Aktenzeichen 30 UF 923/17
Leitsatz
1 Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt gem. § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG zwei Monate ab Zustellung des Beschlusses an den Verfahrensbevollmächtigte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kann nur auf Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfolgen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die auf der Geschäftsstelle des Senats beschäftigte Justizangestellte kann lediglich Auskunft über eine genehmigte Fristverlängerung geben, die vorliegend lautete „die Beschwerdebegründungsfrist wurde antragsgemäß verlängert“. Die Äußerung einer Justizangestellten enthebt die Verfahrensbevollmächtigte im Übrigen nicht von ihrer Verpflichtung, den Fristablauf selbstständig zu prüfen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
002 F 784/16 2017-07-11 Bes AGLANDSBERG AG Landsberg
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landsberg am Lech vom 11.07.2017 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt 11.069,49 €.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Erstgerichts vom 11.07.2017 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Schadensersatz in Höhe von 7.980,33 € sowie auf laufende Zahlungen ab dem 01.12.2016 in Höhe von monatlich 257,43 €, weil der Antragsgegner eine private Altersvorsorge bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren nicht angegeben habe, abgewiesen.
Gegen den der Antragstellervertreterin zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 27.07.2017, eingegangen beim Erstgericht am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Das Empfangsbekenntnis wurde unter dem Datum 25.06.2017 von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unterzeichnet.
Mit Verfügung vom 04.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil das Empfangsbekenntnis auf den 25.06.2017 datiert, während die Beschwerde erst am 27.07.2017 eingegangen sei. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen ab Zustellung des Hinweises gegeben. Die Verfügung vom 04.08.2017 wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 16.08.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit, dass die „Beschwerdefrist“ (richtig: Beschwerde) fristgerecht beim Gericht eingegangen sei, da der Beschluss des Erstgerichts nicht am 25.06.2017, sondern am 25.07.2017 zugestellt worden sei. Gleichzeitig wurde beantragt, die „Stellungnahmefrist“ wegen Jahresurlaub der Verfahrensbevollmächtigten „um 3 Wochen, also spätestens bis zum 20.09.2017“, zu verlängern.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.08.2017 wurde darauf hingewiesen, dass das Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Datum 25.06.2017 offensichtlich falsch sei, da der Beschluss erst vom 11.07.2017 datiere. Vor diesem Hintergrund gehe der Senat daher davon aus, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 11.07.2017 tatsächlich am 25.07.2017 zugestellt worden sei und die Beschwerde daher fristgerecht eingegangen sei. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 29.08.2017 wurde zugleich die „Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß verlängert“.
Die Beschwerdebegründungsschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist am 13.10.2017 bei dem Beschwerdegericht eingegangen. Durch Verfügung des Senats vom 28.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründungsfrist 2 Monate ab Zustellung des Beschlusses betrage und somit am 25.09.2017 abgelaufen sei, weshalb die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerdeführerin hat zu dem Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 04.12.2017, 12.12.2017 und vom 08.01.2018 Stellung genommen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner hat ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten und die Verfügungen des Senats wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 08.01.2018 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 11.07.2017 ist nicht zulässig und war daher gemäß den §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Wie der Senat bereits in der Verfügung vom 29.08.2017 mitgeteilt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 27.07.2017 entgegen dem auf dem Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin befindlichen Datum nicht bereits am 25.06.2017, sondern erst am 25.07.2017 zugestellt wurde. Die Beschwerde der Antragstellerin ist somit fristgemäß gemäß § 63 Abs. 1 FamFG am 27.07.2017 bei dem Erstgericht eingegangen.
Die Beschwerdebegründungsfrist beträgt gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwei Monate ab Zustellung des Beschlusses an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin am 25.07.2017 und endete somit am 25.09.2017 (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alternative BGB). Da die Beschwerdebegründung vom 13.10.2017 am 13.10.2017 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist, ist die Beschwerde unzulässig.
Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16.10.2017 (so Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 04.12.2017) ist nicht erfolgt. Es wurde tatsächlich nie ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist seitens der Beschwerdeführerin gestellt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 wurde lediglich, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls bereits mit Verfügung vom 20.12.2017 hingewiesen wurde, ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gemäß Verfügung des Senats vom 04.08.2017 gestellt. In diesem Schriftsatz wurde beantragt, die Stellungnahmefrist wegen Jahresurlaubs um 3 Wochen, also spätestens bis zum 20.09.2017, zu verlängern. Lediglich diese Frist wurde „antragsgemäß“ durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.08.2017 verlängert. Sofern mit dieser Verfügung infolge eines Schreibversehens die „Beschwerdebegründungsfrist“ verlängert wurde, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.10.2017 erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 wurde eine Verlängerung „spätestens bis zum 20.09.2017“ beantragt und nur diese Verlängerung wurde antragsgemäß genehmigt.
Der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2018 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, ist nicht begründet und war abzuweisen. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte ausführt, sie habe am 29.08.2017 ihrem Kanzleimitarbeiter, …, telefonisch die Stellungnahme zur Verfügung vom 04.08.2017 diktiert und diesen angewiesen, die Beschwerdebegründungsfrist um 3 Wochen verlängern zu lassen, ihr daraufhin verfasster Schriftsatz vom 29.08.2017 sei versehentlich in eine falsche Akte abgeheftet und dort erst vor wenigen Tagen gefunden worden und sie sei daher aufgrund der Verfügung vom 29.08.2017 zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdebegründungsfrist um 3 Wochen ab dem 25.09.2017 verlängert worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorliegende Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.08.2017 hinsichtlich der Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nimmt Bezug auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 29.08.2017. Gemäß diesem Antrag wurde die Beschwerdebegründungsfrist antragsgemäß verlängert. Soweit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ihr eigener Schriftsatz vom 29.08.2017 nicht mehr vorlag, wäre es ihre Aufgabe gewesen, festzustellen, welchen Antrag sie selber mit Schriftsatz vom 29.08.2017 gestellt hatte, der antragsgemäß verbeschieden wurde. Wäre sie dieser Aufgabe nachgekommen, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, festzustellen, dass die Beschwerdebegründungsfrist bis längstens 20.09.2017 verlängert wurde (und damit vor Ablauf der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.09.2017).
Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.01.2018 vorträgt, ein Anruf auf der Geschäftsstelle des Senats habe ergeben, dass die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16.10.2017 verlängert worden sei und hierüber eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin … vorgelegt wird, so ist die Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen, da die auf der Geschäftsstelle des Senats beschäftigten Justizangestellten lediglich Auskunft über eine genehmigte Fristverlängerung geben können, die vorliegend lautete „die Beschwerdebegründungsfrist wurde antragsgemäß verlängert“. Die Äußerung einer Justizangestellten enthebt die Verfahrensbevollmächtigte im übrigen nicht von ihrer Verpflichtung, den Fristablauf selbständig zu prüfen. Ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist liegt daher nicht vor.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 35 FamGKG.