Familienrecht

Erfolglose Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Aktenzeichen  L 11 AS 363/18 B ER

Datum:
4.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12293
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 173
SGG § 86b Abs. 2

 

Leitsatz

Verfristete Beschwerde

Verfahrensgang

S 6 AS 147/18 ER 2018-03-14 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.03.2018 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Streitig ist die Beantwortung von Fragen der Antragstellerin (ASt) durch den Antragsgegner (Ag) sowie die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einer Mietrechtsstreitigkeit.
Die ASt bezog in der Vergangenheit vom Ag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 19.02.2018 hat sie beim Sozialgericht Nürnberg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer „allgemein verständlichen und eindeutigen Beantwortung hinsichtlich der Antragstellung zur Mietvertragsänderung vom 08.11.2016“ sowie die Erstattung einer Zahlung von 558,40 €, die sie im Zusammenhang mit einer Mietrechtsstreitigkeit zu erbringen hatte, beantragt. Das SG hat den Antrag mit dem der ASt am 23.03.2018 zugestellten Beschluss vom 14.03.2018 (Ziffern I. und II.) abgelehnt.
Dagegen hat die ASt am 24.04.2018 (Dienstag) per Telefax Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und (sinngemäß) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Ag vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der ASt ist ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Der Beschluss des SG ist der ASt am 23.03.2018 – mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung(§ 66 SGG) – durch Einlegen in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG iVm §§ 176, 180 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung – ZPO) im Inland wirksam zugestellt (§ 142 Abs. 1 iVm § 135 SGG) worden. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 24.03.2018 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am 23.04.2018 ab (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG). Die Beschwerde ist jedoch erst am 24.04.2018 beim LSG per Telefax eingelegt worden und damit verspätet beim LSG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn die ASt hat trotz gerichtlicher Nachfrage nicht vorgebracht oder nachgewiesen, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen war, diese Frist einzuhalten. Die ASt trägt lediglich vor, sie bitte um ein Abwarten bis eine Entscheidung des SG über einen mit Schriftsatz vom 05.03.2018 gestellten Rechtsschutzantrag „zur Unterstützung durch einen Rechtsanwalt“ vorliege. Inwiefern eine fehlende Entscheidung über einen PKH-Antrag die ASt an der rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung gehindert haben könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie – wenn auch um einen Tag verspätet – selbst Beschwerde eingelegt hat und hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes das SG im Rahmen seines Beschlusses vom 14.03.2018 mit Ziffer III. auch über den dort gestellten PKH-Antrag entschieden hat. Hierzu ist ein gesondertes Beschwerdeverfahren der ASt beim LSG (L 11 AS 404/18 B PKH) anhängig. Eine von der ASt am 08.05.2018 beantragte Fristverlängerung für einen weiteren Vortrag zu Wiedereinsetzungsgründen wurde ihr bis 22.05.2018 gewährt. Weiteres hat sie jedoch nicht vorgebracht. Es sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben dargelegten Gründen ist die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Beschwerde gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO nicht gegeben. Der Antrag auf PKH – dahingehend war das Schreiben der ASt vom 08.05.2018 auszulegen, mit dem sie sinngemäß eine Entscheidung des Gerichts zu einer Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ua auch für das vorliegende Verfahren beantragt hat – war somit abzulehnen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen