Familienrecht

Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

Aktenzeichen  III R 28/18

Datum:
20.2.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:U.200219.IIIR28.18.0
Normen:
§ 227 AO
§ 11 SGB 2
§ 102 FGO
Art 20 Abs 1 GG
§ 68 Abs 1 EStG 2009
EStG VZ 2009
EStG VZ 2010
Spruchkörper:
3. Senat

Leitsatz

NV: Die Anrechnung des an das Kind abgezweigten Kindergeldes auf Sozialleistungen des Kindes zwingt nicht zum Erlass der Rückforderung des Kindergeldes vom Kind, wenn es seine Mitwirkungspflicht verletzt hat .

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. März 2018, Az: 2 K 507/17, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. März 2018 2 K 507/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Die Beteiligten streiten noch über den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) für den Zeitraum Oktober 2009 bis April 2010 in Höhe von 1.026 €.
2
Die im Jahr 1991 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog im Zeitraum Oktober 2009 bis April 2010 aufgrund ihres Abzweigungsantrags Kindergeld in Höhe von 1.228 €, das gegenüber ihrer Mutter festgesetzt worden war.
3
In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin ebenfalls Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Leistungsberechnung wurde das Kindergeld vom Jobcenter –gekürzt um die monatliche Versicherungspauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung in Höhe von 30 €– als Einkommen angerechnet und im Rahmen der Verteilung der Einkommensanteile bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der aus der Klägerin, ihrem Lebenspartner und ihrem Kind bestehenden Bedarfsgemeinschaft beim Bedarf abgezogen. Im Streitzeitraum wurde somit Kindergeld in Höhe von 210 € nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
4
Die Klägerin befand sich seit dem 17. September 2009 in Elternzeit und war für das Ausbildungsjahr 2009/2010 vom Schulbesuch beurlaubt. Dies teilte sie der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) nicht mit.
5
Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber der kindergeldberechtigten Mutter der Klägerin auf. Zugleich forderte sie von der Klägerin den überzahlten Betrag in Höhe von 1.226 € zurück.
6
Die Klägerin beantragte, die Rückforderung zu erlassen. Dies lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 7. Februar 2013 ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch und mit beim Finanzgericht (FG) erhobener Untätigkeitsklage. Nachdem die Familienkasse über den Einspruch am 6. April 2016 entschieden hatte, gab das FG der Klage teilweise statt. Es sah die Klage in Höhe von 1.026 € als begründet an, da in dieser Höhe eine Anrechnung auf die Sozialleistungen erfolgt sei. Im Übrigen wies es die Klage ab.
7
Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Sie ist der Ansicht, die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) schließe einen Billigkeitserlass aus.
8
Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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