Familienrecht

Erfolglose sofortige Beschwerden

Aktenzeichen  3 T 2207/16

Datum:
22.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 116950
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 114

 

Leitsatz

Verfahrensgang

3 C 592/15 2015-11-19 AGKITZINGEN AG Kitzingen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.11.2015, Az. 3 C 592/15, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 07.12.2016, Az. 3 C 592/15, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.11.2015, mit welchem der Streitwert vorläufig auf 25.400,– € festgesetzt wurde, ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 GKG) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Erstgericht den Streitwert vorläufig auf 25.400,– € festgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch für Feststellungsklagen ein Streitwert festzusetzen, § 3 ZPO. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Feststellungsantrages. Das mit Klageschrift vom 15.10.2015 anhängig gemachte Feststellungsbegehren richtet sich (auch) gegen die beklagtenseits vor dem Landgericht … anhängig gemachte negative Feststellungsklage. Diese wiederrum hatte (auch) die Abwehr von klägerseits außergerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche i.H.v. 25.400,– € zum Gegenstand. Diese sind somit für das wirtschaftliche Interesse der anhängig gemachten Feststellungsklage der Klägerin maßgeblich.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG nicht vorliegen.
Die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichte … vom 07.12.2016, mit welchem der Klägerin Prozesskostenhilfe und die Bestellung eines Notanwaltes versagt wurde, ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bzw. 78 b Abs. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das Erstgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klage keine Erfolgsaussicht hatte, § 114 ZPO. Die Klage ist unzulässig, da das Amtsgerich… sachlich unzuständig ist, §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG. Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Gericht eingereicht, das für die Hauptsache sachlich oder örtlich unzuständig ist, so kann die Sache in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Antrag des Antragstellers im Pkh-Verfahren, zu dem der Gegner zu hören ist (BGH FamRZ 1987, 924). Nachdem die Klägerin eine Verweisung ausdrücklich nicht beantragt hatte (vgl. Schreiben vom 29.06.2016; Bl. 50 d.A.), blieb die Klage unzulässig und somit ohne Erfolgsaussicht.
Da die Rechtsverfolgung der Klägerin somit aussichtslos war, konnte ein Notanwalt nicht bestellt werden (MüKoZPO/Toussaint ZPO § 78 b Rn. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen