Aktenzeichen 3 T 2207/16
Leitsatz
Verfahrensgang
3 C 592/15 2015-11-19 AGKITZINGEN AG Kitzingen
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.11.2015, Az. 3 C 592/15, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 07.12.2016, Az. 3 C 592/15, wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.11.2015, mit welchem der Streitwert vorläufig auf 25.400,– € festgesetzt wurde, ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 GKG) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG).
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Erstgericht den Streitwert vorläufig auf 25.400,– € festgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch für Feststellungsklagen ein Streitwert festzusetzen, § 3 ZPO. Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Feststellungsantrages. Das mit Klageschrift vom 15.10.2015 anhängig gemachte Feststellungsbegehren richtet sich (auch) gegen die beklagtenseits vor dem Landgericht … anhängig gemachte negative Feststellungsklage. Diese wiederrum hatte (auch) die Abwehr von klägerseits außergerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche i.H.v. 25.400,– € zum Gegenstand. Diese sind somit für das wirtschaftliche Interesse der anhängig gemachten Feststellungsklage der Klägerin maßgeblich.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG nicht vorliegen.
Die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichte … vom 07.12.2016, mit welchem der Klägerin Prozesskostenhilfe und die Bestellung eines Notanwaltes versagt wurde, ist statthaft (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO bzw. 78 b Abs. 2 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das Erstgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe versagt, weil die Klage keine Erfolgsaussicht hatte, § 114 ZPO. Die Klage ist unzulässig, da das Amtsgerich… sachlich unzuständig ist, §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG. Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem Gericht eingereicht, das für die Hauptsache sachlich oder örtlich unzuständig ist, so kann die Sache in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Antrag des Antragstellers im Pkh-Verfahren, zu dem der Gegner zu hören ist (BGH FamRZ 1987, 924). Nachdem die Klägerin eine Verweisung ausdrücklich nicht beantragt hatte (vgl. Schreiben vom 29.06.2016; Bl. 50 d.A.), blieb die Klage unzulässig und somit ohne Erfolgsaussicht.
Da die Rechtsverfolgung der Klägerin somit aussichtslos war, konnte ein Notanwalt nicht bestellt werden (MüKoZPO/Toussaint ZPO § 78 b Rn. 8 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.