Familienrecht

Beschwerdeauslegung, Senat, Sozialgerichtsgesetz, Vertagungsbeschluss

Aktenzeichen  L 11 AS 19/18 B

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2812
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 177

 

Leitsatz

Unzulässige Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.12.2017 wird verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat „Berufung“, die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Der Vertagungsbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.12.2017 stellt keine solche beschwerdefähige Entscheidung dar. Eine Beschwerde gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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