Aktenzeichen 33 UF 477/17
Leitsatz
Verfahrensgang
33 UF 477/17 2017-06-07 Bes OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
Die Erinnerung der Beteiligten vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 20.3.2017 hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten auf Annahme des Kindes Andreas S. als Kind zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Annehmenden auferlegt.
Auf die Beschwerde beider Annehmender und des Annehmenden wurde der Beschluss des Amtsgerichts durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7.6.2017 aufgehoben und die Annahme ausgesprochen. Die Kostenentscheidung lautet dahingehend, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet und die Gerichtskosten von den Beteiligten je zu einem Drittel getragen werden.
Gegen die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich die Erinnerung der beiden Annehmenden 33 uf 477/17 – Seite 2 sowie des Anzunehmenden.
Sie beantragen,
1.Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 20 FamGKG i.V.m. § 21 GKG wird von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens unter Az: 33 UF 477/17 wegen unrichtiger Sachbehandlung abgesehen und angeordnet, dass mit den bereits erhobenen und bezahlten Kosten im Ausgangsverfahrens unter Az: 003 F 1121/16 AG Starnberg in Höhe von € 812 gemäß Kostennachricht vom 7.12.2016, Kassenzeichen 886 220 087 642 die Gerichtskostenschuld in beiden Verfahren vollständig erfüllt und keine weiteren Gebühren und Auslagen erhoben werden.
2.Gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG i.V.m. §§ 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO wird Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Kostenforderung gemäß Kostenrechnungen vom 16.8.2017, Kassenzeichen: KSB 607 172 647 806; 616 172 692 701; 616 172 692 809 der Justizkasse Bamberg beantragt.
Der Bezirksrevisor beantragt in Vertretung der Staatskasse,
diesen Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Erinnerung der Beteiligten ist form- und fristlos zulässig. Sie ist in der Sache nicht begründet.
Da eine Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG bereits rechtskräftig ist, war der Antrag der Beteiligten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu beurteilen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.
Eine Unrichtigkeit liegt danach nur dann vor, soweit das Gericht gegen eine eideutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch offen zutage tritt (Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflg. § 20 GKG Rn 8).
Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.
Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz sind nicht auf Grund fehlerhafter Sachbehandlung durch das Amtsgericht entstanden.
1. Verletzung der Amtsermittlungspflicht
In Adoptionssachen ist das Gericht gemäß § 26 FamFG zur Amtsermittlung verpflichtet. Die Verpflichtung besteht insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung Anlass hierzu geben (BGH NJW 2010, 1351).
Einen Bedarf hierzu vermag der Senat nicht zu erkennen und wurde auch nicht von den 33 UF 477/17 – Seite 3 Beteiligten konkret behauptet.
2. Verstoß gegen Amtsverschwiegenheit
Eine Kausalität zwischen der behaupteten Verletzung der Amtsverschwiegenheit und dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses, durch den die Beschwerdekosten verursacht wurden, besteht objektiv nicht.
Soweit das Amtsgericht in den Raum gestellt haben soll, dass durch die Adoption nur Erbschaftssteuer gespart werden soll, wird auf Behrentin/Braun, Handbuch Adoption B Rn 785 und MüKoBGBMauer § 1767 Rn 10 verwiesen, die darauf hinweisen, dass bei Verwandtenadoptionen – wie hier – die Vermutung gelten muss, dass eine solche Adoption häufig der Ersparnis von Erbschaftssteuer dient.
3. Verstoß gegen § 37 Abs. 1 und 2 FamFG sowie § 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG
Zwar ist die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses in wesentlichen Teilen identisch mit dem Beschluss des OLG Bremen vom 9.11.2016. Es ist aber keine fehlerhafte Sachbehandlung, wenn sich ein Gericht der Rechtsmeinung eines anderen Gerichts anschließt. Im Gegenteil ist es vielmehr erwünscht, dass sich eine einheitliche Rechtsprechung herausbildet.
Im Übrigen lässt die Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses konkrete Bezüge nicht vermissen.
4. Verstoß gegen die Menschenwürde
Wenn die Ablehnung eines Adoptionsantrags auf Grund ihrer negativen Auswirkungen auf die psychische Situation des Anzunehmenden regelmäßig eine unrichtige Sachbehandlung darstellen würde, dürfte es nur noch stattgebende Entscheidungen geben.
Da die richterliche Entscheidungsfreiheit auf diese Weise nicht eingeschränkt ist, muss auch eine für einen Beteiligten negative Entscheidung als richtige Sachbehandlung hingenommen werden.
5. Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie und der ressourcenschonenden Amtsausübung – die selbstredend die finanziellen Ressourcen der Beteiligten in diesem Individualfall zwingend zu berücksichtigen hat
Das Amtsgericht war selbstverständlich berechtigt, und gemäß § 39 FamFG sogar verpflichtet, auf den Rechtsweg gegen seine Entscheidung hinzuweisen.
6. Missachtung des Vortrages der Beteiligten und die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
Gemäß § 193 FamFG war die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten als Kind der Annehmenden zwingend anzuhören. Das Gericht ist dabei frei in der Entscheidung, in welcher 33 UF 477/17 – Seite 4 Form diese Anhörung stattfindet.
Mit dem Anschreiben vom 19.12.2016, mit dem das Amtsgericht der Verfahrensbevollmächtigten die Sachlage erläuterte und ihr eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte, ist es dieser Verpflichtung nachgekommen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 57 Abs. 8 FamGKG.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.