG die Modifikationen und Verweisungen auf die Zivilprozessordnung, welche sich aus §§ 117 FamFG ergeben, zu beachten sind. Auch aus den Sicherungszweck des Arrestes ergibt sich nichts anderes. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 924 ZPO gelten auch in einer allgemeinen Zivilsache keine durch die besonderen Zwecke des Arrestes bedingten Abweichungen von den allgemeinen Verfahrensvorschriften mehr. Soll die Entscheidung nach Widerspruch überprüft werden, ist vielmehr bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung nach allgemeinen Regeln durchzuführen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32 Aufl. Rn 11 zu § 925). Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von 2 Monaten nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet wird, § 520 Abs. 1 und 2, § 522 Abs. 1 ZPO.
3.3. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG muss die Beschwerde in einer Familienstreitsache begründet werden. Die Begründung ist bei dem Beschwerdegericht einzureichen, § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angegriffenen Beschlusses.
Die Bekanntgabe der von dem Antragsgegner angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts erfolgte mit Zustellung des Endbeschlusses vom 19.11.2017 an seine Bevollmächtigte am 8.12.2017. Die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten endete deshalb am 8.2.2018.
Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Begründung der von dem Antragsgegner erhobenen Beschwerde nicht erfolgt.
Die Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. mit § 522 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO.
4. Dem Antragsgegner kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden.
4.1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG findet in Familienstreitsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in entsprechender Anwendung der §§ 233 ff. ZPO statt. Danach gilt:
War ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Beschwerde einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein fehlendes Verschulden wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Aus den obigen Ausführungen zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich, dass die mit dem Beschluss vom 29.11.2017 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Zwar ist das statthafte Rechtsmittel zutreffend mit „Beschwerde“ bezeichnet, allerdings ist in der Rechtsmittelbelehrung eine unzutreffende Beschwerdeeinlegungsfrist genannt. Außerdem enthält die Beschwerde keinen Hinweis auf die Pflicht zur Begründung der Beschwerde und die dabei zu beachtende Frist, sondern den unzutreffenden Hinweis „Die Beschwerde soll begründet werden“.
4.2. Es gilt daher gemäß § 233 S. 2 ZPO die gesetzliche Vermutung für fehlendes Verschulden auf Seiten des Antragsgegners. Hinzu kommen muss allerdings, dass das fehlende Verschulden auch ursächlich für die Versäumung der gesetzlichen Frist war. Ist ein Beteiligter, wie der Antragsgegner, in einem Verfahren anwaltlich vertreten, führt eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, jedenfalls wenn die Fehlerhaftigkeit offenkundig ist und deshalb – ausgehend von dem bei einen Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand – nicht den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, zum Wegfall der Ursächlichkeit zwischen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und der Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH FamRZ 2010, 1425; FamRZ 2012, 367; FamRZ 2012, 1287; FamRZ 2014, 643; NJW 2018, 164).
Abzustellen ist insoweit nicht auf den Kenntnisstand des Antragsgegners selbst, sondern, weil er in erster Instanz anwaltlich vertreten war und die Zustellung des Beschlusses an seine Bevollmächtigte erfolgte, auf den Kenntnisstand seiner Bevollmächtigten. Es gehört zu den Pflichten einer mit der Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Rechtsanwältin, ihren Mandanten über den Inhalt einer in erster Instanz ergangenen Entscheidung zu informieren und zutreffend über die formellen Voraussetzungen des gegebenen Rechtsmittels zu belehren; erst dann endet ihr Auftrag (BGH NJW 2003, 2022; NJW 2006, 2779).
4.3. Dass die von dem Amtsgericht verwendete Rechtsbehelfsbelehrung offensichtlich falsch war, hätte die Bevollmächtigte des Antragsgegners, welche Fachanwältin für Familienrecht ist, ohne weiteres erkennen können und müssen.
Wie bereits dargestellt, ist es einhellige Auffassung, dass gegen Endentscheidungen in Arrestverfahren in einer Familienstreitsache, die nach mündlicher Verhandlung im Widerspruchsverfahren ergehen, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Hiervon geht, was sich aus der Begründung der Anträge mit Schriftsatz vom 20.2.2018 ergibt, auch die Bevollmächtigte des Antragsgegners aus. Dies vorausgesetzt war es mit Händen zu greifen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts im Übrigen offenkundig unrichtig war, weil, mit Ausnahme der Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. gegen Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat und nicht zwei Wochen beträgt. Dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Verfahren handelt, für welche ausnahmsweise die kurze Beschwerdeeinlegungsfrist von zwei Wochen gegolten hätte, musste der Bevollmächtigten des Antragsgegners, einer Fachanwältin für Familienrecht, daher klar sein. Insoweit ist die von dem Amtsgericht im konkreten Verfahren erteilte Rechtsbehelfsbelehrung zu vergleichen mit dem Fall, den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.12.2013 (FamRZ 2014, 643) entschieden hat. In dem genannten Fall war einem Versäumnisbeschluss in einer Unterhaltssache eine Belehrung über ein angeblich statthaftes Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG beigefügt worden.
Die offenkundige Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts, welche sich unmittelbar aus § 63 FamFG ergibt, musste bei der Bevollmächtigten des Antragsgegners auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Übrigen begründen. Ein Vertrauenstatbestand in die Richtigkeit der von dem Amtsgericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung konnte und durfte daher bei ihr nicht entstehen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, sich über das tatsächlich statthafte Rechtsmittel und die dabei zu beachtenden Förmlichkeiten zu unterrichten, was, wie oben dargestellt, unschwer möglich gewesen wäre. Dass auch Gerichten Fehler unterlaufen, ist allgemein bekannt und wird auch von der Bevollmächtigten des Antragsgegners, was die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts betrifft, nachhaltig geltend gemacht. In der Anwaltschaft ist außerdem bekannt, dass bei der – EDV-gestützten – Erstellung von Entscheidungen, gerade was die Rechtsbehelfsbelehrung betrifft, Flüchtigkeitsfehler vorkommen, welche durch ein versehentliches Anklicken sehr schnell zu einer unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung führen. Gerade Rechtsbehelfsbelehrungen sind von Rechtsanwälten daher besonders kritisch zu würdigen.
4.4. Da die Bevollmächtigte des Antragsgegners mit der Beschwerdeeinlegung angekündigt hat, die Beschwerde mit gesondertem Schriftsatz zu begründen und entsprechende Anträge zu stellen, durfte der Senat davon ausgehen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts erkannt hat und innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist die angekündigte Beschwerdebegründung einreichen werde. Eine Veranlassung, auf die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung des Amtsgerichts hinzuweisen, bestand bei dieser Situation nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. mit § 97 Abs. 1 ZPO.
Verfahrenswert
Da es sich beim Arrestverfahren lediglich um die Sicherung eines Anspruches handelt, ist als Verfahrenswert nicht der gesicherte Anspruch anzusetzen, sondern dieser angemessen zu reduzieren (OLG Celle FamRZ 2015, 160). Als Verfahrenswert ist daher die Hälfte der Sicherungssumme festzusetzen Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, § 70 Abs. 4 FamFG.

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