Aktenzeichen L 11 AS 19/18 B
Leitsatz
Unzulässige Beschwerde
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.12.2017 wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Vertagungsbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.12.2017 stellt keine solche beschwerdefähige Entscheidung dar. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).