Familienrecht

Einsetzung von Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  15 C 14.2047

Datum:
27.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 755
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 115 Abs. 1, § 120a, § 166 Abs. 1
BayBO Art. 6 Abs. 8 Nr. 2
RVG § 2 Abs. 2
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8

 

Leitsatz

1 Der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Prozesskostenhilfegewährung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks iSv § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 14.1073 2014-09-02 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage (Az. Au 4 K 14.1073) gegen einen bauordnungsrechtlichen Beseitigungs- bzw. Rückbaubescheid vom 4. Juli 2014.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin unter Nr. I des Tenors, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids einen errichteten Balkon soweit zurückzubauen, dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten werden, oder den Balkon auf das abstandsflächenfreie Maß nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zurückzubauen. Unter Nr. II des Bescheidtenors wurde die Klägerin des Weiteren verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft für den nach Nr. I des Bescheides verkürzten Balkon einen Bauantrag zu stellen. Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkomme, wurden ihr Zwangsgelder i.H. von 1.500 Euro (für die Verpflichtung gem. Nr. I) bzw. 500 Euro (für die Verpflichtung gem. Nr. II) angedroht (Nr. III und Nr. IV).
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 2. September 2014 den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für ihre am 18. Juli 2014 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 4. Juli 2014 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Klägerin gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin beantragt in der Sache,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2014 abzuändern und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt … …, …, Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe nur dann, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil es ihr auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Staat gewährt Prozesskostenhilfe nur mittellosen Beteiligten, die aus wirtschaftlichen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Art der Sozialhilfe, die nachrangig gegenüber möglicher und zumutbarer Selbsthilfe gewährt wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2015 – 15 C 15.2378 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Prozesskostenhilfegewährung kommt es – anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage – nicht auf den Zeitpunkt der sog. Bewilligungsreife, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den aktuellen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, an. Das legt schon der Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO nahe, wonach hinsichtlich des einzusetzenden Einkommens die Beträge maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der „Bewilligung der Prozesskostenhilfe“ gelten, also zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag. Auch gebietet es der Zweck der Prozesskostenhilfe, ausschließlich Unbemittelten im Bereich der Rechtspflege sozialen Schutz zu gewähren. Aus § 120a ZPO ergibt sich zudem, dass wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsschutzsuchenden vom Gericht zu jedem Zeitpunkt, also selbst nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, zu beachten sind. Aus Gründen der Prozessökonomie ist es daher geboten, entsprechende Änderungen bereits bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen und den Antragsteller nicht auf ein anschließendes Änderungsverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 20.6.2012 – 8 C 12.653 – BayVBl.2013, 480 = juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 18.3.2015 – 10 C 13.1227 – juris Rn. 5; B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 8 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 – L 3 R 122/14 – juris Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 166, Rn. 41).
In der mit Schreiben des Gerichts vom 2. Mai 2017, 31. Mai 2017 und vom 6. Juni 2017 angeforderten und mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 vorgelegten (aktualisierten) Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22. Juni 2017 ist unter „E Bruttoeinnahmen“ die Frage nach Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit mit „Ja“ angekreuzt, eine Angabe des monatlichen Einkommens findet sich aber an der im Formular vorgesehenen Stelle nicht. Setzte man einen sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigung sowie der Kontoauszugskopie vom 1. Juni 2017 ergebenden Betrag i.H. von … Euro als durchschnittliches Nettoeinkommen an, würde sich nach den Angaben der Klägerin – ohne Berücksichtigung des Vermögens (s.u.) – sowie bei vollem Ansatz der angegebenen Unterkunftskosten sowie der Annahme einer Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber einer erwachsenen Person (Sohn) auf Basis der folgenden Berechnung
… Euro – … Euro (Mehrbedarf Erwerbstätiger) – … Euro (Unterkunftskosten) – … … (Eigenunterhalt) – … Euro (Unterhaltspflicht für erwachsenen Sohn) ] = … Euro.
ein gem. § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzendes Einkommen von … Euro und gemäß § 115 Abs. 2 ZPO mithin Prozesskostenhilfe mit zurückzuzahlenden Monatsraten i.H. von … Euro ergeben. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass es sich bei dem hieraus ablesbaren Nettoeinkommen für den Monat März 2017 i.H. von … Euro um ein durchschnittliches Nettoeinkommen der Klägerin handelt (Erhöhung durch anteiliges Weihnachts-/Urlaubsg…, Höhe der durchschnittlichen Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit?). Die Klägerin hat damit trotz unter Fristsetzung erfolgter Aufforderung des Gerichts keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und hat damit bislang ihre derzeitige Bedürftigkeit hinsichtlich ihrer Einkommenslage schon nicht hinreichend nachgewiesen (zur Möglichkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit nach gerichtlicher Fristsetzung vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2015 – 10 C 13.1227; B.v. 5.8.2015 – 5 C 15.1137; B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 12).
Der Senat kann es dahin stehen lassen, ob die Klägerin die Kosten der Prozessführung durch ihr nach Maßgabe von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO einzusetzendes Einkommen aufbringen kann. Ihr ist es jedenfalls zuzumuten, die Kosten der Prozessführung aus ihrem (aktuellen) Vermögen aufzubringen, § 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.
Die Klägerin hat – bis zur Grenze des Schonvermögens gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (s.u.) – ihr Wohngrundstück, das sie mit einem Wert von … Euro (bei einer Restschuld auf dem Finanzierungsdarlehen i.H. von … Euro und einer monatlichen Zahlungsrate für Zinsen und Tilgung i.H. von … Euro) angibt, für die Rechtsverfolgung einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 1 SGB XII gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen des Beteiligten einschließlich seines Grundeigentums. Unberücksichtigt bleibt insoweit lediglich ein angemessenes Hausgrundstück im Sinn des § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, das unter anderem vom Rechtsschutzsuchenden (hier der Klägerin) oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2011 – 6 C 10.3034 – juris Rn. 3). Sonstige Grundstücke sind durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht geschützt; sie sind grundsätzlich durch Beleihung gegen Gewährung eines Darlehens oder durch – gegebenenfalls teilweisen – Verkauf uneingeschränkt als Vermögen einzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 8.10.2013 – 2 PKH 6.13 u.a. – juris Rn. 2 ff.; BayVGH, B.v. 28.12.2015 – 15 C 15.2378 – juris Rn. 3).
Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt sich unter anderem nach der Zahl der Bewohner und der Größe, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Wohnobjekts. Das wichtigste objektivierbare Kriterium stellt dabei die Größe dar (OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 5). Das von der Klägerin und ihrem Sohn bewohnte Haus verfügt nach der von der Klägerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auflistung vom 22. Mai 2017 über eine Wohnfläche von 195,84 m² (67,21 m² Erdgeschoss + 128,63 m² Obergeschoss). Damit wird die von der Rechtsprechung in Orientierung an die (wenngleich außer Kraft getretene) Regelung in § 39 II. WoBauG a.F. angenommene Angemessenheitsgrenze für einen Vierpersonenhaushalt von 130 m² (vgl. OVG NRW, B.v. 15.1.2014 – 12 B 1478/13 – juris Rn. 20 m.w.N.; OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 5 m.w.N.) deutlich überschritten. Sollte sie ihrem Sohn tatsächlich unterhaltspflichtig sein, wäre es der Klägerin und ihrem Sohn in jedem Falle zumutbar, sich die Obergeschosswohnung (Wohnflächenangabe der Klägerin: 128,63 m²) zu teilen, wobei auch diesbezüglich bei einem Zweipersonenhaushalt die Einhaltung der Angemessenheitsgrenze fraglich wäre. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine Verwertung des Wohngrundstücks durch Beleihung ausgeschlossen wäre und der Einsatz des diesbezüglichen Vermögens deshalb unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 14 C 12.2496 – juris Rn. 16 f.). Nach den eigenen Angaben der Klägerin hat das Hausgrundstück einen Wert i.H. von … Euro bei einer verbleibenden Restschuld für die Rückzahlung der für die Zahlung des Kaufpreises eingegangenen Darlehensschuld i.H. von … Euro. Damit besteht eine freie Differenz zum angegebenen Verkehrswert des Wohngrundstücks von rd. … Euro (vgl. OLG Koblenz, B.v. 6.9.2013 – 13 WF 745/13 – juris Rn. 10), zumal die Darlehensschuld auch durch die Verpfändung der Rechte aus einem Bausparvertrag, auf dem sich zwischenzeitlich ein angespartes Vermögen von mehr als … Euro befindet, gesichert ist.
Hiervon ausgehend können die voraussichtlichen Gesamtkosten der Verfahrensführung im ersten Rechtszug durch das einzusetzende Vermögen der Klägerin gedeckt werden. So würde nach Maßgabe des vorläufig festgesetzten Streitwerts von 5.000 Euro ohne Berücksichtigung besonderer, nicht in besonderer Höhe zu erwartender Auslagen und Kostenpauschalen die anfallende dreifache Gebühr gem. § 34 GKG i.V. mit Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG / Kostenverzeichnis 3 x 146 Euro = 438 Euro und der Vergütungsanspruch des eigenen Rechtsanwalts der Klägerin gem. § 13 RVG i.V. mit Nr. 3100 und Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG / Vergütungsverzeichnis 2,5 x 303 Euro = 757 Euro zzgl. 19% MWSt (143,83 Euro) betragen. Würde man den Streitwert bei 10.000 Euro (vgl. VGH BW, U.v. 29.9.2015 – 3 S 741/15 – juris Rn. 34 f.) ansetzen würden sich diese Beträge auf 723 Euro (3 x 241 Euro) und 1.395 Euro (2,5 x 558 Euro) zzgl. 19% MWSt (256,05 Euro) erhöhen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob zu dem von der Klägerin für die Rechtsverfolgung einzusetzenden Vermögen auch das – nach den vorgelegten Unterlagen derzeit an die Bank zur Sicherung des Grundstücksdarlehens verpfändete – Bausparguthaben selbst zählt, das mit der angegebenen Höhe (* … Euro) das nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Schonvermögen der Klägerin (maximal … Euro) übersteigt (zur grundsätzlichen Obliegenheit, Bausparvermögen für die Rechtsverfolgung einzusetzen vgl. LSG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.3.2016 – L 3 R 122/14 – juris Rn. 8; OLG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.5.2013 – 8 WF 95/13 (VKH) – FamRZ 2014, 410 = juris Rn. 5; OLG Koblenz v. 10.8.2015 – 13 WF 765/15 – FamRZ 2016, 253 = juris Rn. 12).
Auf die unter den Beteiligten strittige (und vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es mithin nicht an. Insbesondere muss der Senat nicht weiter der Frage nachgehen, ob sich ein eventueller Bestandsschutz des nach Klägervortrag im 19. Jahrhundert errichteten Wohngebäudes auch ohne Baugenehmigung auf einen ggf. schon vor der Umbaumaßnahme vorhandenen (Alt-) Balkon erstreckte und ob – falls dies der Fall wäre – in Bezug auf Art. 6 BayBO eine „abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung“ indiziert wäre, weil sich ggf. im Vergleich zum bisherigen Zustand spürbare nachteilige Auswirkungen auf die von diesen Änderungen betroffenen Nachbargrundstücke hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1990 – 14 B 88.02464 – BayVBl. 1990, 500 = juris Rn. 20; B.v. 24.3.2017 – 15 B 16.1009 – juris Rn. 5 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren im Prozesskostenhilfeverfahren kostenpflichtig. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückverweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502 (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2016 – 3 C 16.2252 – juris Rn. 14).

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