Familienrecht

Beschwerde wird verworfen

Aktenzeichen  L 11 AS 217/18 B PKH

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5790
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Verfahrensgang

S 10 AS 8/18 2018-02-05 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.02.2018 wird verworfen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Streitig ist die Überprüfung der Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 € monatlich.
Wegen der Überprüfung des Minderungsbescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Mit Beschluss vom 05.02.2018 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 sei – zurzeit beim BSG – bereits und noch rechtshängig. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sei ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand unzulässig. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
So ist es hier. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um eine Minderung in Höhe von insgesamt 122,70 €. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird damit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € nicht erreicht.
Somit war die Beschwerde unabhängig davon zu verwerfen, dass das BSG mittlerweile das Verfahren B 14 AS 385/17 B entschieden hat.
PKH für das Beschwerdeverfahren über die PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 73a RdNr. 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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