Familienrecht

Betreute mit Intelligenzminderung

Aktenzeichen  XVII 0559/05

Datum:
19.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Straubing
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 1903
FamFG FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 287 Abs. 2 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Betreuung wird erweitert
Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet bis 18.07.2018.
Der Betreute bedarf bis 18.07.2018 zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Die Überprüfungsfrist bleibt im Übrigen unverändert.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts liegen vor (§ 1903 BGB).
Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer leichten Intelligenzminderung, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. … vom 20.06.2016,
– der Stellungnahme der Betreuerin … vom 27.06.2016 und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten in dessen üblicher Umgebung am 18.07.2016 verschafft hat.
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten. Ohne den Einwilligungsvorbehalt bestünde die Gefahr, dass der Betroffene sich durch krankheitsbedingt rational nicht nachvollziehbare Entscheidungen selbst erheblich finanziell schädigen würde. Es wäre konkret zu befürchten, dass der Betroffene sich massiv finanziell schädigt.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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